Leitsatz (amtlich)
Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist nicht statthaft, auch wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
Normenkette
FamFG § 54 Abs. 2, § 57 S. 2
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 110 F 4429/23) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Mutter des betroffenen Kindes gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses des Amtsgerichts Nürnberg vom 28.02.2024, erlassen am 29.02.2024, Az. 110 F 4429/23, wird als unzulässig verworfen.
II. Die Mutter und Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 584,17 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Mutter und Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Kostenentscheidung im Verfahren einer einstweiligen Anordnung in Kindschaftssachen.
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung zur elterlichen Sorge für das nunmehr vierzehn Jahre alte Kind J... H... hat das Amtsgericht in der Entscheidung vom 28.02.2024 (erlassen am 29.02.2024) festgestellt, dass einstweilige gerichtliche Maßnahmen derzeit nicht veranlasst und die Kosten des Verfahrens von der Mutter zu tragen sind.
Seit dem 08.11.2011, also seitdem J... anderthalb Jahre alt ist, streiten die Eltern über den Umgang des Vaters mit ihr. Hinsichtlich der langen Vorgeschichte wird auf die vorhergehenden Verfahren Bezug genommen, wobei Ausgangspunkt des Streits die unerschütterliche, aber nicht bestätigte Überzeugung der Mutter ist, der Vater hätte Jennifer als kleines Kind sexuell missbraucht.
Gegenstand des nunmehrigen - amtswegigen - Verfahrens ist die Weigerung der Mutter, die erforderlichen Dokumente beim Jugendamt zur Installation einer ambulanten Hilfe, voraussichtlich eines Erziehungsbeistandes, zu unterzeichnen. Hierzu hatten sich die Eltern J...s im Verfahren des Amtsgerichts Nürnberg 110 F 774/19 am 29.09.2023 in einer umfassenden Vereinbarung verpflichtet. Nach erneuter Aufforderung und erfolgloser Fristsetzung an die Mutter hat das Gericht im hiesigen, neu eingeleiteten Verfahren sowohl J... als auch die Beteiligten angehört, um zu prüfen, ob der Teilbereich der elterlichen Sorge zur Beantragung von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern ggf. entzogen und der Antrag auf ambulante Hilfen durch einen Ergänzungspfleger gestellt werden müsste. Das Amtsgericht ist jedoch zu dem Schluss gekommen, dass gerichtliche Maßnahmen derzeit nicht erforderlich seien. Zwar sei der Entzug der elterlichen Sorge (Teilbereich der Beantragung von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern) und sodann die Installation eines Erziehungsbeistands möglich und im Ergebnis erforderlich, um die akute Kindeswohlgefährdung zu beseitigen. Allerdings sei die Maßnahme aus Sicht des Gerichts (derzeit) ungeeignet.
J...werde nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts nicht mit einem Erziehungsbeistand kooperieren und dessen Hilfe nicht annehmen, wenn ihre Mutter weiterhin die ablehnende Haltung vorgebe. Im Gegenteil könne die vorgebliche Kooperationsbereitschaft der Mutter bislang vielmehr dafür sorgen, dass sich J... nach jeweils durch das Gericht geäußerten Bedenken vorgeblich und für das Gerichtsverfahren konstruiert anzupassen habe, worauf auch die gleichgültige Haltung J... in der letzten Kindesanhörung hindeute. Angesichts der Schwere des Vorwurfs und der gezeigten Überzeugung der Mutter gehe das Gericht davon aus, dass sich dies bereits durch vorhergehende Gerichtsverfahren gezogen haben könnte. Dass Bedenken, Angebote, Vorschläge oder Anordnungen des Gerichts durch J... bei dieser Sachlage nicht positiv aufgenommen, sondern vielmehr als Gängelung wahrgenommen würden, liege auf der Hand. Das Gericht sehe auch keine Möglichkeit, hieran etwas zu ändern. Die niederschwellige einvernehmliche Installation einer unabhängigen dritten Person (Erziehungsbeistand) außerhalb von jedem gerichtlichen Verfahren sei nunmehr aufgrund der Weigerung der Mutter gescheitert. Eine gerichtliche Anordnung würde gerade aufgrund des gerichtlichen Zwangs den Zweck der Einrichtung einer Erziehungsbeistandsschaft in diesem Fall vereiteln.
Aus Sicht des Gerichts sei es daher unter Abwägung der Folgen sinnvoll, die Begutachtung im Hauptsacheverfahren im Hinblick darauf abzuwarten, ob es in diesem Fall noch Einflussmöglichkeiten durch das Gericht, Behörden oder Ämter gebe.
Die Kostenentscheidung beruhe auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Kosten seien durch die Mutter zu tragen, da ihre Weigerung, den Antrag auf ambulante Hilfen zu unterzeichnen, das Verfahren erst notwendig gemacht habe.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Mutter ihrer am 05.03.2024 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde mit dem Ziel, die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.
Es sei zwar richtig, dass sie die Formulare des Jugendamtes nicht unterschrieben habe. Jedoch stelle das Familiengericht in den Gründen seiner Entscheidung vom 28.02.2024 selbst fest, dass sich das Kind in der Kindesanhörung deutlich gegen die Installation ei...