Leitsatz (amtlich)
Zur Feststellung des Todesfallzeitpunkts nach § 9 Abs. 2, Abs. 3 VerschG.
Normenkette
VerschG § 9 Abs. 2-3
Verfahrensgang
AG Weiden i.d. OPf. (Beschluss vom 07.07.2015; Aktenzeichen UR II 1/14) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Weiden i.d. OPf. vom 07.07.2015, Az. UR II 1/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Beteiligten haben Gelegenheit bis 28.10.2016, zum Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens vorzutragen.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner sofortigen Beschwerde die Änderung des Zeitpunkts, zu dem sein verschollener Bruder für tot erklärt wird.
1. Der Beschwerdeführer (Beteiligter zu 1) und Dr. S, geboren am xx. xx.1926 (Beteiligter zu 12, nachfolgend: Verschollener), sind Brüder und als Gesellschafter an mehreren Gesellschaften der S.-Gruppe beteiligt.
Der Verschollene wurde zuletzt Ende des Jahres 1991 lebend gesehen.
Mit Beschluss vom 13.03.2008 (Az. VIII 7/08; Bl. 52 d.A.) ordnete das AG Weiden i.d.OPf. auf Antrag des Beteiligten zu 2 vom 11.03.2008 (Bl. 51 d.A.) die Abwesenheitspflegschaft für den Verschollenen an, weil dieser unbekannten Aufenthalts sei (§ 1911 BGB), und bestellte den Beteiligten zu 2 zum Abwesenheitspfleger mit dem Aufgabenbereich Verwaltungs- und Sicherungsmaßnahmen betreffend ein Grundstück des Verschollenen in K. Mit Beschluss vom 11.11.2008 (53 d.A.) erweiterte das AG Weiden i.d.OPf. die Abwesenheitspflegschaft und die Bestellung des Beklagten zu 2 auf die gesamte Vermögenssorge.
Bei einem Versterben am 31.12.2006 wäre der Verschollene nach den vorliegenden Erkenntnissen allein durch den Beschwerdeführer beerbt worden.
Bei einem Versterben am 31.12.1994 wäre der Verschollene nach den vorliegenden Erkenntnissen vom Beschwerdeführer, seiner Mutter M. S. und seiner Schwester E. B. beerbt worden.
Die Mutter M. S. ist am 13.10.2005 verstorben und wurde von der S. Stiftung (Beteiligte zu 5), beerbt (vgl. Testament, Bl. 128 ff. d.A.). Testamentsvollstrecker ist insofern der Beteiligte zu 3.
Die Schwester E. B. ist am 12.04.2000 verstorben und wurde von S. C. (Beteiligter zu 7) und R. B. beerbt.
R. B. ist am 18.07.2001 verstorben und wurde von W-D. B. (Beteiligter zu 6), H. B., F. B. (Beteiligter zu 10) und A. B. beerbt (Bl. 59 d.A.).
H. B. ist am 21.05.2011 verstorben und wurde von U. B. (Beteiligte zu 8), Fl. B. (Beteiligter zu 11) und A. L-B (Beteiligte zu 9) beerbt (65 d.A.). A. B. ist am 11.08.2009 verstorben und wurde von R. B. und F. B. (Beteiligter zu 10) beerbt (Bl. 64 d.A.).
Während der Anhängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist R. B. am 02.09.2015 verstorben und wurde von F. B. (Beteiligter zu 10), Fl. B. (Beteiligter zu 11) und A. L-B. (Beteiligte zu 9) beerbt (Bl. 163 d.A.).
2. Mit Schreiben vom 31.03.2014 (Bl. 1 f. d.A.) hat der Beschwerdeführer beantragt, den Verschollenen für tot zu erklären. Als letztes Lebenszeichen hat der Beschwerdeführer dabei einen Telefonanruf im November 2003 genannt, ohne hierzu näher auszuführen.
Bei einem Anhörungstermin vor dem Rechtspfleger des AG Weiden i.d.OPf. am 25.09.2014 hat der Beschwerdeführer u.a. zu einem Telefonanruf am 21.11.2003 näher ausgeführt (vgl. Niederschrift, Seite 2, Bl. 46 d.A.) und die Angaben an Eides statt versichert.
An diesem Tag habe abends das Telefon im Privatanwesen des Beschwerdeführers in M. geklingelt. Als der Beschwerdeführer den Anruf entgegen genommen habe, habe der Verschollene über eine schlechte, öfter unterbrochene Verbindung neben unverständlichen Wortteilen gesagt: "Hallo C., bist Du's, lebt die Mama noch, wie geht's der Mama?". Der Anruf habe maximal eine Minute gedauert und sei dann abgebrochen worden. Anhand der Stimme und der Wortwahl habe der Beschwerdeführer eindeutig den Verschollenen identifizieren können. Zudem hat der Beschwerdeführer zwei von ihm zu diesem Gespräch gefertigte Vermerke vorgelegt (Bl. 48 f. d.A.).
Demzufolge hat der Beschwerdeführer beantragt, den Todeszeitpunkt i.S. des § 9 VerschG auf den 31.12.2006 festzusetzen (Bl. 46 d.A.).
Bei einem Anhörungstermin vor dem Rechtspfleger des AG Weiden i.d.OPf. am 19.11.2014 hat der Beteiligte zu 2 erklärt, der Beschwerdeführer habe ihm zu einem nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt erklärt, einen Anruf des Verschollenen erhalten und sich das Datum des Anrufs notiert zu haben (Bl. 61 d.A.).
Der Beteiligte zu 6 hat zum behaupteten Anruf am 21.11.2003 erklären lassen, dass der Beschwerdeführer diesen ihm gegenüber nie erwähnt habe, obwohl dies insbesondere wegen diverser erbrechtlicher Auseinandersetzungen zu erwarten gewesen wäre (Bl. 72 d.A.).
3. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 07.07.2015 (Bl. 86 ff. d.A.) hat das AG Weiden i.d.OPf. den Verschollenen für tot erklärt und als Todeszeitpunkt den 31.12.1994, 24:00 Uhr, festgestellt. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt:
Nach den durchgeführten Ermittlungen müsse angenommen werden, dass der Verschollene Weiden i.d.OPf. im Jahr 1991 im Alter von 65 Jahr...