Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 12.10.2016; Aktenzeichen 502 Js 1438/09) |
Tenor
- Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12.10.2016 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag des Verurteilten vom 17.05.2016 zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.
Gründe
-
I.
Mit Urteil vom 12.05.2016, rechtskräftig seit 20.05.2016, wurde ... wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht in 4 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt. Er und sein Mitangeklagter hatten hinsichtlich ihrer Verurteilung die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, fielen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17.05.2016 beantragte der Verurteilte Kostenfestsetzung.
Diese erfolgte mit Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth in Höhe von 596,00 €, wobei die bereits erstatteten Pflichtverteidigergebühren nur anteilig - auf den eingestellten Teil entfallend - in Anrechnung gebracht wurden.
dem Landgericht Nürnberg-Fürth mit Verfügung vom 25.10.2016, eingegangen beim Landgericht Nürnberg-Fürth am 26.10.2016, sofortige Beschwerde eingelegt. Der Bezirksrevisor ist der Auffassung, die ausbezahlte Pflichtverteidigervergütung sei in voller Höhe auf den nach der Differenzmethode errechneten Auslagenerstattungsanspruch anzurechnen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 464b S. 3 StPO, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Der Senat teilt die Auffassung der Beschwerde, dass die ausbezahlte Pflichtverteidigervergütung in voller Höhe auf den Anspruch des Teilfreigesprochenen oder desjenigen, dessen Verfahren teilweise eingestellt wurde, auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen (Wahlverteidigergebühren) anzurechnen ist und schließt sich hierbei der herrschenden Rechtsprechung zu dieser Frage an. Zwar hat dies zur Folge, dass der Erstattungsanspruch des nur teilweise Verurteilten in der Mehrzahl der Fälle ins Leere geht. Allerdings wird der nur Teilverurteilte zugleich von der ansonsten im Raum stehenden Erstattung der Pflichtverteidigergebühren nach Nr. 9007 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - entlastet. Die volle Anrechnung nimmt letztlich nur eine spätere staatliche Aufrechnung voraus (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 21.04.2016, 1 Ws 187/16, [...]; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.05.2014, 1 Ws 144/14, 1 Ws 146/14, [...]; sowie umfassend zur jeweiligen Argumentation: Volpert in: Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., § 52 RVG Rn. 72 und 73 m. w. N.). An der Rechtsprechung vom 02.05.2007 (1 Ws 972/06) hält der Senat - in Übereinstimmung mit dem 2. Strafsenat - nicht mehr fest.
Dies führt vorliegend dazu, dass eine Kostenfestsetzung nicht stattfindet, da sich bei voller Anrechnung der Pflichtverteidigervergütung keine Erstattung zu Gunsten des nur teilweise Verurteilten ergibt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 10003844 |
AGS 2017, 217 |
RVGreport 2017, 24 |
StRR 2017, 22 |