Leitsatz (amtlich)

Zur Durchführung des Ausgleichs der Anwartschaften eines Zeitsoldaten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz.

 

Normenkette

VersAusglG §§ 16, 44 Abs. 4; FamFG § 222 Abs. 3-4

 

Verfahrensgang

AG Kelheim (Beschluss vom 10.01.2013; Aktenzeichen 002 F 89/12 (2))

 

Tenor

1. Auf die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesrepublik Deutschland und der Antragsgegnerin wird der Endbeschluss des AG - Familiengericht - Kelheim vom 10.1.2013 in Ziff. 2 (Entscheidung zum Versorgungsausgleich) abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Zu Lasten des Anspruchs des Antragstellers auf Nachversicherung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland wird zugunsten der Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungs-Nr.:..., ein Anrecht auf eine monatliche Rente von 32,16 EUR, bezogen auf den 30.9.2011, übertragen. Der Ausgleichwert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Vers. Nr ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 58,69 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung, bezogen auf den 30.9.2011, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Bayerischen Ärzteversorgung (Versicherungs-Nr.:...) nach Maßgabe der Satzung des Versorgungsträgers in der Fassung vom 15.6.2009 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 18,0323 Punktwerten, bezogen auf den 30.9.2011, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 5,5870 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.9.2011, übertragen.

2. Die weiter gehende Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird zurückgewiesen.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.780,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller, geboren am ..., und die Antragsgegnerin, geboren am ..., schlossen am ... die Ehe. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22.9.2011 hat der Antragsteller bei dem AG - Familiengericht - Leipzig Scheidungsantrag einreichen lassen, welcher der Gegenseite am 27.10.2011 zugestellt worden ist. Das AG - Familiengericht - Leipzig hat das Verfahren mit Beschluss vom 10.2.2012 an das AG - Familiengericht - Kelheim verwiesen.

Der Antragsteller hat in der Zeit vom 1.7.1992 bis zum 30.9.2011 (= Ehezeit gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG) u.a. als Zeitsoldat gegenüber der Bundesrepublik Deutschland ein Versorgungsanrecht erworben. Darüber hinaus hat er gegenüber der Bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden, ein Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und gegenüber der Bayerischen Ärzteversorgung ein Anrecht der berufsständischen Versorgung erworben.

Die Antragsgegnerin hat in der Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.

Die Wehrbereichsverwaltung Süd hat zu dem von dem Antragsteller in der Ehezeit als Zeitsoldat erworbenen Versorgungsanrecht Auskunft zu seinen nachversicherungspflichtigen Einkünften erteilt und diese mit 22.000,- Euro und 49.500,- Euro mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Nachversicherungswerte hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (= DRV-Bund) mit Datum vom 16.2.2012 Auskunft zu dem bei - fiktiver - Nachversicherung des Antragstellers entstehenden Anrecht erteilt. Sie hat den fiktiven Ehezeitanteil mit einer Monatsrente von 64,33 EUR (2,3418 Entgeltpunkte) mitgeteilt und als Ausgleichswert eine Monatsrente von 32,16 EUR (1,1709 Entgeltpunkte), korrespondierender Kapitalwert 7.052,72 EUR, vorgeschlagen.

Die Bayerische Ärzteversorgung, hat den Ehezeitanteil des von dem Antragsteller bei ihr erworbenen Anrechts mit 36,0645, Bezugsgröße: Punktwerte, mitgeteilt und einen Ausgleichswert von 18,0323, Bezugsgröße: Punktwerte, korrespondierender Kapitalwert 92.604,88 EUR, vorgeschlagen.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die bei der Akte befindlichen Auskünfte Bezug genommen.

Das AG hat mit Endbeschluss vom 10.1.2013, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, die am ... geschlossene Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 1,1709 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.9.2011, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Vers. Nr ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 58,69 Versorgungspunkten nac...

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