Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerderecht der Eltern eines minderjährigen Kindes gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers gem. § 50 FGG
Leitsatz (amtlich)
Gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein minderjähriges Kind in einem seine Person betreffenden Verfahren gem. § 50 FGG steht den Eltern ein Beschwerderecht nicht zu.
Normenkette
FGG §§ 19, 50
Verfahrensgang
AG Fürth (Bayern) (Beschluss vom 06.03.2007; Aktenzeichen 205 F 1644/06) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners H. gegen den Beschluss des AG - FamG - Fürth vom 6.3.2007 (205 F 1644/06) wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die im Sorgerechtsverfahren erfolgte Bestellung einer Verfahrenspflegerin gem. Beschluss des FamG vom 6.3.2007 für die Kinder ...
Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, denn die Bestellung eines Verfahrenspflegers gem. § 50 FGG ist nicht anfechtbar. Der Senat folgt in dieser streitigen Frage der Meinung, dass die Bestellung eines Verfahrens pfleg ers eine nicht anfechtbare Zwischenverfügung darstellt. Das OLG Nürnberg hat sich diese Auffassung bereits im Beschl. v. 24.4.2007 (7 WF 378/07) zu eigen gemacht (ebenso: OLG München v. 22.7.2004 - 17 WF 1219/04, OLGReport München 2004, 368 = FamRZ 2005, 635; OLG Hamburg v. 6.5.2004 - 10 WF 39/04, FamRZ 2005, 221; KG v. 14.6.2004 - 17 UF 121/04, FamRZ 2004, 1591; zum Streitstand vgl. Keidel/Engelhardt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., Rz. 47 zu § 50 FGG).
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine Verfahrens leitende Zwischenverfügung (Engelhardt, a.a.O.). Ausnahmsweise wird jedoch eine Anfechtung anzuerkennen sein, wenn bereits diese Zwischen Verfügung nicht nur unerheblich in die Rechte von Verfahrensbeteiligten eingreift, wie z.B. die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung (Keidel/Karl, a.a.O., Rz. 9 zu § 19 FGG).
Dies ist bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers gem. § 50 FGG nicht der Fall. Sie dient der sachgerechten Wahrnehmung der grundgesetzlich geschützten Interessen des minderjährigen Kindes und soll dessen Stellung im Verfahren stärken. Ein erheblicher Eingriff in die Rechte der Eltern ist damit nicht verbunden. Das Vertretungsrecht der Eltern wird nicht eingeschränkt. Ebenso wenig sind die Eltern darin beschränkt, die Interessen ihrer Kinder im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen.
Demgegenüber beschränkt sich die Stellung des Verfahrens pflege rs gem. § 50 FGG darauf, als den Kindesinteressen verpflichtete Person diesen Interessen im Verfahren Gehör zu verschaffen. Seine Befugnisse gehen im Wesentlichen dahin, Einsicht in die Gerichts- und Jugendamtsakten zu nehmen, an Gerichtsterminen teilzunehmen und Rechtsmittel einzulegen oder zurückzunehmen (Engelhardt, a.a.O., Rz. 16 zu § 50 FGG).
Um den Kindeswillen zu ermitteln ist der Verfahrenspfleger zwar darauf angewiesen und befugt, außergerichtlich mit dem Kind in Kontakt zu treten. Gegen den Elternwillen kann er dies jedoch nicht zwangsweise durchsetzen, da das Recht der Eltern zur Bestimmung des persönlichen Umgangs ihres Kindes durch die Bestellung des Verfahrens pfleg ers nicht eingeschränkt wird (Engelhardt, a.a.O., Rz. 17).
Es bleibt schließlich die Befugnis, Bezugspersonen wie Eltern. Geschwister. Großeltern, Lehrer etc. zu befragen und Daten bei den genannten Personen zu erheben, soweit dies zum Zwecke des vormundschaftsgerichtlichen bzw. familiengerichtlichen Verfahrens erforderlich ist- Hält der Verfahrenspfleger weitere Ermittlungen durch Sachverständige oder die Vernehmung von Zeugen für nötig, kann er dies lediglich als Anregungen dem Gericht mitteilen. Befugnisse stehen ihm insoweit nicht zu (Engelhardt, a.a.O., Rz. 17).
Insgesamt ergibt sich daher, dass der mit der Bestellung eines Verfahrenspflegers gem. § 50 FGG einhergehende Eingriff in das Elternrecht sich tatsächlich nicht auswirkt. Es kann dadurch allenfalls zu Unannehmlichkeiten und Spannungen zwischen den Beteiligten im Verlauf des Verfahrens kommen. Dies kann ein Beschwerderecht gegen die verfahrensleitende Maßnahme jedoch nicht rechtfertigen. Es verbleibt daher bei der Möglichkeit, gegen die Endentscheidung des Gerichts Rechtsmittel einzulegen.
Auch der Umstand, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers zu einer Kostenbelastung der Eltern führen kann, begründet kein Beschwerderecht, weil die Beeinträchtigung nur wirtschaftlicher Interessen eine materielle Beschwer nicht zu begründen vermag (Engelhardt, a.a.O., Rz. 48 zu § 50 FGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, die Festsetzung des Beschwerdewertes auf § 30 Abs. 2 KostO.
Fundstellen
FamRZ 2008, 73 |
MDR 2007, 1200 |
ZKJ 2008, 119 |
NJOZ 2007, 5655 |
OLGR-Süd 2007, 804 |