Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezifferung der Klage auf Rückzahlung nicht mehr geschuldeter Unterhaltsleistungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Klage auf Rückzahlung nicht mehr geschuldeter Unterhaltsleistungen ist stets zu beziffern. Dies gilt auch bei Schwierigkeiten der Bezifferung infolge monatlich unterschiedlicher Leistungs- und Pfändungsbeträge. Notfalls sind die Klageanträge monatlich zu erweitern. Diese Schwierigkeiten rechtfertigen keinen unbezifferten Feststellungsantrag der Verpflichtung zur Rückzahlung des materiell nicht mehr geschuldeten Unterhalts.

2. Bei der Verbindung von Abänderungs- und Rückforderungsbegehren kann der Ungewissheit, welcher Unterhalt materiell-rechtlich geschuldet ist, durch die hilfsweise Antragstellung der Rückforderung begegnet werden.

3. In der Regel wird über die Prozesskostenhilfe für einen derartigen Hilfsantrag erst nach Entscheidung über die Abänderung des ursprünglichen Titels zu entscheiden sein.

 

Verfahrensgang

AG Cham (Beschluss vom 18.11.2003; Aktenzeichen 1 F 460/03)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG - FamG - Cham vom 18.11.2003 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Ehe der Parteien wurde durch Endurteil des AG - FamG - Schwandorf vom 27.11.2001 im Verfahren 2 F 690/01 geschieden. In diesem Verfahren haben die Parteien durch Vergleich vom 27.11.2001 einen nachehelichen Ehegattenunterhalt von monatlich 1.800 DM vereinbart.

Mit Abänderungsklage vom 5.8.2003 begehrt der Kläger eine Abänderung dieses Vergleiches dahin, dass er für die Monate Juni und Juli 2003 keinen Unterhalt und ab August 2003 nur noch monatlich 444 Euro Ehegattenunterhalt schulde.

Für diese Klage hat das AG Cham mit Beschluss vom 17.10.2003 Prozesskostenhilfe bewilligt.

Mit Schriftsatz vom 20.10.2003 erweiterte der Kläger seine Klage um eine Rückforderungsklage für zuviel bezahlten Unterhalt und zwar mit folgendem Hilfsantrag, der offensichtlich auf den Kindesunterhalt ausgedehnt wurde:

"Die Beklagten werden verurteilt, den während der Dauer des Abänderungsverfahrens vom Kläger zuviel bezahlten Unterhalt zurückzubezahlen".

Der Kläger beantragte, die ihm bewilligte Prozesskostenhilfe auf diesen Antrag zu erstrecken.

Die Beklagte beantragte, den hilfsweise gestellten Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen, sofern hierüber überhaupt zu entscheiden sein sollte. Der Klageantrag sei unbestimmt.

Der Kläger hielt den Hilfsantrag als Feststellungsantrag für zulässig. Dieser könne auch wie folgt formuliert werden:

"Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den während der Dauer des Abänderungsverfahrens vom Kläger zuviel bezahlten Unterhalt zurückzubezahlen."

Zur Begründung dieser Antragstellung führte der Klägervertreter aus, der BGH habe in seiner Entscheidung, abgedruckt in FamRZ 1992, S. 1152, 1155, (BGH v. 17.6.1992 - XII ZR 119/91, MDR 1992, 1060 = FamRZ 1992, 1152 [1155]) den hier gestellten Hilfsantrag ausdrücklich für zulässig erklärt.

Das AG hat mit Beschluss vom 18.11.2003 die Erweiterung der Prozesskostenhilfe auf den gestellten hilfsweisen Feststellungsantrag verweigert, da dieser Antrag nicht ausreichend bestimmt sei. Nötig sei vielmehr eine Bezifferung. Für eine Feststellungsklage bestehe kein rechtliches Interesse i.S.d. § 256 ZPO.

In der mündlichen Verhandlung vom 3.12.2003 haben die Parteien in der Hauptsache im Hinblick auf einen für die Bemessung des Unterhalts vorgreiflichen Arbeitsprozess einen Teilvergleich über die vorläufig zu erbringenden Unterhaltsleistungen (Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt) getroffen. Die Parteien haben in dem Vergleich festgelegt, dass bestehende Unterhaltsansprüche und Rückforderungsansprüche des Klägers durch diesen Vergleich nicht berührt werden.

Gegen die Verweigerung der Ausdehnung der Prozesskostenhilfe auf den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, eine Bezifferung des Rückforderungsanspruchs sei zum einen rechtlich nicht geboten, da die Erhebung der Feststellungsklage zulässig sei. Zum anderen sei es schwierig, den Rückforderungsanspruch bereits jetzt genau zu beziffern, im Übrigen müsse der Antrag wegen der wechselnden Leistungen und Vollstreckungen stets aktualisiert werden. Könne eine Bezifferung jedoch nicht in vollem Umfang erfolgen, habe der BGH (MDR 1983, S. 1018) die Erhebung der Feststellungsklage für zulässig erklärt.

Der Einzelrichter hat das Verfahren gem. § 568 Abs. 1 S. 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.

II. Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.

1. Im Ergebnis ist es im vorliegenden Fall aufgrund der Antragsstellung sachlich richtig, dass das AG über die Prozesskostenhilfe für den Hilfsantrag vor der Entscheidung zur Hauptsache entschieden hat. Grundsätzlich ist allerdings über die Prozesskostenhilfe für einen derartigen Hilfsantrag erst zu entscheiden, wenn die Hauptsache entschieden ist, da erst damit der Hilfsantrag greift und dessen Erfolgsaussicht beurteilt werden kann. Da der vorliegend ges...

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