Leitsatz (amtlich)
Auch im Verfahren auf Hausratsverteilung bei Getrenntleben erhält der Rechtsanwalt die in § 31 BRAGO bestimmten Gebühren nur zur Hälfte.
Normenkette
BRAGO § 63 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Ansbach (Beschluss vom 14.01.2000; Aktenzeichen 1 F 408/99) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Ansbach vom 14.01.2000 (1 F 408/99) wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.281,80 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind getrennt lebende Ehegatten. Mit Rechtsanwaltsschriftsatz vom 27.04.1999 beantragte die Antragstellerin beim Familiengericht Ansbach, den Antragsgegner „gemäß § 1361 a Abs. 1 S. 1 BGB” zu verurteilen, an die Antragstellerin die nachfolgenden, in ihrem Alleineigentum stehenden Hausratsgegenstände herauszugeben und ihr diese zur alleinigen Nutzung „während des Getrenntlebens zuzuweisen”. Mit Schriftsatz vom 31.08.1999 erweiterte der Antragstellervertreter den Antrag auf Herausgabe weiterer Gegenstände, u.a. persönliche, nicht zum Hausrat zählende Gegenstände der Antragstellerin und dem gemeinsamen Sohn der Parteien gehörende Sachen. In der mündlichen Verhandlung vom 03.11.1999 schlossen die Parteien einen Vergleich. Das Familiengericht legt mit Beschluß vom gleichen Tage der Antragstellerin 1/3 und dem Antragsgegner 2/3 der Verfahrenskosten auf. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Ansbach setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 14.01.2000 die vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 957,54 DM fest. Hierbei kürzte er die Prozeß- und Erörterungsgebühren der Parteivertreter gemäß § 63 Abs. 3 BRAGO um die Hälfte. Gegen diesen ihm am 18.01.2000 zugestellten Beschluß haben die Antragstellervertreter mit Schriftsatz vom 19.01.2000, beim Amtsgericht Ansbach eingegangen am 24.01.2000, Rechtsmittel eingelegt. Sie halten die Kürzung der Gebühren nicht für gerechtfertigt, da kein Verfahren nach der Hausratsverordnung vorgelegen habe.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig als sofortige Beschwerde gemäß § 13 a Abs. 3 FGG, § 104 Abs. 3 ZPO, § 11 RPflG, die form- und fristgerecht eingelegt wurde (§§ 569, 577 ZPO).
Die Beschwerdesumme von mehr als 100,– DM ist erreicht (§ 567 Abs. 2 S. 2 ZPO). Da ein Erfolg der Beschwerde zwar zu einer höheren Erstattung für die Antragstellerin, jedoch auch zu einer höheren Gebührenbelastung führen würde, erscheint zweifelhaft, ob die Antragstellerin durch den Kostenfestsetzungsbeschluß beschwert ist. Den Antragstellervertretern selbst steht, kein eigenes Beschwerderecht zu (Beiz in Münchner Kommentar, Rn. 69 zu § 104 ZPO). Es kann jedoch letztlich dahinstehen, ob die sofortige Beschwerde bereits mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen wäre, denn sie erweist sich jedenfalls als unbegründet.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, denn Prozeß- und Erörterungsgebühren waren gemäß § 63 Abs. 3 BRAGO um die Hälfte zu kürzen, da ein Verfahren nach der Hausratsverordnung vorlag. Die Antragstellerin hat ausdrücklich mit Schriftsatz des damaligen Antragstellervertreters vom 27.04.1999 ein Verfahren auf Herausgabe von Hausratsgegenständen und auf Hausratsteilung gemäß § 1361 a BGB eingeleitet. In diesem Verfahren sind gemäß § 18 a HausratsVO die Verfahrensvorschriften der Hausratsverordnung anzuwenden. Es handelt sich insoweit materiell um Hausratsteilung gemäß § 1360 a BGB und verfahrensrechtlich um ein Verfahren nach der Hausratsverordnung (Palandt-Brudermüller, 59. Aufl., Rn. 1 zu § 18 a HausratsVO, Anhang zu §§ 1361 a, 1361 b BGB; Maurer in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., VIII, Rn. 1, 75). Die Anwendung der Hausratsverordnung ist daher nicht auf eine Verfahrenseinleitung gemäß § 1 HausratsVO beschränkt, wonach der Richter anläßlich der Scheidung auf Antrag die Rechtsverhältnisse an Wohnung und Hausrat regelt, wenn sich die Ehegatten nicht einigen können (Kammergericht, MDR 84, 154, für den Fall der Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens; ebenso Keller in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., Rn. 4 zu § 63 BRAGO). Da somit ein Verfahren nach der Hausratsverordnung eingeleitet und dieses auch durchgeführt wurde – ausweislich des Protokolls vom 03.11.1999 hat das Familiengericht nichtöffentlich wegen Hausrats verhandelt – findet § 63 Abs. 3 BRAGO Anwendung. Daran ändert auch die „Klageerweiterung” gemäß Schriftsatz des damaligen Antragstellervertreters vom 31.08.1999 nichts. Soweit damit Ansprüche des gemeinsamen Sohnes der Parteien geltend gemacht wurden und Herausgabe von Gegenständen, die nicht zum Hausrat gehören, verlangt wurde, war dies im Hausratsverfahren lediglich unzulässig. Es trat hierdurch aber keine Änderung der Art des Verfahrens ein. Das Verfahren blieb vielmehr ein Verfahren nach der Hausratsverordnung. Das Familiengericht hat daher zu Recht die Prozeß- und Erörterungsgebühren gemäß § 63 Abs. 3 BRAGO um...