Leitsatz (amtlich)

1. Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§ 53 Abs. 1 S. 1 GBO) liegt nicht vor, wenn das Grundbuchamt bei der Eintragung einer Sicherungshypothek die Zustellung des Vollstreckungstitels annimmt, weil die Zustellung in der beigefügten Vollstreckungsklausel vermerkt ist.

2. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO ist auch nicht aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten, wenn dem Beschwerdeführer gegen die Vollstreckungsklausel der Rechtsbehelf nach § 95 Abs. 1 FamFG, § 732 ZPO zur Verfügung steht (Abgrenzung zu OLG Celle vom 11.10.1989, Rpfleger 1990, 112).

 

Normenkette

GBO § 53 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Neustadt a.d. Aisch (Aktenzeichen R ...)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.252,22 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstücks in R. Am 2.8.2011 wurde an dem Grundstück auf Antrag seiner Ehefrau eine Zwangshypothek über 5.252,22 EUR eingetragen. Grundlage der Eintragung war ein Beschluss des AG Erlangen vom 13.1.2011, mit dem dem Beschwerdeführer die Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses für zwei familiengerichtliche Verfahren i.H.v. 5.055,30 EUR aufgegeben wurde. Nach der Vollstreckungsklausel wurde der Beschluss dem Beschwerdeführer am 20.1.2011 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 8.2.2012, beim Grundbuchamt eingegangen am 9.2.2012, legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte, die Zwangshypothek nach § 53 GBO zu löschen.

Zur Begründung führt er aus, dass eine wirksame Zustellung des Beschlusses vom 13.1.2011 nicht erfolgt sei. Er sei seit Oktober 2009 nicht mehr unter der im Beschluss angegebenen Anschrift wohnhaft, sondern nach C. verzogen; in dem Haus halte er sich nur im Abstand von mehreren Monaten für 1 bis 2 Tage auf (Beweis: eidesstattl. Versicherung M. D., Reisepasskopie). Am Haus befinde sich zwar ein Briefkasten, aber ohne Namensschild. Von der Eintragung habe er erst kürzlich Kenntnis erhalten.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Beschluss des AG Erlangen sei dem Beschwerdeführer am 20.1.2011 zugestellt worden.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig mit dem Ziel, die Eintragung der Sicherungshypothek zu löschen oder einen Widerspruch dagegen einzutragen (§ 71 Abs. 2 GBO).

a) Nach § 71 Abs. 2 S. 1 GBO ist eine Beschwerde gegen eine Eintragung unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann aber die Anweisung an das Grundbuchamt verlangt werden, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Eintragung zu löschen (§ 71 Abs. 2 S. 2 GBO).

Die Beschränkung der Beschwerde bei Eintragungen nach § 71 Abs. 2 GBO basiert auf dem Gedanken, dass aufgrund einer nach materiellem Recht vollzogenen Eintragung gutgläubiger Erwerb stattgefunden haben könnte. Diesem gutgläubigen Rechtserwerb könnte durch eine Löschung der Eintragung der Boden entzogen werden (BGH NJW 1957, 1229; BGHZ 64, 194). § 71 Abs. 2 GBO ist daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur Eintragungen, die unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs stehen, mit der beschränkten Beschwerde angreifbar sind (BGH, jew., a.a.O.; Kramer, in: Hügel, GBO, Stand 1.9.2011, § 71 Rz. 109). Ob sich an eine inhaltlich zulässige Eintragung gutgläubiger Erwerb anschließen kann, ist (abstrakt) danach zu bestimmen, ob das Recht seiner Natur nach Gegenstand eines gutgläubigen Erwerbs sein kann (Kramer, a.a.O., § 71 Rz. 135).

Die Zwangshypothek nach § 866 Abs. 1, § 867 ZPO kann gutgläubig erworben werden. Als Sicherungshypothek gilt für sie zwar nicht der erweiterte Gutglaubensschutz nach § 1138 BGB, der einen gutgläubigen Erwerb auch bei Forderungsmängeln ermöglicht; auf die einmal eingetragene Hypothek selbst sind aber §§ 892, 893 ZPO anwendbar (BayObLG Rpfleger 1995, 106; BGHZ 64, 194).

b) Die Beschwerdeberechtigung des Bf. ergibt sich daraus, dass von der beanstandeten Eintragung sein Eigentum betroffen ist.

2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.

Nach § 53 Abs. 1 GBO ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig wurde; erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, ist sie zu löschen.

a) Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO sind nicht gegeben.

aa) § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO setzt voraus, dass das Grundbuchamt die Eintragung, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, "unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften" vorgenommen hat. Dafür genügt es nach überwiegender Rechtsprechung nicht, dass die Eintragung lediglich objektiv zu Unrecht erfolgt ist; es kommt vielmehr auf einen - nicht notwendig schuldhaften - Rechtsverstoß vom Standpunkt des Grundbuchamtes an (Schl.-Holst. OLG FGPrax 2007, 210; OLG Hamm FGPrax 2005, 192; BGH NJW 1959, 1635). Grund der Bestimmung ist nämlich die Erwägung, dass eine unrichtig...

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