Leitsatz (amtlich)
Aufwandsentschädigungen des Arbeitgebers können ohne nähere Darlegung in Höhe der steuerfreien Pauschalen als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom Einkommen abgezogen werden. Die häusliche Ersparnis ist bei diesen Pauschalen bereits berücksichtigt.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. a; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4
Verfahrensgang
AG Cham (Beschluss vom 26.02.2015; Aktenzeichen 001 F 30/15) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Cham vom 26.2.2015 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 8.4.2015, hinsichtlich der zu zahlenden Raten und des Ratenbeginns abgeändert.
Aus dem Einkommen des Antragsgegners sind nunmehr auf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung Monatsraten von 68,00, zahlbar am Ersten des Monats, erstmals am 1.6.2015, an die Landesjustizkasse Bamberg zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegebühr wird um die Hälfte ermäßigt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Festsetzung von Monatsraten bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren.
Das Familiengericht hat im Teilabhilfe-Beschluss ausgehend von einem einzusetzenden Einkommen von 199,79 EUR Monatsraten von 99,- Euro festgesetzt.
Vom monatlichen Nettoeinkommen von insgesamt 2.225,67 EUR wurden folgende monatliche Belastungen abgezogen:
Riester-Bausparvertrag 55,50 EUR Fahrgeld 36,- Euro
Arbeitgeberanteil vermögenswirksame Leistungen 8,58 EUR
Pflegeversicherung 6,83 EUR Krankenversicherung 45,06 EUR Winterbauumlage 22,48 EUR
Miete (an den Arbeitgeber zu zahlen) 39,- Euro
Wohnkosten 269,- Euro
Unterhalt 225,- Euro und 50,- Euro
Monatsbelastung aus Krediten 605,43 EUR
Unter Berücksichtigung des Einkommens- und Erwerbstätigenfreibetrags ergab sich damit das genannte verbleibende einzusetzende Einkommen.
Mit seiner Beschwerde rügt der Antragsgegner, über die Teilabhilfe hinaus, das Gericht habe die Beiträge für die Lebensversicherung und für einen weiteren Bausparvertrag nicht abgezogen und diese als Vermögensansammlung bezeichnet. Die Beträge würden dem Aufbau einer Altersversorgung dienen. Auf den weiteren Bausparvertrag werden monatlich 40 EUR vermögensbildend angelegt. Desweiteren habe das Gericht beim Einkommen Auslöse und Fahrgeld in voller Höhe mitgerechnet. Auch sei die Winterbauumlage und die zusätzliche Miete am Arbeitsplatz nicht in Abzug gebracht worden.
II. Die gem. § 113 Abs. 2 S. 2 FamFG, §§ 127 Abs. 2 bis 4, § 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG ist nur teilweise begründet.
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit die fehlende Einbeziehung der Winterbauumlage und der zusätzlichen Miete am Arbeitsplatz sowie die fehlende Berücksichtigung der Monatszahlungen an die Lebensversicherung und die Bausparkasse gerügt werden.
Die zusätzliche Miete am Arbeitsplatz und die Winterbauumlage hat das Familiengericht bereits, wie oben dargestellt, abgezogen.
Zutreffend ist die Entscheidung des Familiengerichts auch, soweit die monatlichen Beiträge für die Lebensversicherung und den weiteren Bausparvertrag nicht einbezogen wurden.
Angesichts der Einzahlungen in den Riester-Bausparvertrag ist eine weitere Altersvorsorge des gesetzlich versicherten Antragsgegners nicht mehr angemessen (vgl. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII), weshalb die Berücksichtigung der Beiträge zur Lebensversicherung zu unterbleiben hat (ebenso Gottschalk, in Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Aufl., Rz. 256; Groß, BerH/PKH/VKH, 12. Aufl., § 115 ZPO Rz. 37).
Vermögenswirksame Leistungen, wie der weitere Bausparvertrag, dienen in erster Linie der Vermögensbildung. Zutreffend hat das AG die Arbeitgeberleistungen in Abzug gebracht (gegen eine Berücksichtigung als Einkommensbestandteil auch Gottschalk, a.a.O., Rz. 244; OLG Bamberg JurBüro 1987, 1414), die an sich gebotene Beschränkung auf eine Nettoquote (vgl. im Unterhaltsrecht: Dose, in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 1 Rz. 74) kann angesichts des geringen Betrages unterbleiben. Soweit der Antragsgegner seine Einzahlungen auf diesen Betrag beschränkt, hat er auch nicht mit Steuernachteilen zu rechnen. Der mögliche Prämienverlust ist hinzunehmen, weil die sozialhilfeähnlichen Mittel der Verfahrenskostenhilfe nicht dazu dienen, die Vermögensbildung beeinträchtigungsfrei fortzuführen (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 2006, 135). Die Einzahlungen stellen deshalb keine besondere Belastung dar (ebenso OLG Stuttgart FamRZ 2005, 1183 mit weiteren Nachweisen; a.A. VGH Bay., Beschl. v. 16.7.2010 - 16b DS 10.1120 - zitiert nach juris; OLG Koblenz FamRZ 2009, 533; Groß, a.a.O., Rz. 66).
Entgegen der Annahme des Familiengerichts kann allerdings die dem Antragsgegner gewährte Auslöse nicht in vollem Umfang Berücksichtigung finden, weil den Einnahmen die mit ihrer Erzielung verbunden...