Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung eines Versorgungsausgleichsverfahrens: Beschwerdeberechtigung eines privaten Versorgungsträgers
Leitsatz (amtlich)
Es besteht keine Beschwerdeberechtigung eines privaten Versorgungsträgers gegen einen Aussetzungsbeschluss nach § 21 FamFG.
Normenkette
FamFG §§ 21, 59
Verfahrensgang
AG Straubing (Beschluss vom 20.12.2011; Aktenzeichen 002 F 970/11) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) gegen den Endbeschluss des AG -Familiengericht - Straubing vom 20.12.2011 wird verworfen.
2. Die weitere Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.240,- EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das AG -Familiengericht -Straubing hat mit Endbeschluss vom 20.12.2011 die am 11.8.1989 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden (Ziff. 1.) und das Versorgungsausgleichsverfahren im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit von Satzungsbestimmungen der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden ausgesetzt (Ziff. 2.)
Die Entscheidung wurde der A. GmbH Personalverwaltung und Altersversorgung am 1.2.2012 zugestellt. Mit ihrer am 13.2.2012 eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet sich die weitere Beteiligte zu 1) gegen die Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens. Sie ist der Meinung, die Voraussetzungen für eine Aussetzung gem. § 21 FamFG seien nicht erfüllt, da die Bayerische Versorgungskammer ihre Satzungsbestimmungen bereits der Rechtsprechung des BVerfG angepasst habe, und im Übrigen das AG gehalten gewesen wäre, zumindest einen Ausgleich der anderen Anrechte vorzunehmen. Die Beteiligte zu 1) ist weiterhin der Auffassung, als beteiligter Versorgungsträger beschwerdebefugt zu sein.
Die übrigen Beteiligten haben sich zum Beschwerdevorbringen nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung und die Schriftsätze der Beschwerdeführerin Bezug genommen.
Das Verfahren ist gem. § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen worden.
II. Das als sofortige Beschwerde nach § 21 Abs. 2 FamFG anzusehende Rechtsmittel ist mangels Beschwerdebefugnis der weiteren Beteiligten zu 1) als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht eine Beschwerdebefugnis nur demjenigen zu, der durch den angegriffenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich hierfür ist ein unmittelbarer Eingriff in eine geschützte Rechtsposition. Nach der Rechtsprechung des BGH kann von einem solchen Eingriff nur gesprochen werden, wenn ein beim Versorgungsträger bestehendes Anrecht übertragen, begründet oder inhaltlich verändert wird (BGH NJW 2003, 3772). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da der Versorgungsausgleich bislang noch nicht durchgeführt wurde. Die Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens bezüglich aller bestehenden Anrechte der Eheleute kann den Rechtskreis der Beschwerdeführerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt nachteilig berühren. Insbesondere steht der weiteren Beteiligten zu 1) kein subjektives Recht auf möglichst raschen Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens oder auf eine abschließende Verbundentscheidung zu. Die diesbezüglichen Intentionen des Gesetzgebers dienen allenfalls den Interessen der beteiligten Eheleute.
Dass die im Falle einer externen Teilung vorzunehmende Verzinsung des Ausgleichswertes zu einer direkten finanziellen Belastung des Versorgungsträgers selbst führen soll, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, ist nicht nachvollziehbar. Die Höhe der vorzunehmenden Verzinsung richtet sich im Übrigen nach dem eigenen Rechnungszins der weiteren Beteiligten zu 1).
Dass die weitere Beteiligte zu 1) formell am Verfahren zu beteiligen ist, folgt aus der Vorschrift des § 219 FamFG; damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass sie durch die Aussetzung des Verfahrens materiell beschwert ist. Dass die Beschwerdebefugnis eine materielle Beschwer erfordert, folgt - auch im Fall einer sofortigen Beschwerde - aus § 59 Abs. 1 FamFG (s. bereits zum früheren Recht BGH, a.a.O.).
Der Senat vermag sich auch nicht der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung anzuschließen, sie sei als Versorgungsträger verpflichtet, die Gesetzmäßigkeit des Versorgungsausgleichs zu wahren und Wächter der Interessen aller Versicherten zu sein. Der Gesetzgeber hat weder den privaten noch den öffentlichen Versorgungsträgern ein von einer formellen beziehungsweise materiellen Beschwer unabhängiges Beschwerderecht eingeräumt, sondern diese Ausnahmebefugnis nur Behörden im Einzelfall zugebilligt, § 59 Abs. 3 FamFG. Daraus ist zu folgern, dass Versorgungsträgern grundsätzlich keine Popularbeschwerde ermöglicht werden sollte.
Selbst für den Fall, dass auch nach der Einführung des FamFG das den öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern bis dahin eingeräumte staatliche Wächteramt für die Interessen der Versichertengemeinschaft weiterhin bejaht werden sollte, kann dies nicht auf die am Versorgungsausgleichsverfahren...