Leitsatz (amtlich)

Zu den bei der Ermittlung des Einkommens abzusetzenden Kosten der Unterkunft und Heizung gehören nicht die Strom- und Wasserkosten (gegen OLG Koblenz MDR 1995, S. 1165, 1166; FamRZ 1997, S. 679).

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Beschluss vom 17.03.1997; Aktenzeichen 106 F 129/97)

AG Nürnberg (Beschluss vom 05.03.1997; Aktenzeichen 106 F 129/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürnberg vom 5. März 1997 i.V.m. Beschluß vom 17. März 1997 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet, da auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die angeordnete Ratenzahlung in Höhe von 30,00 DM geboten ist, §§ 114, 115 ZPO.

In dem Beschluß vom 17. März 1997 ist das Familiengericht Nürnberg von folgendem Einkommen und Absetzungsbeträgen des Antragsgegners ausgegangen:

Nettoeinkommen

2.212,78 DM

abzüglich: Pauschbeträge für den Bedarf der Partei (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 und 1 ZPO):

649,00 DM

+

279,00 DM

Kindesunterhalt

227,00 DM

Miete

500,00 DM

Heizkosten

145,00 DM

Altersvorsorge

150,00 DM

somit insgesamt Absetzungsbeträge:

1.944,00 DM.

(richtig:

1.950,00 DM)

Mit Gegenvorstellung und nach Nichtabhilfe mit Beschwerde rügt der Antragsgegner die Nichtanerkennung von 300,00 DM Hausnebenkosten, die sich zusammensetzen aus Kehrgebühren, Kosten der Wohngebäudeversicherung, Grundsteuer, Wasser und Strom und im einzelnen belegt sind.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind von dem für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe maßgeblichen Einkommen die Kosten der Unterkunft und Heizung abzusetzen. Neben den Mietkosten oder bei finanziertem Wohnungseigentum der monatlichen Belastung sind üblicherweise vom Vermieter umgelegte Betriebskosten sowie infolge der ausdrücklichen Erweiterung in § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Heizungskosten abzusetzen.

Die Aufwendungen für Kehrgebühren, Wohngebäude Versicherung und Grundsteuer von insgesamt ca. 70,00 DM monatlich sind umlagefähige Mietnebenkosten und zählen somit zu den Kosten der Unterkunft im Sinne des § 115 Abs; 1 Nr. 3 ZPO (vgl. Friedrich, NJW 1995, S. 619; Zöller/Philippi, 20. Aufl., ZPO, § 115 RN 37).

Nicht zu den Miet- und Mietnebenkosten zählen hingegen die üblicherweise nicht mit der Miete umgelegten Strom- und Wasserkosten (so Zöller/Philippi, a.a.O., a.A. OLG Koblenz, MDR 1995, S. 1165, 1166). § 115 ZPO räumt der „armen” Partei in Abs. 1 und 2 für die Kosten der allgemeinen Lebensführung Pauschbeträge ein und erkennt darüber hinaus in Nr. 3 die Kosten der Unterkunft und Heizung gesondert an. § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfaßt die Kosten der Heizung, die unterhaltsrechtlich üblicherweise unter dem Begriff der „Warmmiete” zusammengefaßt werden. Für diese Auslegung spricht, daß die „Warmmiete” z.B. in den Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle 1996 Ziffer 27 bei dem notwendigen Bedarf mit bis 650,00 DM angesetzt ist. Übernimmt man diesen Betrag in den von § 115 ZPO anerkannten Bedarf der „armen” Partei, so decken sich der unterhaltsrechtlich notwendige Bedarf und die Beträge gemäß § 115 ZPO in etwa. Unterhaltsrechtlich sind in den Kosten der „Warmmiete” die Aufwendungen für Strom, soweit sie nicht der Heizung dienen, und Wasser nicht enthalten. Diese sind vielmehr aus dem Allgemeinbedarf zu bestreiten. Gleiches gilt nach Ansicht des Senats im Bereich des § 115 ZPO. Anderes kann (entgegen OLG Koblenz a.a.O.) dem Wortlaut und Sinn des § 115 I ZPO nicht entnommen werden.

Im vorliegenden Fall sind die Aufwendungen des Antragsgegners für Strom jedoch ungewöhnlich hoch (2.500,51 DM im Jahr). Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, daß das Haus mit Kohle beheizt wird und somit vermutlich das warme Wasser elektrisch aufbereitet wird. Dieser Aufwand ist aber üblicherweise in dem Heizungsaufwand enthalten. Der Senat schätzt ihn mit 100,00 DM bis 150,00 DM monatlich. Diese Aufwendungen sowie die anteiligen Aufwendungen für Kehrgebühren, Wohngebäudeversicherung und Grundsteuer (insgesamt ca. 70,00 DM), sind somit gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als weiterer Aufwand für Kosten der Unterkunft und Heizung anzuerkennen, somit insgesamt ca. 170,00 DM bis 220,00 DM monatlich.

Bei einem Einkommen von 2.212,78 DM und anzuerkennenden Aufwendungen von maximal 2.170,00 DM sind somit gemäß der Tabelle zu § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO die angeordneten Raten von monatlich 30,00 DM weiterhin geschuldet.

Die Beschwerde war damit als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1343739

JurBüro 1998, 166

OLGR-MBN 1998, 149

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