Leitsatz (amtlich)

Die sachenrechtliche Verfügungsbefugnis einer anderen Person als des Eigentümers kann im Grundbuch nicht positiv verlautbart werden.

 

Normenkette

GBO §§ 20, 29; GBV §§ 9-10; InvG § 31 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Aktenzeichen Band 75 Blatt 2266)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 30.06.2011; Aktenzeichen V ZB 200/10)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen die Ablehnung der Eintragung ihrer Verfü-gungsberechtigung in den Grundbuchblättern Nürnberg ... zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.798.000 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben zur Urkunde des Notars ... Stuttgart, vom 15.12.2009, Urkundenrollen Nr. ... einen Anleger- und Einbringungsvertrag geschlossen. Dieser betrifft u.a. die im Rubrum bezeichneten Grundstücke. § 2 des Anleger- und Einbringungsvertrags hat folgenden Wortlaut:

... rklären hiermitausdrücklichdiein der Anlage 2 zum Anleger-und Einbringungsvertrag ("Abgestimmter Wortlaut der Bewilligungserklärungen") wiedergebenen Eintragungsbewilligungen und -antrage in Bezug auf den gesamten einzubringenden Grundbesitz.

Dem jeweiligen Grundbuchamt ist eine auszugsweise Ausfertigung gegenwärtiger Urkunde, beinhaltend die Eintragungsbewilligung sowie einen Auszug aus dem Verzeichnis der einzubringenden Immobilien, vorzulegen.

Zugleich mit dem Eintragungsantrag ist dem Grundbuchamt der Antrag des Treuhänders nach § 70 VAG auf Löschung eines eingetragenen Treuhänder-Sperrvermerks vorzulegen."

Die Anlage 2 zum notariellen Vertrag enthält folgende Erklärungen:

"Die unterzeichnende Eigentümerin ...hatdas der Anlage aufgeführte Grundeigentum in das Sondervermögen ...bals Sacheinlage eingebracht. Das Grundeigentum verbleibt gem. § 30 Abs. 1 InvG im Eigentum der..., weil für das Sondervermögen gem. § 91 Abs. 3 InvG mit Zustimmung der von den Bestimmungen des § 75 InvG abgewichen wurde.

Die Verfügungsbefugnis über das Grundeigentum ist damit gem. § 31 Abs. 1 InvG auf die ... übergegangen, die gem. § 26 Abs. 3 und 4 InvG nur mit Zustimmung der Depotbank für das Sondervermögen verfügen kann.

Wir, die bewilligen und beantragen daher in Abt II bei GrundstückAAfohnungseigentum/Teileigentum/Erbbaurechtim Grundbuch einzutragen: dem jeweiligen

1. Gemäß § 31 Abs. 1 InvG ist die verfügungsberechtigt.

mit Sitz in

2. Verfügungen bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Depotbank IQr das Sondervermögen i

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 30.12.2009 baten die Beteiligten unter Vorlage einer auszugsweisen Ausfertigung des notariellen Vertrags beim AG Nürnberg um Vollzug der Eintragungsanträge. Das Grundbuchamt trug im Grundbuch lediglich ein, dass zur Verfügung über die Grundstücke die Zustimmung der jeweiligen Depotbank erforderlich sei (Nr. 2 der Bewilligungserklärungen). Eine Eintragung der Beteiligten zu 2) als Verfügungsberechtigte (Nr. 1 der Bewilligungserklärungen) lehnte es mit Verfügung vom 16.2.2010 ab, da die Eintragung einer positiven Verfügungsbefugnis rechtlich nicht zulässig sei.

Gegen diese durch Anheften an die Eintragungsmitteilung bekanntgegebene Verfügung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 22.3.2010, der das AG mit Beschluss vom 29.3.2010 nicht abgeholfen hat. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, ihre sich aus materiellem Recht (§ 31 Abs. 1 InvG) ergebende ausschließliche Verfügungsbefugnis müsse im Grundbuch verlautbart werden, da sie diese ansonsten im Grundbuchverkehr nicht nachweisen könne und sie darüber hinaus vor unbefugten Verfügungen der eingetragenen Eigentümerin zu schützen sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 16.2.2010, den Beschluss vom 29.3.2010 sowie die Schriftsätze vom 30.12.2009, 22.2.2010, 22.3.2010 und 21.4.2010 Bezug genommen,

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist nicht begründet, denn das Grundbuchamt hat die Verlautbarung einer Verfügungsbefugnis der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.

Es ist zwar davon auszugehen, dass es im vorliegenden Fall wegen der Vorschriften des InvG zu einer Aufspaltung von Rechtsträgerschaft und sachenrechtlicher Verfügungsbefugnis gekommen ist (vgl. hierzu näher den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beschluss des LG Berlin vom 10.12.2009). Nach den bisher bestehenden Vorschriften des formellen Grundbuchrechts ist jedoch für die positive Eintragung einer vom Eigentum abweichenden Verfügungsbefugnis kein Raum. Einzutragen sind nach der Grundbuchverfügung in der ersten Abteilung des Grundbuchs der Eigentümer (§ 9 GBV) und in der zweiten Abteilung Lasten und Beschränkungen (§ 10 GBV). Die Eintragung der Verfügungsbefugnis einer bestimmten Person ist nicht vorgesehen, wie auch § 52 GBO und § 32 InsO zeigen, die zwar die Eintragung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vorsehen, nicht aber die konkrete Angabe des Testamentsvollstreckers oder des Insolvenzverwalters. Angesichts dessen käme lediglich - wie im Nichtabhilfe-beschluss vom 29.3.2010 zutreffend ausgeführt wird - eine Ein...

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