Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage der Beendigung der Verjährungshemmung nach Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs.

2. Die Einreichung einer mit einem Akteneinsichtsgesuch verbundenen Mandatsanzeige stellt kein Weiterbetreiben des Prozesses i.S.v. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB dar.

 

Normenkette

BGB § 204 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 26.03.2009; Aktenzeichen 11 O 9629/03)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 26.3.2009 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.105,55 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Berechtigung ärztlicher Honorarforderungen.

1. Der Kläger, Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und plastische Operationen, behandelte die Beklagte von 1999 bis 2000 umfangreich und rechnete am 2.6.2000 für das Jahr 1999 9.985,58 DM ab und am 2.1.2002 für das Jahr 2000 einen Betrag von 3.320,15 EUR. Wegen der erstgenannten Forderung stellte der Kläger am 30.12.2002 einen Mahnbescheidsantrag, allerdings nur über 4.080,11 EUR. Der über diesen Betrag ergangene Mahnbescheid wurde der Beklagten am 19.2.2003 zugestellt. Am 15.8.2003 beantragte der Kläger beim Mahngericht Prozesskostenhilfe und Abgabe in das streitige Verfahren. Nach Eingang der Akten bei dem im Mahnantrag als zuständig bezeichneten AG Schwabach forderte dieses den Kläger mit Verfügung vom 26.8.2003 zur Begründung seines Anspruchs auf. Am 15.9.2003 ging die vom Kläger privatschriftlich gefertigte Anspruchsbegründung beim AG Schwabach ein. Diese bezog sich wieder auf die gesamte Rechnung vom 2.6.2000 über 9.985,58 DM oder umgerechnet 5.105,55 EUR. Das AG Schwabach gab das Verfahren deshalb mit Verfügung vom 13.10.2003 an das LG Nürnberg-Fürth ab. Dieses wies das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers mit Beschluss vom 28.10.2003 und nach dessen Aufhebung durch Senats beschluss vom 8.1.2004 erneut mit Beschluss vom 19.10.2004 zurück. Die letztgenannte Entscheidung wurde dem Kläger am 29.10.2004 durch Einfegen in den zu seiner Wohnung gehörenden Brietkasten zugestellt Am 28.2.2005 zeigte sich der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers beim LG an und bat um Akteneinsicht. Am 21.6.2005 ging ein Anwaltsschriftsatz mit der - immer noch auf 5.105,55 EUR aus der Rechnung vom 2.6.2000 beschränkten - Anspruchsbegründung beim LG ein. Erst am 14.2.2006 wurde die Klage um die 3.320,15 EUR aus der Rechnung vom 2.1.2002 erweitert.

2. Das LG hat der Klage hinsichtlich der Rechnung vom 2.1.2002 nach Beweisaufnahme mit Ausnahme eines Teils der Zinsen stattgegeben. Im Übrigen, hinsichtlich der Rechnung vom 2.6.2000, hat es die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers.

Mt seinem Rechtsmittel macht der Kläger u.a. geltend, die Verjährung habe erst im Jahre 2002 begonenn, weil er die Rechnung vom 2.6.2000 durch eine solche vom 2.1.2002 ersetzt habe, um Einwänden der Beklagten Rechnung zu tragen. Von der Zurückweisung seines Prozesskostenhiifegesuchs habe er nichts erfahren, da er sich zu jener Zeit in Untersuchungshaft befunden habe. Er habe den Stillstand des Verfahrens daher nicht verhindern können. Wegen der Zinsforderung beruft er sich darauf, dass die Rechnung vom 2.1.2002 einen Hinweis "Zahlungsfrist 2.2.2002" enthalten und er die Honorarforderung mehrfach angemahnt habe.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie bestreitet den Erhalt der vom Kläger behaupteten Mahnungen mit Nichtwissen. Sie könne sich auch bei größter Anstrengung an solche Schreiben nicht erinnern.

II. Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordert, weist der Senat das Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluss zurück.

1. Das Erstgericht hat zu Recht angenommen, dass die am 2.6.2000 in Rechnung gestellten Honorarforderungen verjährt sind.

a) Die Verjährungsfrist betrug nach § 196 Abs. 1 Nr. 14 BGB a.F. 2 Jahre. Sie begann mit Ablauf des Jahres 2000 (§ 201 BGB a.F.), weil der Beklagten im Laufe dieses Jahres die Honorarrechnung des Klägers vom 2.6.2000 zuging. Der Kläger trägt selbst in seiner Anspruchsbegründung vom 7.9.2003 vor, die über 9.985,58 DM {5.105,55 EUR) lautende Liquidation vom 2.6.2000 sei noch am Ausdruckstag versandt worden und die Beklagte habe sie auch erhalten. Ohne Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes hätte die Verjährungsfrist ohne weiteres am 31.12.2002 geendet. Eine Überprüfung und Neuerteilung der im Endbetrag unveränderten Rechnung, wie sie vom Kläger behauptet wird, hätte hierauf keinen Einfluss gehabt, da das Gesetz keinen derartigen Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestand kannte.

Das Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes änderte an der Dauer der Verjäh...

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