Leitsatz (amtlich)
1. Die Bezeichnung "deutsche City Post" für ein Unternehmen, das Postzustellerdienstleistungen anbietet, ist ggü. der Marke "Post" nicht verwechslungsfähig.
2. Wird ein Unterlassungsanspruch sowohl auf §§ 14, 15 MarkenG als auch auf §§ 5 Abs. 2 Nr. 3; 3 UWG gestützt, liegen zwei Streitgegenstände vor. Die Begründetheit beider Ansprüche ist jeweils gesondert zu prüfen. Das Bestehen des einen Anspruchs kann nicht mit der Erwägung offen gelassen werden, dass das Unterlassungsbegehren bereits wegen der Begründetheit des anderen Anspruchs gerechtfertigt ist.
Normenkette
MarkG §§ 14-15; UWG § 5 Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 20.12.2006; Aktenzeichen 3 O 10179/04) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 20.12.2006 (Az.: 3 O 10179/04) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 120.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist deshalb gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Auf die fehlenden Erfolgsaussichten der klägerischen Berufung hat der Senat bereits mit Verfügung vom 17.7.2007 hingewiesen, in ihr heißt es u.a.:
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Berufung der Klägerin zulässig, da diese durch die Entscheidung des LG beschwert ist. Denn das LG hat dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin hinsichtlich ihrer geltend gemachten markenrechtlichen Unterlassungsansprüche nicht stattgegeben.
1. Grundsätzlich ist eine klagende Partei dann beschwert, wenn die angefochtene Entscheidung von ihrem in der Instanz gestellten Antrag abweicht, sog. formelle Beschwer (BGH NJW 2004, 2019, 2020 m.w.N.).
Vorliegend entspricht der Tenor des angefochtenen Urteils zwar wörtlich den geltend gemachten Klageanträgen. Auch die Kostenentscheidung deutet darauf hin, dass das Erstgericht dem Klagebegehren vollumfänglich stattgegeben hat. Allerdings lehnt das Gericht in den Urteilsgründen die neben den wettbewerbsrechtlichen ebenfalls geltend gemachten markenrechtlichen Unterlassungsansprüche der Klägerin ab, so dass das Urteil letztlich hinter dem Klagebegehren zurückbleibt
2. Die Klage war auch erkennbar auf mehrere selbständige Unterlassungsansprüche gerichtet und insoweit hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zutreffend weist die Berufung darauf hin, dass es sich bei den von der Klägerin erhobenen wettbewerbsrechtlichen und markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen jeweils um verschiedene Streitgegenstände handelt. Nach der Rechtsprechung des BGH wird der Streitgegenstand durch den Antrag sowie durch den dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt (BGH, GRUR 2001, 745 ff. - Telefonkarte - m.w.N.). Kommen nebeneinander mehrere Ansprüche aus einem Schutzrecht, wie hier dem Markenrecht, sowie aus lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten in Betracht, muss grundsätzlich danach unterschieden werden, ob der Kläger sich zur Begründung seiner Klage allein auf den das Markenrecht betreffenden Lebenssachverhalt gestützt hat, oder ob er - kumulativ oder alternativ - einen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der geeignet ist, auch den Tatbestand einer wettbewerbswidrigen Irreführung nach § 5 UWG zu begründen (BGH, a.a.O.). So hat die Klägerin vorliegend die Geltendmachung der Verletzung ihrer Klagezeichen auf Lebenssachverhalte gestützt, die sich von den ebenfalls geltend gemachten Ansprüchen wegen sittenwidrigen Wettbewerbsverhaltens unterschieden haben. Insoweit lag auch bei identischen Klageanträgen eine objektive Klagehäufung vor (BGH, GRUR 1998, 667 ff. - VENUS MULTI).
B. Der Senat ist vorliegend nicht gehindert, die vom LG im Tenor nicht beschiedenen zeichenrechtlichen Ansprüche der Klägerin zu überprüfen, weil die für die marken-rechtliche Beurteilung erforderlichen weiteren Feststellungen in das Verfahren eingeführt worden waren, so dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Verteidigung der Rechte durch den Beklagten nicht besteht.
Der Senat hält die Berufung allerdings für unbegründet. Er stimmt insoweit der vom LG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils unter III. geäußerten Ansicht zu, dass eine Verwechslungsgefahr, §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG, zusehen den Zeichen der Klägerin und des Beklagten nicht vorliegt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Marken und Unternehmenskennzeichen der Klägerin "POST" als auch "Deutsche Post".
1. Mit zutreffenden Erwägungen verneint das Erstgericht unter Ziff. III. der Urteilsbegründung eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke "POST" der Klägerin und der angegriffenen Bezeichnung wagen nicht ausreichender Zeichenähnlichkeit. Fehlerfrei hat es die insoweit gebotene Würdigung der für die Feststellung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Umstände und deren Wechselwirkung vorgenommen. Auch nach Auffassung des Senats ist der hier unter Berücksichtigung der im Streitfall vorliegenden weitestgehenden Waren- und Dienstleistungsidentität, unte...