Verfahrensgang

AG Nürnberg (Beschluss vom 31.08.2017; Aktenzeichen 110 F 2146/17)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 31.8.2017 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Rückführung des gemeinsamen Kindes N. F. N. L., geboren am ... 2015 in E., Deutschland, auf der Grundlage des Haager Übereinkommens vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Weiteren: HÜK).

Der Beteiligte N. Gustave B., geboren am ... 1983, ist luxemburgischer Staatsangehöriger. Er lebt in Luxemburg und ist dort als Ingenieur im Bereich Energie- und Umwelttechnik erwerbstätig.

Die Beteiligte Ruth F. geboren am ... 1989, ist deutsche Staatsangehörige. Sie wohnt in Ec., Deutschland, und ist als Psychologin bei der Stadt B. beschäftigt.

Die Beteiligten N. und F. lernten sich während ihres Studiums in Luxemburg kennen. Im Juni 2012 zogen sie in eine gemeinsame Wohnung und begründeten am 17.9.2012 eine eingetragene Partnerschaft nach luxemburgischem Recht.

Aus der Beziehung der Beteiligten ist das am 5.3.2015 in E., Deutschland, geborene Kind N. F. N. L. hervorgegangen. Das Kind besitzt die deutsche und die luxemburgische Staatsangehörigkeit.

Das Kind lebt zusammen mit seiner Mutter seit seiner Geburt in Deutschland. In der Zeit nach der Geburt bis Ende Januar 2017, kam es zu regelmäßigen Umgangskontakten des Kindes mit dem Antragsteller. Der Umgang wurde alle drei Wochen am Wochenende abwechselnd in Deutschland am Wohnort der Mutter und in Luxemburg am Wohnort des Vaters durchgeführt. Soweit der Umgang bei dem Vater stattfand, brachte die Mutter das Kind nach Luxemburg und nahm es nach dem Umgangswochenende wieder mit nach Deutschland zurück.

Seit Ende Januar 2017 finden Umgangskontakte zwischen dem Vater und dem Kind nicht mehr statt.

Die eingetragene Partnerschaft der Eltern ist am 29.9.20 16 offiziell beendet worden.

Im Dezember 2016 rief der Antragsteller das "Tribunal de la Jeunesse et des Tutelles Luxembourg" zur Regelung der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind an. Das angerufene luxemburgische Gericht hat mit Entscheidung vom 12.07.2017 festgestellt, dass es zur Entscheidung über den Sorgerechtsantrag des Antragstellers international nicht zuständig sei, weil das gemeinsame Kind N. L. seit seiner Geburt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ec., Deutschland, habe.

Das "Tribunal de Ja Jeunesse et des Tutelles Luxembourg" hat hierzu u. c. ausgeführt:

"Au vu de ces considérations et conformément aux développements de Me D. et du représentant du ministère public, il convient de retenir, meme si l'enfant commun séjournait régulièrement, le temps d'un weekend respectivement quelques jours, auprés de son pére à Luxembourg, que la résidence habituelle et le centre d'intéret de I'enfant commun N. N. F. sont établkis depuis sa naissance le ... 2015, à Ec. en Allemagne."

(Übersetzung: In Anbetracht dieser Überlegungen und in Übereinstimmungen mit den Ausführungen von Herrn D. und des Vertreters der Staatsanwaltschaft ist, selbst wenn das gemeinsame Kind sich regelmäßig für das Wochenende bzw. einige Tage beim Vater in Luxemburg aufhält, festzustellen, dass der gewöhnliche Aufenthalt und der Lebensmittelpunkt des gemeinsamen Kindes N. N. F. sich seit seiner Geburt am ... 2015 in Ec., Deutschland, befinden).

Am 30.1.2017 hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht - Familiengericht - E., Deutschland, einen Antrag auf Regelung des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind N. gestellt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Antragsgegnerin halte sich nicht mehr an die am 1.7.2016 geschlossene Umgangsvereinbarung. Sie sei insbesondere nicht mehr bereit, das Kind zur Ausübung von Umgangskontakten an seinen Wohnort in Luxemburg zu bringen. Über diesen Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - E. in dem Verfahren 6 F 138/17 mit Beschluss vom 9.12017 entschieden und dem Antragsteller begleiteten Umgang jeweils am ersten Samstag eines Monats in der Zeit von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr in den Räumen des Kinderschutzbundes E. eingeräumt. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren, Az. 11 UF 440/17, wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18.5.2017 im Hinblick auf das vor dem luxemburgischen Gericht anhängige Verfahren zur Entscheidung über die elterliche Verantwortung ausgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Am 24.2.2017 hat der Antragsteller bei der Zentralen Stelle in Luxemburg einen Antrag auf Rückführung des gemeinsamen Kindes nach Luxemburg auf der Grundlage des HKÜ gestellt. Die Zentrale Stelle in Luxemburg hat diesen Antrag mit Schriftsatz vom 7.3.2017 an das Bundesamt für Justiz, die zentrale Behörde in Deutschland, weitergeleitet. Noch bevor das Bundesamt für Justiz...

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