Tenor
Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Ist der objektive Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch dann erfüllt, wenn das stilisierte Keltenkreuz und / oder diesem zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen ( § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB) der verbotenen "Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands - Partei der Arbeit (VSBD/PdA)" isoliert, nämlich ohne konkreten tatsächlichen Hinweis auf die verbotene Organisation und / oder ohne Vorliegen von sonstigen auf die verbotene Organisation hindeutenden Umständen öffentlich verwendet werden?
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht xxx hat den Angeklagten am 22.5.2007 vom Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zwei Fällen freigesprochen.
2.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil des Amtsgerichts xxx hat das Landgericht xxx mit Urteil vom 11.10.2007 als unbegründet verworfen, weil der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen gewesen sei.
2.1.
Die Berufungskammer hat folgende für das Revisionsgericht bindende tatsächliche Feststellungen getroffen:
2.1.1.
Zum verbundenen Verfahren 102 Js 9163/06 (Anklage vom 28.6.2006; BU S. 5):
"Der Angeklagte ist Geschäftsführer der xxx in xxx die auch den "xxx - Versand" betreibt, einen Versandhandel mit Devotionalien der rechten Szene, der sich auch der Angeklagte verbunden fühlt. In seinem bundesweit in größerer Anzahl vertriebenen Katalog und auch über seine Intemet-Seite "xxx .de" bot der Angeklagte mit Bild ein handgeschnitztes sog. "Keltenkreuz" mit einem Durchmesser von ca. 25 cm für 34,00 EUR unter der Bestellnummer 260122 (richtig 260123) jedenfalls bis zum 19.6.2006 an. Der Angeklagte hielt entsprechende Exemplare für die Bedienung eingehender Bestellungen vorrätig. Dieses Keltenkreuz hatte folgendes Aussehen:
2.1.2.
Zum führenden Verfahren 6 Cs 102 Js 882/06 (Strafbefehl des Amtsgerichts xxx vom 11.5.2006; BU S. 6):
"Am 19.4.06 gegen 10.30 Uhr ging der Angeklagte, bekleidet mit einem grünen T-Shirt, auf dessen Brustseite ein in gelber Farbe gehaltenes Keltenkreuz in etwa Kopfgröße aufgedruckt war, auf dem Stadtplatz in xxx auf und ab, um die Aufmerksamkeit eines gegebenenfalls anwesenden Polizeibeamten oder anderer Bürger zu erwecken. Da niemand auf den Angeklagten achtete, begab er sich schließlich zur Polizeidienststelle am xxx. Er betrat die Wache und verlangte nach einem Beamten der Kriminalpolizeiinspektion xxx um sich selbst anzuzeigen und um eine Klärung bezüglich der Strafbarkeit entsprechenden Handelns, nämlich des Tragens des T-Shirts mit aufgedrucktem, stilisierten Keltenkreuz in der Öffentlichkeit herbeizuführen. Den Angeklagten nahmen auf dem Stadtplatz in xxx eine unbestimmte Anzahl von dort gehenden Fußgängern und Fahrzeugführern wahr. Dem Angeklagten war spätestens im November 2005 durch die Kriminalpolizeiinspektion xxx im Auftrag der Staatsanwaltschaft xxx bekannt gegeben worden, dass das öffentliche Verwenden von stilisierten Keltenkreuzen als Straftat verfolgt wird. Das vom Angeklagten getragene T-Shirt sah folgendermaßen aus, wobei die Grundfarbe des T-Shirts Grün und die des Keltenkreuzes Gelb war:"
(Gesicht unkenntlich gemacht durch Revisionsgericht; Farbkopie anstelle Schwarzweißkopie des Berufungsurteils)
2.1.3.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte den objektiven Sachverhalt jeweils eingeräumt. Seine Einlassung, dass "ihm die Volkssozialistische Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit (VSBD/PdA) nichts sage und er diese nicht kenne", hat die Kammer nicht näher überprüft, weil sie die Auffassung vertritt, dies sei für die Entscheidung ohne Bedeutung (BU S. 7).
Im Wege des Selbstleseverfahrens hat die Strafkammer unter anderem die Verbotsverfügung des Bundesministers des Innern vom 14.1.1982 (BU S. 7, 8 bis 28), die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.1986 - mit der die Verbotsverfügung bestätigt wurde - (BU S. 29 bis 43) sowie die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. xxx, Technische Universität xxx, vom 13.8.2004 (BU S. 44 bis 56) und vom 10.03.2007 (BU S. 7, Auszug BU S. 57 bis 62 ) zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht, letzteres Gutachten zu der Fragestellung, ob das beschriebene große gelbe stilisierte Keltenkreuz auf grünem T-Shirt der verbotenen VSBD/PdA zugeordnet werden könne.
In seinem früheren Gutachten vom 13.8.2004 kam der Sachverständige nach den Feststellungen des Landgerichts (BU S. 44, 45) zu dem Ergebnis, dass das Keltenkreuz für die VSBD/PdA eine hohe programmatische Bedeutung hatte. Es wurde in vier Varianten verwendet und zwar als Keltenkreuz in einem auf einer Spitze stehenden Rhombus mit aufsitzendem Adler mit oder ohne Unterschrift "VSBD", auf der Fahne der VSBD/PdA, die das Keltenkreuz im weißen Kreis auf rotem Grund zeigt (mithin ohne sonstige Hinweise auf die VSBD/PdA) - dies sind die in der Verbotsverfügung des Bundesministers des Innern...