Leitsatz (amtlich)
Weicht die zugestellte Ausfertigung von dem bei den Aktenbefindlichen Original ab, ist die vorgenommene Zustellung unwirksam. Es bedarf keiner Beschlussberichtigung; vielmehr kann der Beschluss im richtigen Wortlaut nochmals zugestellt werden.
Normenkette
ZPO §§ 169, 319
Verfahrensgang
AG Regensburg (Beschluss vom 20.08.2003; Aktenzeichen 4 F 2123/01) |
Tenor
Die Beschwer des Bevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des AG – FamG – Regensburg vom 2.1.2003 sowie gegen den Beschluss des AG – FamG – Regensburg vom 20.8.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluss vom 2.1.2003 hat das AG – FamG – Regensburg der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt … zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet.
Dieser Beschluss wurde in Ausfertigung Rechtsanwalt W. ohne die Einschränkung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts” zugestellt.
Zugestellt wird gem. § 169 ZPO jedoch nur die Ausfertigung des in den Akten befindlichen Beschlusses. Die Ausfertigung muss wortgetreu und richtig sein. Ist sie dies nicht, ist sie unwirksam (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., Rz. 13). Der Beschluss des AG vom 20.8.2003 beinhaltet die Ergänzung der Ausfertigung und die erneute Beschlusszustellung. Es ist nicht erkennbar, warum der Beschluss vom 2.1.2003 nicht in dem richtigen Wortlaut nochmals hätte zugestellt werden können. Gründe des Vertrauensschutzes können nicht dazu führen, dass ein anderer Beschluss, als erlassen, zugestellt wird. Damit liegt kein der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des OLG Thüringen vom 15.5.2003 (OLG Jena v. 15.5.2003 – 1 WF 366/02) vergleichbarer Fall vor (dort enthielt die gerichtliche Entscheidung nicht die Einschränkungen „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts”). Ob wegen der zunächst zugestellten unrichtigen Beschlussausfertigung eine Amtspflichtverletzung vorliegt, ist hier nicht zu entscheiden.
Die Beschränkung der Prozesskostenhilfebewilligung in dem Beschluss vom 2.1.2003 auf die Beiordnung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts” entspricht § 121 ZPO und § 126 BRAGO sowie der steten Rspr. des Senats (vgl. OLG Nürnberg MDR 2001, 1831 und Beschl. v. 17.4.2001 – 10 WF 614/01 = MDR 2001, 831). Danach kann die Einschränkung „zu den Bedingungen eines bei dem Prozessgericht zugelassenen Anwalts” auch ohne vorherige Zustimmung des Anwalts ausgesprochen werden, da dieser Zusatz nur eine Klarstellung i.S.d. § 121 Abs. 3 ZPO enthält.
Der Ausnahmefall, dass bei Beiordnung eines auswärtigen Anwalts die Fahrtkosten erstattet werden, weil dadurch ein Verkehrsanwalt eingespart werden kann, liegt hier nicht vor.
Das AG hat deswegen zutreffend die Fahrtkostenerstattung abgelehnt.
Dr. Söllner
RiOLG
Fundstellen
Haufe-Index 1108496 |
FamRZ 2004, 470 |
NJOZ 2004, 442 |
OLGR-MBN 2004, 38 |
www.judicialis.de 2003 |