Leitsatz (amtlich)

Zur Abgrenzung von Zweckbefristung und auflösender Bedingung eines Mietvertrags.

 

Normenkette

BGB §§ 162, 535, 542

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 17 O 488/21)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Mai 2021, Az. 17 O 488/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche wegen Sanierungsarbeiten, einem deshalb zeitweise errichteten Stützgerüst und einem in diesem Zusammenhang getroffenen gerichtlichen Vergleich.

Die Beklagten sind Eigentümer des Grundstücks N...(Ort), J...straße 34, welches mit einem in der Mitte des 15. Jahrhunderts errichteten Gebäude bebaut ist. Das Gebäude steht u.a. wegen seiner Fachwerkkonstruktion unter Denkmalschutz; in der näheren Umgebung sind im Boden Siedlungsspuren aus dem 13. Jahrhundert anzutreffen. Das dem Kläger gehörende Grundstück J...straße 36 ist infolge kriegsbedingter Zerstörungen seit dem 2. Weltkrieg unbebaut und wurde vom Kläger als Kfz-Abstellplatz entgeltlich vermietet.

Der Kläger hat im Rechtsstreit vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth 12 O 3421/14 Zahlung von Schadenersatz und Nutzungsentschädigung von den Beklagten gefordert, weil sich im Zuge des Abbruchs der vorhandenen Giebelmauer des früher auf seinem Grundstück errichteten Gebäudes zeigte, dass ein Einsturz des Gebäudes der Beklagten drohte, und deshalb auf seinem Grundstück im Dezember 2013 eine externe Stützkonstruktion errichtet werden musste. Die hiesigen Beklagten hatten im später dort hinzuverbundenen Rechtsstreit 12 O 3662/14 vom hiesigen Kläger Beseitigung des Mauerrests und Schadensersatz wegen der angefallenen Kosten der Stützkonstruktion einschließlich der Betonstreifenfundamente begehrt. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2015 schlossen die Parteien einen Vergleich, dass die Beklagten gegen Zahlung von 1.400,00 EUR auch die Reste der Mauer des Klägers beseitigen und der Kläger den Beklagten ab dem 1. Januar 2016 sein Grundstück zur Durchführung der Renovierungsarbeiten am Grundstück der Beklagten gegen Zahlung von monatlich 550,00 EUR zur Verfügung stellt.

Mit Schreiben seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 14. September 2017 hat der Kläger die Gestattung der Nutzung widerrufen lassen und Entfernung der Stützkonstruktion bis ein 30. Oktober 2017 sowie Vorlage einer Genehmigung der Bau- und Denkmalschutzbehörde bis zum 30. September 2017 verlangt. Die Beklagten haben die Schlüssel zum Grundstück des Klägers am 31. August 2018 zurückgegeben; inwieweit sie ihrer Pflicht zum Rückbau entsprochen haben, war in erster Instanz zwischen den Parteien streitig. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 verlangte der Kläger durch seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten die Vornahme weiterer Beseitigungshandlungen.

Das Landgericht hat die Beklagten im angegriffenen Endurteil verurteilt, die noch vorhandenen Betonfundamente fachgerecht und auf ihre Kosten zu entfernen und die Pflicht der Beklagten zum Ersatz eines deswegen nach dem 1. September 2020 entstehenden Schadens festgestellt. Die Klage auf Zahlung von 13.760,00 EUR als weitergehende Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2020 hat das Landgericht abgewiesen, da in diesem Zeitraum der Mietvertrag, welcher durch den Vergleich begründet worden sei, ungekündigt fortbestanden habe, so dass er Ersatz wegen vorenthaltungsbedingter Schäden o.Ä. nicht schulde; das dort vereinbarte Entgelt hätten die Beklagten entrichtet. Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.142,14 EUR könne der Kläger ebenfalls nicht verlangen, weil diese Kosten zu einem Zeitpunkt ausgelöst worden seien, in dem die Rückbauverpflichtung noch nicht verletzt worden sei. Die auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Widerklage hat das Landgericht ebenfalls abgewiesen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die abgewiesenen Klageanträge weiter. Er wiederholt und vertieft hierzu sein tatsächliches und rechtliches Vorbringen. Das Landgericht habe unter Verletzung von Verfahrensrecht und auch sachlich fehlerhaft die Vergleichsvereinbarung unzutreffend als Mietvertrag qualifiziert; Inhalt des Vergleichs sei lediglich die Pflicht zur endgültigen und fachgerechten Abtragung der Mauerreste gewesen. Selbst wenn ein Mietvertrag gegeben wäre, sei dieser nicht, wie vom Landgericht angenommen, im Hinblick auf die Sanierungsmaßnahmen am Grundstück der Beklagten zweckbefristet, da der Eintritt des Ereignisses als solcher ungewiss sei, sei das Mietverhältnis auf unbefristete Zeit und auflösend bedingt geschlossen. Der...

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