Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebühren bei Prozesstrennung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Prozesstrennung fällt in jedem der neu entstehenden Verfahren eine Gebühr gem. Nr. 1210 der Anlage 1 zum GKG a.F. an.
2. Für jedes der einzelnen Verfahren entsteht dabei die allgemeine Verfahrensgebühr nach dem Wert des jeweiligen (Teil-)Anspruches, wobei die bereits für das ursprüngliche Verfahren erhobene Gebühr im Verhältnis der neu berechneten Einzelgebühren aufzuteilen und anzurechnen ist.
3. Zur Anwendung von § 8 GKG a.F. in derartigen Fällen.
Normenkette
GKG §§ 8, 27 a.F.; Nr. 1210 Anl. 1 zum GKG a.F.; ZPO § 145
Verfahrensgang
LG Weiden i.d.OPf. (Beschluss vom 22.07.2004; Aktenzeichen 1 O 646/03) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LG Weiden/Opf. vom 22.7.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das LG Weiden/OPf. hat von der Klägerin zu Recht mit Kostenrechnung vom 9.7.2004 Gerichtskosten i.H.v. 164,25 Euro gefordert.
1. Da der Rechtsstreit vor dem 1.7.2004 anhängig geworden ist, ist nach § 72 Nr. 1 GKG n.F. das GKG in der vor dem 1.7.2004 geltenden Fassung anzuwenden.
2. Bei Prozesstrennung durch das Gericht fällt in jedem der neu entstehenden Verfahren eine Gebühr gem. Nr. 1210 der Anlage 1 zum GKG a.F. an (OLG Koblenz v. 1.2.2000 - 14 W 72/00, OLGReport Koblenz 2000, 420; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 145 Rz. 28; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 145 Rz. 6; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Stand: Januar 2004, KV Nr. 1210, Rz. 29). Denn durch die Prozesstrennung nach § 145 ZPO entstehen mehrere für die Zukunft in jeder Beziehung selbständige Verfahren, die jeweils eigenständig zu entscheiden sind (Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 145 Rz. 7; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 145 Rz. 4) und einen ganz unterschiedlichen Fortgang nehmen können.
Für jedes der einzelnen Verfahren entsteht dabei die allgemeine Verfahrensgebühr nach dem Wert des jeweiligen (Teil-)Anspruchs, wobei die bereits für das ursprüngliche Verfahren erhobene Gebühr im Verhältnis der neu berechneten Einzelgebühren aufzuteilen und anzurechnen ist (Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Stand: Januar 2004, KV Nr. 1210, Rz. 29; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 145 Rz. 28).
Die Vorschrift des § 27 GKG a.F. steht dem nicht entgegen. Dass die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung in jeder Instanz hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstandes nur einmal erhoben werden, schließt nicht aus, dass bei der Aufteilung eines Verfahrens in mehrere Verfahren in jedem Einzelverfahren selbständige Gebühren anfallen; der Grundsatz, dass die Gebühren nur einmal erhoben werden, gilt nur im Rahmen des einzelnen Verfahrens.
Es kommt auch nicht darauf an, ob die Prozesstrennung zu Recht oder zu Unrecht vorgenommen worden ist. Denn entscheidend für den Anfall der Gebühren ist, dass es wirksam zu einer Aufteilung eines Verfahrens in mehrere Verfahren gekommen ist. Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Prozesstrennung vorlagen, ist allerdings im Rahmen der Prüfung einer Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 8 GKG a.F.) von Bedeutung.
Die Kostenrechnung des LG Weiden vom 9.7.2004 ist auch rechnerisch zutreffend. Die für das ursprüngliche Verfahren eingezahlte Verfahrensgebühr i.H.v. 657 Euro hat das LG zunächst nach der Abtrennung des Verfahrens gegen die Beklagten zu 4) und 5) je zur Hälfte auf das neu entstehende und das verbleibende Verfahren aufgeteilt, da der Streitwert und die anfallenden Gebühren in beiden Verfahren gleich hoch sind. In beiden Verfahren verblieben daher von dem eingezahlten Kostenvorschuss je 328,50 Euro. Nachdem von dem verbleibenden Verfahren auch noch das Verfahren gegen den Beklagten zu 3) abgetrennt worden war, hat das LG den dort verbliebenen Anteil des Vorschusses von 328,50 Euro wiederum je zur Hälfte auf das neu gebildete Verfahren und auf das Restverfahren (d.h. das vorliegende Verfahren) verteilt, so dass in jedem der beiden Verfahren 164,25 Euro an Kostenvorschuss anzurechnen waren. Nachdem die Klägerin nach dem am 18.6.2004 abgeschlossenen Vergleich, in dem die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben wurden, die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen hatte, entfielen auf sie 328,50 Euro aus der Gebühr Nr. 1210 abzgl. 164,25 Euro Kostenvorschuss, so dass 164,25 Euro zu Lasten der Klägerin verbleiben.
3. Die Voraussetzungen des § 8 GKG a.F., wonach Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden, lagen nicht vor. Denn die Abtrennung der Verfahren gegen die Beklagten zu 3), 4) und 5) durch das LG war nicht willkürlich.
Eine Überprüfung der Beschlüsse vom 22.4.2004 muss sich im vorliegenden Verfahren darauf beschränken, ob die Abtrennung ermessensfehlerhaft erfolgt ist. Denn die Entscheidung über eine Prozesstrennung steht im Ermessen des Gerichts (Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 145 Rz. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 145 Rz. 3). Hält sich die Entscheidung ...