Leitsatz (amtlich)

Lehnt das Gericht eine vorläufige Maßnahme nach § 458 Abs. 3 StPO ab, ist dagegen die (sofortige) Beschwerde unstatthaft.

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Aktenzeichen StVK 131/98 - 25. 10. 2001)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 25. 10. 01 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

. . . wurde mit Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 03. 06. 1997 - 1 KLs 8 Js 6082/96 - wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier selbständigen Fällen in Tatmehrheit mit Verbreitung pornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Strafe wurde bis 25. 11. 00 in der Justizvollzugsanstalt vollstreckt, seit 26. 11. 00 wird dort die Sicherungsverwahrung vollzogen.

Mit Beschluß vom 14. 06. 01 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing festgestellt, daß der Zweck der im Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 03. 06. 1997 angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung den Vollzug der Maßregel noch erfordert.

Mit Beschluß vom 07. 09. 01 hat der Senat auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten den Beschluß vom 14. 06. 01 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Mit Beschluß vom 25. 10. 01 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing den Antrag des Verurteilten vom 18. 10. 01, die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung gem. § 458 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StPO zu unterbrechen, zurückgewiesen.

Gegen diesen am 30. 10. 01 zugestellten Beschluß hat der Verurteilte zur Niederschrift des Amtsgerichts Straubing am 31. 10. 01 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 09. 11. 01, eingegangen bei Gericht am 13. 11. 01, begründet.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Nürnberg beantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen.

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen.

Bei den Entscheidungen des Gerichts nach § 458 Abs. 3 StPO, der für die Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung über § 463 Abs. 1 StPO anzuwenden ist, handelt es sich um vorläufige Anordnungen, mit denen das Gericht, wenn nicht bereits die Vollstreckungsbehörde wegen der Zweifelhaftigkeit der Vollstreckung entsprechende Maßnahmen getroffen hat, auf Antrag oder von Amts wegen den Aufschub oder die Unterbrechung der Vollstreckung anordnen kann (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 458 Rn 13; KK-Fischer, StPO, 4. Auflage, § 458 Rn 20; KMR-Paulus, § 458 Rn 29). Damit handelt es sich nicht um endgültige Entscheidungen des Gerichts nach § 458 Abs. 1 u. 2 StPO i. S. d. § 462 Abs. 1 S. 1 StPO, die gem. § 462 Abs. 3 S. 1 StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (vgl. KMR-Paulus, a. a. O. , § 458 Rn 31; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a. a. O. , § 458 Rn 16). Die Vorschrift des § 462 Abs. 3 S. 2 StPO ist dahingehend auszulegen, daß nur gegen die vorläufige Anordnung des Gerichts, mit der die Vollstreckung der Strafe oder Maßregel unterbrochen wird, die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde hat und diesem aufschiebende Wirkung zukommt. Damit soll verhindert werden, daß ein rechtskräftig zu einer Strafe oder Maßregel Verurteilter im Wege einer vorläufigen Anordnung aus dem Straf- oder Maßregelvollzug ohne eine Überprüfungsmöglichkeit durch ein Beschwerdegericht bis zur endgültigen Entscheidung freikommt. Im Vollstreckungs- und Maßregelvollzugsverfahren gilt hinsichtlich der Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen das Enumerationsprinzip, d. h. Vollstreckungsentscheidungen sind nur in den Fällen einer Anfechtung zugänglich, in denen der Gesetzgeber die Rechtsmittel ausdrücklich zur Verfügung stellt (OLG Hamm, NStZ 1989, 443; OLG Stuttgart, NStZ 1989, 492). Deshalb ist die Vorschrift des § 462 Abs. 3 StPO einengend im vorerwähnten Sinn auszulegen und § 304 Abs. 1 StPO nicht anwendbar. Würde man auch ein Rechtsmittel gegen eine vorläufige Entscheidung, mit der die Unterbrechung der Vollstreckung abgelehnt wird, als statthaft ansehen, so könnte gerade die Prüfung des Gerichts nach § 67 c Abs. 1 StGB durch entsprechende Anträge und Rechtsmittel des Verurteilten und damit die zwingend zu treffende Entscheidung in der Sache hinausgezögert werden. Der vom Oberlandesgericht Düsseldorf vertretenen Gegenmeinung (StV 1994, 260), die - soweit ersichtlich - ohne nähere Begründung von einer Zulässigkeit des Rechtsmittels des Verurteilten ausgeht, kann aus den vorerwähnten Gründen nicht gefolgt werden.

Die sofortige Beschwerde wäre im übrigen auch unbegründet, wenn man der Gegenmeinung zur Zulässigkeit des Rechtsmittels folgen würde.

Da das Rechtsmittel des Verurteilten unstatthaft ist, kommt es nicht darauf an, ob nur dann im Wege der vorlä...

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