Leitsatz (amtlich)

Die zusätzliche Gebühr nach RVG VV Nr. 4141 fällt nicht an, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berät, ein den Rechtszug beendendes Urteil oder den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und kein Rechtsmittel einzulegen.

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Entscheidung vom 09.02.2009; Aktenzeichen 1 Qs 114/2008)

AG Cham (Aktenzeichen 4 Ds 103 Js 27576/07)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde des Rechtsanwalts Z gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 9. Februar 2009 wird verworfen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Zum Verfahrensgang hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Regensburg im angefochtenen Beschluss vom 9.2.2009 ausgeführt:

"Die Staatsanwaltschaft Regensburg hatte in dem zugrunde liegenden Verfahren unter dem Datum 29.11.2007 Anklage zum Amtsgericht Cham -Strafrichter- gegen den Angeklagten erhoben, wegen des Tatvorwurfs der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln. Mit Verfügung vom 21.12.2007 wurde Rechtsanwalt Z dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet Nach Zulassung der Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens fand am 11.03.2008 vor dem Amtsgericht Cham ein Hauptverhandlungstermin statt, zu dem der Angeklagte nicht erschienen war. Der Vorsitzende regte in diesem Termin an, das Verfahren gemäß § 408 a StPO in das Strafbefehlsverfahren überzuleiten. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte für den Fall, dass durch den staatsanwaltschaftlichen Sachbearbeiter kein Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt werde, den Erlass eines Vorführungs- oder Haftbefehls. Der Verteidiger gab keine Erklärung ab. Die Hauptverhandlung wurde sodann ausgesetzt.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 02.04.2008, nach § 408 a StPO zu verfahren, erließ das Amtsgericht Cham am 08.04.2008 gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen des Tatvorwurfs der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln und verhängte gegen ihn eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 40,- EUR. Dieser Strafbefehl, gegen den ein Einspruch nicht eingelegt wurde, ist seit 24.04.2008 rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 29.05.2008 und diesem beigefügter Kostennote beantragte der Pflichtverteidiger die ihm aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten auf insgesamt 687,23 EUR einschließlich Mehrwertsteuer festzusetzen. Dabei brachte der Verteidiger auch die Erledigungsgebühr nach Nummer 4141 VV RVG in Höhe von 112,- EUR netto in Ansatz. Hierzu führte der Verteidiger aus, dass er nach Zustellung des Strafbefehls dem Angeklagten geraten habe, den Strafbefehl zu akzeptieren, weil bei Durchführung der Hauptverhandlung ein besseres Ergebnis nicht zu erzielen sei. Der Angeklagte sei diesem Rat gefolgt, sodass ein Einspruch nicht eingelegt worden sei und ein weiterer Hauptverhandlungstermin habe vermieden werden können.

Mit Schriftsatz vom 10.06.2008 nahm der Bezirksrevisor hierzu Stellung und vertrat die Auffassung, dass nach dem klaren Gesetzestext eine Befriedigungsgebühr nach Nummer 4141 VV RVG nicht entstanden sei. Insoweit werde beantragt, das Festsetzungsbegehren zurückzuweisen.

Der Verteidiger nahm seinerseits mit Schriftsatz vom 18.06.2008 hierzu Stellung und vertrat die Auffassung, dass der Gesetzgeber die vorliegende Fallgestaltung überhaupt nicht berücksichtigt habe, weshalb in analoger Anwendung der Nummer 4141 VV RVG diese Gebühr zuzusprechen sei. Im Übrigen könne es nicht sein, dass der Verteidiger gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen müsse, um ihn dann postwendend wieder zurückzunehmen, nur um die Gebühr nach Nummer 4141 VV RVG zu verdienen. Hinsichtlich des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Schriftsatz verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 24.06.2008 teilte der Bezirksrevisor mit, dass keine Veranlassung bestehe, von seiner Stellungnahme abzuweichen. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf diesen Schriftsatz verwiesen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Cham vom 23.07.2008 wurden die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Pflichtverteidigers auf 687,23 EUR festgesetzt und dabei antragsgemäß auch die Mitwirkungsgebühr nach Nummer 4141 VV RVG in Höhe von 112,- EUR netto als verdient zugestanden. Hinsichtlich der Begründung hierzu wird auf den Beschluss verwiesen.

Gegen diesen Beschluss legte der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse mit Schriftsatz vom 12.08.2008 Erinnerung ein mit dem Antrag, den Beschluss des Amtsgerichts Cham insoweit aufzuheben, als eine Befriedigungsgebühr nach Nummer 4141 VV RVG in Höhe von 112,- EUR zugebilligt worden sei. Der Bezirksrevisor ist der Auffassung, dass nach dem klaren Gesetzestext der Nummer 4141 VV RVG die Befriedigungsgebühr nicht angefallen sein könne, da hierfür Voraussetzung die Einlegung eines Einspruchs und die Rücknahme des Einspruchs sei. Ebenso könne von einer Mitwirkung nicht ausgegangen werden. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz Bezug genommen. Der Bezirksrevisor wies ferner darauf hin, dass sich in der Rechtsprechung keine Entscheidung zu einem vergl...

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