Leitsatz (amtlich)

Bei Erstreckung der Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss (auch) über nicht anhängige Gegenstände kann nur eine Vergleichsgebühr aus dem Mehrwert des Vergleichs - aber keine Verfahrens- und keine Terminsgebühr bezüglich des nicht anhängigen Gegenstands - festgesetzt werden.

 

Normenkette

RVG § 48

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Beschluss vom 26.05.2015; Aktenzeichen 113 F 295/15)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Nürnberg vom 26.05.2015 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Das Rechtsmittel, über das der Einzelrichter zu entscheiden hat (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG) ist zulässig (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG), aber nicht begründet.

Die Erinnerung gegen den Beschluss vom 02.04.2015 ist zu Recht zurückgewiesen worden.

Die Auffassung, wonach bei Erstreckung der Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss (auch) über nicht anhängige Gegenstände nur eine Vergleichsgebühr aus dem Mehrwert des Vergleichs - aber keine Verfahrens- und keine Terminsgebühr bezüglich des nicht anhängigen Gegenstands - festgesetzt werden kann, entspricht der weit überwiegenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Dresden, Beschluss vom 07.05.2015, Az. 19 WF 1424/14; OLG Dresden FamRZ 2014, 1879; OLG Celle AGS 2015, 236; OLG Koblenz FamRZ 2014, 1877; a.A. OLG Celle FamRZ 2014, 1878; OLG Köln FamRZ 2014, 1875).

Soweit auf die Regelung in § 48 Abs. 3 RVG verwiesen wird, ist zu sehen, dass es sich hierbei um eine auf Ehesachen beschränkte Vorschrift handelt. Eine analoge Anwendung in anderen Angelegenheiten kommt nicht in Betracht, zumal der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 48 Abs. 3, in Kenntnis der unterschiedlichen Meinungen zur verfahrensgegenständlichen Streitfrage, eine Regelung nur für bestimmte, enumerativ aufgeführte Fälle getroffen hat.

Für den Ansatz einer Differenzverfahrens- und einer Differenzterminsgebühr ist danach kein Raum.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

Ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof findet nicht statt (§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 10327085

AGS 2017, 197

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