Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwahrungsbruch
Leitsatz (amtlich)
1. Die Wegnahme des Zahngoldes Verstorbener nach deren Einäscherung kann als Verwahrungsbruch nach § 133 Abs. 1 StGB strafbar sein.
2. Das Zahngold eines Verstorbenen ist nach dessen Einäscherung keine Asche im Sinne des § 168 Abs. 1 StGB.
Tenor
I. Die Revisionen der Angeklagten M., Z., Sch., R. und H. gegen das Urteil des Landgerichts N.-F. vom 17.2.2009 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen Störung der Totenruhe jeweils in Wegfall kommt.
II. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführer wurden am 7.11.2007 vom Amtsgericht - Schöffengericht - wegen versuchten schweren Bandendiebstahls und versuchten Diebstahls in mehreren Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Auf ihre hiergegen eingelegte Berufung verurteilte das Landgericht N-F. am 17.2.2009 den Beschwerdeführer M. wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Störung der Totenruhe in 81 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, den Beschwerdeführer Z. wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Störung der Totenruhe in 74 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, den Beschwerdeführer S. wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Störung der Totenruhe in 83 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, den Beschwerdeführer Sch. wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Störung der Totenruhe in 95 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, den Beschwerdeführer R. wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Störung der Totenruhe in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und den Beschwerdeführer H. wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Störung der Totenruhe in 32 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Alle Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt und die Beschwerdeführer im Übrigen freigesprochen. Mit ihren gegen dieses Urteil eingelegten Revisionen streben die Beschwerdeführer ihre Freisprechung an. Die Generalstaatsanwaltschaft hält die Rechtsmittel für zulässig aber unbegründet und hat deshalb ihre Verwerfung beantragt.
II. Die nach § 341 StPO form- und fristgerecht eingelegten Revisionen wurden von allen Beschwerdeführern rechtzeitig begründet und mit Anträgen versehen (§§ 344, 345 StPO). In der Sache führen die zulässigen Rechtsmittel lediglich zu einer Schuldspruchänderung und sind im Übrigen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Beschwerdeführer als Arbeiter im Bereich der Bestattungsanstalt der Stadt N. beschäftigt. Bei dem Abschluss ihrer Arbeitsverträge wurden sie nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen vom 2.3.1974 auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. Dabei wurde ihnen auch der Inhalt des § 133 Abs. 3 StGB bekannt gegeben. Die Bestattungsanstalt, zu der auch das auf dem Gelände des Westfriedhofs untergebrachte Krematorium gehört, wird von der Stadt N. als öffentliche Einrichtung betrieben. Nach § 1 Abs. 3 der städtischen Friedhofs- und Bestattungssatzung hat die Bestattungsanstalt alle Leistungen zu erbringen, die zu der Versorgung eines Toten vom Augenblick des Todes bis zu seiner Beisetzung notwendig und üblich sind. § 4 Abs. 1 Nr. 3 der städtischen Friedhofs-und Bestattungssatzung sieht dabei ausdrücklich vor, dass bei einer Feuerbestattung zu diesen Leistungen auch die Aschenbeisetzung zählt.
Die Einäscherung eines Leichnams wurde im Krematorium der Stadt N. in mehreren Arbeitsschritten vollzogen. Nach der Verbrennung von Sarg und Leichnam in einem Verbrennungsofen gelangten sämtliche Verbrennungsrückstände aus der Verbrennungskammer in eine Lore und wurden dort von dem Ofenführer oder seinem Ofenhelfer einer manuellen Vorsortierung unterzogen. Dabei wurden mit einem Werkzeug große Metallteile, insbesondere künstliche Hüftgelenke, und andere nicht urnenpflichtige Gegenstände entfernt, die aufgrund ihrer Größe bei den nachfolgenden Arbeitsgängen zu Störungen im Betriebsablauf geführt hätten. Der restliche Loreninhalt wurde anschließend zur Zerkleinerung in eine sogen. Knochenmühle gegeben, der ein Metallabscheider vorgeschaltet war. Bei dem Metallabscheider handelte es sich um eine rotierende Walze, die magnetische Metallteile anziehen und durch die Zentrifugalkräfte in einen externen Behälter schleudern sollte. In diesem Behälter wurden die Aussonderungen aus den Kremationen einer Schicht gesammelt. Der Inhalt wurde von der Stadt N. in den ersten Jahren entsorgt, später gewinnbringend veräußert. Ziel dieses Arbeitsganges war es, metallische Teile, die das Mahlwerk der Knochenmühle beschädigen könnten und nicht urnenpflichtige Teile (Sargnägel etc.) auszusondern. Die verbleibenden Verbrennungsrückstände wurden schließlich in der Knochenmühle zermahlen und gelangten unmittelbar in die Urne.
Da es sich bei ...