Leitsatz (amtlich)
1. Der Einsatz von in einem Bausparvertrag angelegtem Vermögen für die Kosten der Prozessführung ist jedenfalls nicht zumutbar, wenn dieser aus vermögenswirksamen Leistungen finanziert wird und die Sperrfrist in absehbarer Zeit endet.
Die Staatskasse ist dann auf die nachträgliche Geltendmachung gem. § 120 Abs. 4 ZPO zu verweisen.
2. Der Einsatz von in einer Lebensversicherung angelegtem Vermögen für die Kosten der Pvrozessführung ist hingegen in der Regel zuzumuten. Aus der Anerkennung der Abzugsfähigkeit von Lebensversicherungsprämien für die Berechnung des eheangemessenen Unterhalts durch den BGH (BGH v. 11.5.2005 - XII ZR 211/02, MDR 2006, 210 = BGHReport 2005, 1534 m. Anm. Borth = FamRZ 2005, 1817) ergibt sich nicht, dass das angesparte Vermögen nicht für die Kosten einer Prozessführung einzusetzen ist.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Amberg (Beschluss vom 01.03.2006; Aktenzeichen 1 F 90/06) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - FamG - Amberg vom 1.3.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das AG hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.E. mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen, da dem Antragsteller jedenfalls zuzumuten ist, auf seine Lebensversicherung zur Finanzierung des laufenden Rechtsstreits zurückzugreifen.
Sowohl die Anlage in den Bausparvertrag als auch die Anlage in der Lebensversicherung übersteigen eindeutig die Freibeträge gem. § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII.
Hinsichtlich des Bausparvertrags ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieser aus vermögenswirksamen Leistungen finanziert ist und die Sperrfrist für die Arbeitnehmerzulage am 29.12.2006 endet. Ein Zugriff vor diesem Termin ist dem Antragsteller daher nicht zuzumuten, die Staatskasse wäre insoweit auf eine nachträgliche Geltendmachung gem. § 120 Abs. 4 ZPO zu verweisen.
Dem Kläger ist jedoch zuzumuten, auf seine Lebensversicherung zuzugreifen, sei es durch teilweise vorläufige Rückzahlung oder Beleihung. Der Senat teilt insoweit die Rechtsansicht des OLG Köln FamRZ 2004, 382. Es ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass die Lebensversicherung vorliegend zwingend zur Altersversorgung erforderlich wäre (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Nicht jede grundsätzliche Absicherung für das Alter kann somit zu Lasten der Staatskasse aberkannt werden. Das Gericht ist vielmehr an die Vorgaben gem. § 115 Abs. 2 ZPO und den Verweis auf die Sozialhilfevorschriften gebunden. Auch kann aus der Anerkennung zusätzlicher Altersvorsorgeaufwendungen durch den BGH (BGH v. 11.5.2005 - XII ZR 211/02, MDR 2006, 210 = BGHReport 2005, 1534 m. Anm. Borth = FamRZ 2005, 1817) in Unterhaltsverfahren nicht abgeleitet werden, dass dies auch für Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt. Insoweit bedürfte es vielmehr zunächst einer Umsetzung durch den Gesetzgeber.
Damit muss es bei der Versagung von Prozesskostenhilfe sein Bewenden haben.
Fundstellen
Haufe-Index 1509629 |
FamRZ 2006, 1284 |
JurBüro 2006, 431 |
MDR 2007, 58 |
NJOZ 2006, 2052 |
OLGR-Süd 2006, 568 |
www.judicialis.de 2006 |