Verfahrensgang

LG Regensburg (Beschluss vom 10.09.2012; Aktenzeichen 2 T 285/11)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Regensburg vom 10.9.2012 aufgehoben. Die Kostenrechnung des Notars F. H. vom 17.12.2010 in der Fassung der berichtigten Kostenrechnung vom 17.8.2012 wird aufgehoben.

2. Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin 237,41 EUR nebst Zwangsvollstreckungskosten i.H.v. 56,10 EUR zu bezahlen.

3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens (gerichtliche und außergerichtliche) zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des nur in 1. Instanz beteiligten A. B. trägt dieser selbst.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 293,51 EUR festgesetzt, für die 1. Instanz beträgt er 237,41 EUR.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und der Zeuge A. B. sind seit 2000 im Güterstand der Gütergemeinschaft verheiratet.

Sie trennten sich im Oktober 2009, wobei der Ehemann aus dem gemeinsamen Eigenheim auszog und die Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn in der Ehewohnung verblieb.

Zur Vorbereitung einer notariell zu beurkundenden Regelung (Ehevertrag mit Gesamtgutsauseinandersetzung, Scheidungsvereinbarung, Erbvertragsaufhebung, Erb- und Pflichtteilverzicht ...) vereinbarte der Ehemann oder sein Vater beim Beschwerdegegner, Notar H., einen Besprechungstermin, der am 15.3.2010 stattfand. Die Antragstellerin nahm an dieser Besprechung teil.

Mit Schreiben vom 26.3.2010 übermittelte der Notar einen Entwurf einer Scheidungsvereinbarung an den Ehemann und die Antragstellerin. Es kam nicht zu einer Beurkundung.

Am 18.2.2011 übersandte der Notar eine Kostenrechnung an die Antragstellerin, mit der er die Hälfte der angefallenen Gebühr, nämlich 237,41 EUR verlangte.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme. Sie ist der Ansicht, dass sie nicht Kostenschuldnerin ist.

Sie habe zwar an der Besprechung teilgenommen, aber keinen Auftrag an den Notar erteilt, den Entwurf einer Scheidungsvereinbarung zu fertigen, ganz abgesehen davon, dass der erstellte Entwurf nur die Vorstellungen und Wünsche des Ehemannes berücksichtige und unausgewogen sei.

Der Notar hat schriftlich vorgebracht, dass beide Ehegatten bei der Besprechung anwesend gewesen sein. Beide hätten ihm den Auftrag zur Entwurfserstellung erteilt. Er habe bei dem Entwurf so gehandelt wie immer. Bei Ende der Besprechung werde das weitere Vorgehen mit den Beteiligten besprochen. Aufträge zur Fertigung eines Entwurfes nehme er nur dann an, wenn sich die Beteiligten über die wesentlichen Punkte der zu erstellenden Urkunde einig seien. Wenn noch Punkte vorhanden seien, über die Uneinigkeit bestehe, mache er dies dadurch deutlich, dass er eine andere Schreibweise wähle. Komme er am Ende einer Besprechung mit zwei Beteiligten zu dem Ergebnis, dass er einen Urkundenentwurf erstellen solle, lasse er sich diesen Auftrag stets durch die beiden Beteiligten bestätigen, fasse hierzu das Ergebnis der Besprechung zusammen und frage, ob ein Entwurf mit diesem Inhalt gefertigt werden solle. Nur dann nähme er den Auftrag an. Wäre eine Partei nicht einverstanden, würde er den Beteiligten stets raten, sich erst zu einigen und ihn dann mit dem Entwurf zu beauftragen.

Im Laufe des Verfahrens vor dem LG Regensburg hat der Beschwerdegegner die Kostenrechnung zweimal berichtigt.

Das LG Regensburg hat mit Beschluss vom 10.9.2012 die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung zurückgewiesen.

Gegen diesen, der Antragstellerin am 12.9.2012 zugestellten Beschluss, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8.10.2012, eingegangen per Fax am gleichen Tag, Beschwerde eingelegt, der das LG Regensburg mit Beschluss vom 10.10.2012 nicht abgeholfen hat.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C. K., H. H. und A. B. Die Antragstellerin und der Antragsgegner wurden angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die Sitzung vom 6.5.2013 (Bl. 96 - 102 der Akten) Bezug genommen.

II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 156 Abs. 3, Abs. 5 S. 3 KostO i.V.m. §§ 58, 63 Abs. 1 und 3 FamFG zulässig. Sie ist auch begründet.

Das LG hat zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr für die Erstellung eines Urkundenentwurfes gegenüber der Antragstellerin gegeben sind.

Die Entwurfsgebühr fällt gem. § 145 Abs. 3 KostO an, wenn ein Auftrag auf vorherige Aushändigung eines Entwurfes erteilt wird und wenn die anschließende Beurkundung unterbleibt. Dann ist alleiniger Kostenschuldner der Ansuchende (§ 2 Nr. 1 KostO). Sind mehrere Kostenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner (§ 5 KostO).

Der Senat ist aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.5.2013 nicht davon überzeugt, dass auch die Antragstellerin, nicht nur ihr Ehemann A. B., in der Besprechung vom 15.3.2010 dem Antragsgegner den Auftrag erteilt hat, den Entwurf einer Scheidungsvereinbarung zu erstellen.

Aus den Bekundungen der Zeugen K...

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