Leitsatz (amtlich)
Der im Rahmen der Beratungshilfe für ein Verbraucherinsolvenzverfahren tätige Rechtsanwalt erhält auch dann eine - nach Gläubigeranzahl gestaffelte - erhöhte Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2504-2507, wenn er den angeschriebenen Gläubigern lediglich eine Null-Leistung bei ungewisser Zukunftsperspektive anbieten kann.
Normenkette
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1; RVG-VV Nrn. 2503, 2504 ff.
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 30.03.2016; Aktenzeichen 6 T 63/16 (1)) |
AG Straubing (Aktenzeichen 151 UR II 248/15) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem LG Regensburg gegen den Beschluss des LG Regensburg - 6. Zivilkammer - vom 30.03.2016, Az. 6 T 63/16 (1), wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Höhe des anwaltlichen Gebührenanspruchs im Rahmen der Beratungshilfe.
Auf Antrag des in der JVA Straubing inhaftierten Schuldners, eingereicht von dem beauftragten Rechtsanwalt R. (im vorliegenden Verfahren: Antragsteller), wurde unter dem 01.06.2015 vom AG Straubing ein Berechtigungsschein erteilt (Az. 151 UR II 248/15) und damit "dem Rechtssuchenden" eine "rechtliche Beratung und - soweit erforderlich - Vertretung durch eine Beratungsperson in der oben bezeichneten Angelegenheit" - hier: Außergerichtliche Schuldenbereinigung - bewilligt.
Unter dem 19.10.2015 hat Rechtsanwalt R. beim AG Straubing einen Antrag auf Festsetzung von Beratungshilfe-Vergütung eingereicht und diesen nachfolgend mit Schriftsatz vom 02.11.2015 korrigiert. Geltend gemacht wird demnach - unter Übersendung eines Schuldenbereinigungsplans vom 24.08.2015 nebst Gläubigerverzeichnis vom 21.08.2015 (enthaltend 11 verschiedene Gläubiger mit einer Gesamtforderungshöhe von 48.331,50 EUR) folgender Gebührenanspruch:
Geschäftsgebühr gem. Nr. 2506 VV 540,00 EUR
Postpauschale 20,00 EUR
19 % USt 106,40 EUR
Endsumme 666,40 EUR
Zur Begründung der erhöhten Geschäftsgebühr nach Nr. 2506 RVG-VV hat der Antragsteller ausgeführt, dass der von ihm erarbeitete "flexible Nullplan" nicht einem von vornherein perspektivlosen so genannten "starren Nullplan" gleichgestellt werden könne, da hier die Besonderheit bestehe, dass der Schuldner zeitlich befristet inhaftiert und sehr wohl zu erwarten sei, dass nach Haftentlassung pfändbares Einkommen erzielt wird.
Mit Beschluss vom 21.12.2015 hat das AG Straubing, Rechtspfleger, die Vergütung lediglich auf 121,38 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Geschäftsgrundgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV (85,00 EUR) nicht gegeben seien.
Die hiergegen vom Antragsteller erhobene Erinnerung hat der zuständige Richter des AG Straubing mit Beschluss vom 25.01.2016 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.02.2016 Beschwerde erhoben, der das AG nicht abgeholfen hat.
Mit Beschluss vom 30.03.2016 hat die 6. Zivilkammer des LG Regensburg als Beschwerdegericht der Beschwerde stattgegeben, die Beschlüsse des AG Straubing vom 25.01.2016 und 21.12.2015 aufgehoben, auf den Vergütungsantrag vom 19.10.2015 eine Vergütung in Höhe von 666,40 EUR festgesetzt und gleichzeitig die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass die Erhöhungsvoraussetzungen nach Nr. 2504, 2506 VV-RVG gegeben seien. Der Beschwerdeführer habe für den Schuldner einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan mit 11 Gläubigern erstellt und auf Basis dieses Plans versucht, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen; das Tatbestandsmerkmal "Ziel einer außergerichtlichen Einigung" entfalle nicht deshalb, weil der Schuldner nur einen so genannten "flexiblen Nullplan" anbieten könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses vom 30.03.2016 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 06.04.2016 hat der Bezirksrevisor bei dem LG Regensburg mit dem Ziel, die Anwaltsvergütung auf 121,38 EUR herabzusetzen, weitere Beschwerde erhoben und diese begründet.
Mit Beschluss vom 18.04.2016 hat das Beschwerdegericht eine Abhilfe abgelehnt und die Sache dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung über die weitere Beschwerde vorgelegt.
Der Antragsteller hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorbringen der weiteren Beschwerde.
Im Hinblick auf jüngst veröffentlichte Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 13.07.2016 und des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12.09.2016 hatten die Beteiligten jeweils noch Gelegenheit zu einer abschließenden Äußerung.
II. Die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse ist statthaft (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 RVG) und wurde auch in zulässiger Form und Frist erhoben, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht, die revisionsrechtlichen Vorschriften der §§ 546 und 547 ZPO gelten entsprechend (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 Satz 2 RVG).
2. Rechtsfehler des Beschwerdegerichts sind nicht ersichtlich. Auch die weitere Besch...