Leitsatz (amtlich)

Mit rechtskräftigem Abschluss des Erkenntnisverfahrens wird ein zuvor zulässig erhobener Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111f Abs. 5 StPO wegen prozessualer Überholung unzulässig und ist für erledigt zu erklären.

 

Normenkette

StPO § 111f Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Weiden i.d.OPf. (Entscheidung vom 18.01.2010; Aktenzeichen 1 KLs 23 Js 8679/07)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten St... R... gegen den Beschluss des Landgerichts W... i.d.Opf. vom 18. Januar 2010 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.11.2009 erledigt hat.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht W... i.d.Opf. ordnete mit Beschluss vom 24.2.2009 gem. §§ 111b Abs. 2, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 und 4, 73a, 73b StGB sowie §§ 29, 29a BtMG zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall von Wertersatz einen dinglichen Arrest in Höhe von 2.800.000,00 EUR in das Vermögen des Beschuldigten S... an. In Vollziehung dieses Beschlusses pfändete der Gerichtsvollzieher am 3.3.2009 in der Wohnung des Beschuldigten S... u.a. zwei Halsketten und ein Armband aus Gold.

Mit Schreiben vom 28.11.2009, das am 30.11.2009 beim Landgericht W... i.d.Opf. einging, beantragte der Beteiligte St... die Herausgabe der Halsketten und des Armbandes mit der Behauptung, die Gegenstände würden ihm gehören und hätten sich beim Beschuldigten S... nur zur Reparatur befunden.

Am 15.12.2009 wurde der Angeklagte M... S... von der 1. Strafkammer des Landgerichts W... i.d.Opf. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie in Höhe eines Betrages von 25.000,00 EUR der Verfall von Wertersatz angeordnet. Das Urteil ist seit 23.12.2009 rechtskräftig.

Mit Beschluss vom 18.1.2010 hat das Landgericht W... den Antrag des Beteiligten St... R..., die Pfändung der beiden Halsketten und des Armbandes für unzulässig zu erklären, als unbegründet zurückgewiesen, weil dieser sein Eigentum an den Gegenständen nicht nachgewiesen habe und die Vermutung des § 1006 BGB für das Eigentum des Verurteilten S... spreche.

Mit Schreiben vom 22.1.2010 hat der Beteiligte R... gegen den vorgenannten Beschluss Beschwerde eingelegt und ein Schreiben des Verurteilten S... vorgelegt, mit dem dieser die Eigentümerstellung des Beteiligten R... bestätigte.

Das Landgericht W... i.d.Opf. hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.2.2010 nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 304 StPO) hat in der Sache keinen Erfolg, da es das Landgericht W... i.d.Opf. jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, gemäß § 111f Abs. 5 StPO die in Vollziehung des Arrestes durchgeführte Pfändung der Schmuckgegenstände für unzulässig zu erklären.

Das Landgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der mit Schreiben vom 28.11.2009 gestellte Antrag auf Herausgabe der gepfändeten Schmuckstücke als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111f Abs. 5 StPO auszulegen ist. Im Anwendungsbereich dieser Vorschrift sind sämtliche Einwendungen gegen Maßnahmen in Vollziehung eines Arrestes zu behandeln und zwar auch solche, bei denen es sich der Sache nach um zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe gemäß §§ 766, 771 - 776 ZPO handelt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 111f Rdn. 15). Da der Beschwerdeführer hinsichtlich der Pfändung der Schmuckstücke sein behauptetes Eigentum und damit ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 Abs. 1 ZPO geltend gemacht hat, war somit zum Zeitpunkt der Antragstellung der sachliche Anwendungsbereich des § 111f Abs. 5 StPO eröffnet und sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach dieser Vorschrift statthaft und auch sonst zulässig.

In zeitlicher Hinsicht ist allerdings zu beachten, dass die Regelung in § 111f Abs. 5 StPO nur die Verfahrensabschnitte bis zur Rechtskraft des Strafurteils erfasst Nach Rechtskraft des Strafurteils ist über §§ 459g Abs. 1 Satz 2, 459g Abs. 2, 459 StPO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO in den dort ausdrücklich genannten Fällen der Anordnung des Verfalls und der Einziehung die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO zu den Zivilgerichten wieder eröffnet (OLG Düsseldorf StV 2009, 233). Da mit rechtskräftiger Anordnung des Verfalls oder - wie vorliegend - des Verfalls von Wertersatz auch die vorangegangene Sicherstellung einzelner Gegenstände oder des Vermögens als Ganzem nicht mehr angefochten werden kann, ist die Geltendmachung behaupteter Rechte und Einwendungen insgesamt auf die hierzu im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft eröffneten Verfahrensrechte gemäß §§ 459g Abs. 2, 459 StPO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO beschränkt (vgl. OLG München NStZ-RR 2004, 303).

Für den zunächst zulässig erhobenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111f Abs. 5 StPO hat der rechtskräftige Abschluss des Erkenntnisverfahrens zur Folge, dass dieser Antrag mit E...

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