Verfahrensgang
AG Regensburg (Beschluss vom 10.03.2016; Aktenzeichen UR III 4/16) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des AG Regensburg vom 10.3.2016 aufgehoben. Das Standesamt N. wird angewiesen, den Sterbeeintrag betreffend G.T. - Registernummer S. - dahin zu berichtigen, dass der Geburtsort als "F. (S.), Niederschlesien" bezeichnet wird und die Beifügung "Polen" entfällt.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Am 31.7.2015 verstarb in N., ihrem letzten Wohnsitz, die am 20.12.1935 geborene Frau G.. A. T., geborene B., verheiratet mit Herrn O. E. T. Das Standesamt N. (Bet. zu 2) trug ihren Tod am 3.8.2015 unter der Registernummer S. in das bei ihm geführte Sterberegister ein. Den Geburtsort der Verstorbenen bezeichnete es dabei als "F. (S.), Polen". Gegen diese Bezeichnung des Geburtsortes wandte sich der Witwer O. E. T. am 14.8.2015 mit dem Argument, zur Zeit der Geburt seiner verstorbenen Frau habe der Ort nicht zu Polen, sondern zum Deutschen Reich gehört. Das Bundeszentralamt für Steuern habe auf einen entsprechenden Hinweis seiner Frau deren Geburtsort mit F./Niederschlesien bezeichnet. So solle auch bei der Eintragung im Sterberegister verfahren werden.
Das Standesamt N. vertrat die Auffassung, die gewünschte Art der Eintragung sei nicht möglich, da die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) in Nrn. A 2.1.2 bis A 2.1.3 Sätze 1 und 2 anordnet, dass für die Eintragung von Orten im Ausland die im betreffenden Staat übliche Bezeichnung zu verwenden und daneben der Staat zu vermerken ist. Soweit im Inland eine deutsche Bezeichnung üblich ist, sei diese einzutragen. Aus der vorgelegten Geburtsurkunde des Standesamts N. R. vom 15.5.2000 ergebe sich als Geburtsort der Verstorbenen der Ort S. in Polen. Eine Berichtigung der Eintragung könne nur das AG anordnen.
Der Beteiligte hat sich darauf mit Schreiben vom 25.8.2015, eingegangen am 26.8.2015, an das AG Regensburg gewandt und um Korrektur des Sterbeeintrags gebeten. Mit Beschluss vom 10.3.2016, auf den wegen der Einzelheiten der Begründung verwiesen wird, hat das AG R. den Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Der Geburtsort sei so zu bezeichnen wie es den Gegebenheiten am Todestag, nicht am Geburtstag, entspreche. Dieser Beschluss ist dem Beteiligten am 16.3.2016 zugestellt worden. Dieser hat mit Schreiben vom 19.3.2016, beim AG eingegangen am 22.3.2016, Beschwerde eingelegt. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen sein früheres Vorbringen wiederholt und ergänzend darauf hingewiesen, dass es in Oberschlesien eine Kreisstadt gleichen Namens gegeben habe. Das AG Regensburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22.3.2016 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt.
II. Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig (§ 51 PStG; §§ 58 ff. FamFG) und hat auch in der Sache Erfolg.
1) Ist wie hier die Eintragung in einem Personenstandsregister mit der Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossen, kann sie - ein Fall des § 47 PStG liegt ersichtlich nicht vor - gemäß § 48 PStG auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden (BGH NJW 1988, 1469; BayObLG, BeckRS 2000, 30813519; Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz 3. Aufl. § 48 Rdnr. 1 je m. w. Nachw.). Eine Berichtigung setzt voraus, dass der betroffene Eintrag von Anfang an unrichtig ist. Unrichtig in diesem Sinne ist jeder Eintrag, dessen Inhalt auf der Verletzung materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Vorschriften beruht. Berichtigung meint daher nicht nur die Richtigstellung von etwas Falschem, sondern auch die Beseitigung von etwas Überflüssigem und das Hinzufügen von etwas Fehlendem (BayObLG a.a.O.; Gaaz/Bornhofen a.a.O. § 47 Rdnr. 7 je m. w. Nachw.).
2) Der Senat ist der Auffassung, dass in Fällen wie dem vorliegenden kein Anlass besteht, den früheren oder derzeit "richtigen" Staat neben der Ortsbezeichnung im Sterbebuch einzutragen. Dem Anliegen, im Falle von Namensgleichheiten den betroffenen Ort möglichst eindeutig und zweifelsfrei zu bezeichnen, kann hinreichend durch Hinzufügung von Verwaltungsbezirken oder geographischen Bezeichnungen Rechnung getragen werden - im hier zu entscheidenden Fall sogar besser als durch die Bezeichnung des Staates. Daher ist die Staatsbezeichnung als etwas Überflüssiges zu streichen und zur Kennzeichnung des Geburtsortes der Verstorbenen der zur Zeit ihrer Geburt wie zur Zeit der Registrierung des Sterbefalls zutreffende Verwaltungsbezirk Niederschlesien anzugeben.
a) Nach § 31 Abs. 1 PStG wird im Sterberegister u.a. der Ort der Geburt des Verstorbenen beurkundet. Der Geburtsort ist nach Auffassung des Senats mit der amtlichen Gemeindebezeichnung einzutragen, die zum Zeitpunkt der Geburt maßgebend war (OLG Saarbrücken, StAZ 2004, 297; Gaaz/Bornhofen, PStG 3. Aufl. § 31 Rdnr. 18).
Für die Richtigkeit der Auffassung, dass es bei der Wahl zwischen verschiedenen amtlichen Gemeindebezeichnungen auf die ankommt, die zur Zeit des Ereignisses - hier also der Geburt - galt, ankommt, spricht schon die Überleg...