Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe bei Geltendmachung von Kindesunterhalt in gesetzlicher Prozessstandschaft
Leitsatz (amtlich)
Macht ein Elternteil in gesetzlicher Prozessstandschaft Kindesunterhalt geltend, sind seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebend. Auf eine im Unterhaltsprozess vereinbarte Nachzahlung rückständigen Kindesunterhalts kann deshalb eine Zahlungsanordnung auf die bewilligte Prozesskostenhilfe nicht gestützt werden.
Normenkette
BGB § 1629 Abs. 3; ZPO §§ 115, 120 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Schwabach (Beschluss vom 14.03.2006; Aktenzeichen 3 F 422/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - FamG - Schwabach vom 14.3.2006 (3 F 422/04) aufgehoben.
Gründe
I. Das FamG hat dem Antragsgegner mit Beschluss vom 13.7.2004 im Scheidungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Er hat im Scheidungsverfahren für die beiden bei ihm lebenden gemeinsamen minderjährigen Kinder der Parteien Kindesunterhalt als Folgesache geltend gemacht. Mit Beschluss vom 15.11.2005 hat das FamG die bewilligte Prozesskostenhilfe auf die Folgesache Kindesunterhalt erstreckt. Die Parteien haben anschließend mit gerichtlich protokollierter Vereinbarung vom 15.11.2005 den Kindesunterhalt geregelt. Danach hat sich die Antragstellerin verpflichtet, für die Kinder jeweils 52 % des Regelbetrages und einen Rückstand auf Kindesunterhalt i.H.v. 5.023,20 EUR zu zahlen.
Im Hinblick auf die vereinbarte Zahlung von 5.023,20 EUR hat der Rechtspfleger nach Anhörung des Antragsgegners mit Beschluss vom 14.3.2006 eine Einmalzahlung auf die Prozesskosten i.H.v. 1.432,68 EUR angeordnet.
Gegen diesen am 16.3.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18.4.2006 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat.
II. Die zulässige (§ 127 Abs. 3 ZPO) Beschwerde ist auch begründet, denn die vereinbarte Nachzahlung auf Kindesunterhalt kann dem Antragsgegner weder als gem. § 115 ZPO einzusetzendes Einkommen noch als Vermögen zugerechnet werden.
Für die Entscheidung, ob Zahlungen auf die Prozesskostenhilfe anzuordnen sind, kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners an. Die vereinbarte Nachzahlung auf Kindesunterhalt berührt aber seine Leistungsfähigkeit i.S.d. § 115 ZPO nicht.
Die Geltendmachung des Kindesunterhalts durch den Antragsgegner erfolgt in Prozessstandschaft gem. § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des OLG Nürnberg (JurBüro 1990, 754), die vom BGH gebilligt wurde (BGH v. 11.5.2005 - XII ZB 242/03, MDR 2005, 928 = BGHReport 2005, 1048 m. Anm. Kogel = FamRZ 2005, 1164), ist für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des klagenden Elternteils abzustellen, nicht auf diejenigen des Kindes.
Eine Nachzahlungsanordnung hätte danach nur erfolgen können, wenn die Nachzahlung auf Kindesunterhalt als Einkommen bzw. Vermögen des Antragsgegners anzusehen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn Kindesunterhalt ist Einkommen des Kindes und zählt nicht zum Einkommen i.S.d. § 115 ZPO des den Kindesunterhalt entgegen nehmenden Elternteils (Zöller/Philippi, 25. Aufl., § 115 ZPO, Rz. 9). Dies gilt auch für die Nachzahlung auf Kindesunterhalt, denn auch bei der geflossenen Nachzahlung handelt es sich nach der Vereinbarung der Parteien vom 15.11.2005 eindeutig um Kindesunterhalt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 1600836 |
JurBüro 2007, 43 |
MDR 2007, 159 |
FF 2007, 69 |
OLGR-Süd 2006, 841 |
www.judicialis.de 2006 |