Leitsatz (amtlich)
Prozeßkostenhilferaten sind auch dann anzuordnen, wenn die bedürftige Partei zwar kein Einkommen, aber Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß hat, der nur in Raten gezahlt werden kann.
Normenkette
ZPO §§ 115, 120 Abs. 1; BGB § 1360a Abs. 4, § 1361 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 03.07.1995; Aktenzeichen 3 F 2787/94) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatskasse hin wird der Beschluß des Amtsgerichts –Familiengericht– Nürnberg vom 3.7.1995 (3 F 2787/94) wie folgt ergänzt:
Die Antragsgegnerin hat auf die Kosten des Gerichts und des ihr beigeordneten Rechtsanwalts ab 1.12.1995 Monatsraten in Höhe von 120 DM an die Oberjustizkasse Nürnberg jeweils zum Monatsersten zu bezahlen.
Tatbestand
I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO analog.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde der Staatskasse ist zulässig (§ 127 Abs. 3 ZPO) und begründet (§ 115 Abs. 2, § 120 Abs. 1 ZPO).
Der Antragsgegnerin sind gem. § 120 Abs. 1 ZPO Monatsraten auf die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zu ihrem Vermögen, das sie gem. § 115 Abs. 2 ZPO zur Bestreitung der Verfahrenskosten vorrangig einzusetzen hat, gehört auch ihr Anspruch gegen ihren Ehemann auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses gem. § 1360 a Abs. 4, § 1361 Abs. 4 BGB, den sie gem. § 620 S. 1 Nr. 9 ZPO im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzen kann.
Der Ehemann der Antragsgegnerin verdient monatlich ca. 4.600 DM brutto zuzüglich Weihnachtsgeld (vgl. Versicherungsverlauf der LVA v. 27.3.1995, Anlage 2, Sonderheft „VA”, Bl. 18 Rs.). Er hat sein Einkommen selbst mit monatlich durchschnittlich 3.000 DM netto angegeben (vgl. Scheidungsantrag v. 13.12.1994, S. 2, Bl. 2 d.A.). Die Antragsgegnerin hat das Einkommen ihres Ehemmannes ebenfalls auf „ca. 3.000 DM netto” beziffert (vgl. PKH-Erklärung vom 13.1.95, Sonderheft „PKH”, Bl. 1). Der Ehemann ist zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses offenbar leistungsfähig, da die Ehe kinderlos geblieben ist. Selbst wenn er den Kostenvorschuß nicht auf einmal, sondern nur in Raten zahlen kann, sind der Antragsgegnerin Monatsraten aufzuerlegen (§ 120 bs. 1 ZPO). Ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß ist im Prozeßkostenhilfeverfahren auch dann (als Vermögen i.S. des § 115 II ZPO) zu berücksichtigen, wenn der Kostenvorschuß nur ratenweise gezahlt werden kann (vgl. OLG München, FamRZ 1987, 303; OLG Nürnberg, NJW 1953, 309; Beschl. v. 28.9.1994, 7 WF 3112/94; Beschl. v. 17.10.1994, 7 WF 3140/94; OLG Frankfurt, FamRZ 1985, 826; OLG Koblenz, FamRZ 1991, 346; Zöller/Philippi, ZPO, 19. Aufl. 1995, § 620 Rn. 84, § 621 f Rn. 10; Baumbach/Hartmann, ZPO, 50. Auflage, § 114, Anm. 5 D „Kostenvorschuß”; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl. 1995, § 115, Rn. 19; MünchKomm/Wacke, BGB, 3. Aufl. 1993, § 1360 a, Rn. 24; Palandt/Diederichsen, BGB, 54. Aufl. 1995, § 1360 a, Rn. 15; BGB-RGRK/Wenz, § 1360 a, Rn. 39; Soergel/Lange, BGB, § 1360 a, Rn. 23).
Die Höhe der nach §§ 115, 120 I ZPO festzusetzenden Monatsraten ist nach der Höhe der zumutbaren Kostenvorschußraten, die sich nach der Leistungsfähigkeit des Ehemannes und nach Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1360 a Abs. 4 BGB) bestimmt, sowie nach der Tabelle zu § 115 I ZPO unter Berücksichtigung der Schuldentilgung der Antragsgegnerin zu bemessen.
Der Zeitpunkt für den Beginn der Ratenzahlung durch die Antragsgegnerin ist so weit hinauszuschieben, daß ihr eine angemessene Zeit zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf Prozeßkostenvorschuß gegen ihren Ehemann verbleibt (§ 1360 a Abs. 4, § 1361 Abs. 4 BGB, § 620 S. 1 Nr. 9 ZPO; OLG Bremen, FamRZ 1984, 919, 920).
III.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Fundstellen