Entscheidungsstichwort (Thema)

Notarkostenbeschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Grundstücksmakler kann Kostenschuldner für die Erstellung eines notariellen Kaufvertragsentwurfs sein, wenn er dem Notar eine Vollmachtsurkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass keine Berechtigung des Maklers besteht, den Grundstückseigentümer gegenüber Dritten zu verpflichten; der Makler ein eigenes Interesse daran erkennen lässt, einen bereits erstellten Vertragsentwurf mit entsprechenden Anpassungen für weitere Kaufinteressenten nutzen zu können und der Makler nicht ausreichend deutlich macht, dass er solche Vertragsentwürfe in fremdem Namen in Auftrag gibt.

 

Normenkette

BGB §§ 662, 675 Abs. 1; GNotKG § 29 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 13.08.2020; Aktenzeichen 12 T 4966/19)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.08.2020, Az. 12 T 4966/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.339,93 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Kostenschuld für die Erstellung von Entwürfen für geplante Grundstückskaufverträge.

Gegenstand des Verfahrens ist eine an die Beschwerdeführerin gerichtete Kostenrechnung der Beschwerdegegnerin (Notarin) vom 07.12.2018 (Bl. 4 d.A.). Diese enthält eine Gebühr nach Nr. 21302 KV GNotKG aus einem Geschäftswert von 1.012.000,00 EUR und beläuft sich nebst Auslagen und Mehrwertsteuer auf einen Gesamtbetrag von 4.339,93 EUR.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf Ziffern 1. bis 12. der Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Ferner wird verwiesen auf die Stellungnahme der Notarkasse vom 25.06.2020 (Bl. 27 ff. d.A.).

Mit Beschluss vom 13.08.2020 hat das Landgericht den Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.08.2019 auf Aufhebung der vorbenannten Rechnung zurückgewiesen (Bl. 41 ff. d.A.). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Ermessensspielraum der Notarin hinsichtlich der Abrechnung der Gebühren nach Grund und Höhe nicht bestanden habe. Die Antragstellerin sei als Kostenschuldnerin in Anspruch zu nehmen. Sie könne sich nicht darauf berufen, den Auftrag an die Notarin im fremden Namen erteilt zu haben. Denn die Antragstellerin habe zu erkennen gegeben, dass sie den Vertragsentwurf - obwohl als Maklerin handelnd - ausnahmsweise für sich selbst verlange und hieran ein besonderes eigenes Interesse habe, um den Entwurf für weitere Verkaufsverhandlungen selbst nutzbar zu machen. Der zeitnahe Abschluss dieser Verhandlungen habe zudem das eigene Provisionsinteresse der Antragstellerin befriedigen sollen. Dass ihr Verhalten in dieser Weise von der Notarin verstanden worden sei, habe die Antragstellerin selbst erkannt. Auch der gegenüber der Notarin geäußerte Wunsch, weitere Kosten zu vermeiden, könne nicht im Sinne vollständiger Kostenfreiheit verstanden werden.

Der Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 11.09.2020 zugestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ging am 17.09.2020 per Telefax beim Landgericht ein (Bl. 53 ff. d.A.). Die Beschwerdeführerin verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag weiter und macht insbesondere geltend, ein Makler beauftrage den Notar nach der Verkehrssitte niemals im eigenen Namen, sondern immer als für die von ihm vertretene Urkundspartei handelnd. Dies entspreche auch der Stellungnahme der Notarkasse. Eine allenfalls diskutable Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB scheitere bereits daran, dass die Antragstellerin frühzeitig die Vollmachtsurkunde vorgelegt und damit den Umfang der Bevollmächtigung offengelegt habe. Der Wille, im fremden Namen zu handeln, sei daher klar zum Ausdruck gebracht worden. All dies könne entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht mit aus § 242 BGB herangezogenen Erwägungen überwunden werden.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22.09.2020 nicht abgeholfen (Bl. 58 d.A.).

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung (Bl. 65 ff. d.A.).

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG). Darüber hinaus ist die Antragstellerin beschwerdeberechtigt (§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 59 Abs. 2 FamFG).

2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht und mit überzeugender Begründung zurückgewiesen. Denn die Beschwerdeführerin ist Kostenschuldnerin der mit Rechnung vom 07.12.2018 geltend gemachten Gebühren.

a) Dies folgt aus der allgemeinen Vorschrift des § 29 Nr. 1 GNotKG. Da die Beschwerdegegnerin letztlich keinen Kaufvertrag beurkundet hat, kann nicht auf § 30 Abs. 1 GNotKG abgestellt werden (vgl. auch OLG Düsseldorf, BeckRS 2017, 109629 Rn. 3). Die Beschwerdeführerin ist im...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?