Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 08.07.1997; Aktenzeichen 3 O 542/96) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Regensburg vom 08.07.1997 aufgehoben.
II. Aufgrund Vergleichs vom 18.04.1997 hat der Kläger an die Beklagten als Kosten erster Instanz 466,94 DM nebst 4 % Zinsen seit 28.04.1997 zu erstatten.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
IV. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf
643,20 DM
festgesetzt.
Gründe
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 08.07.1997 ist zulässig und begründet. Nach Auffassung des Senats sind beim Ausgleich der Kosten erster Instanz 643,20 DM (Hälfte der Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens) zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen.
Dabei kommt es nicht auf die umstrittene Frage an, ob die Gerichtskosten eines selbständigen Beweisverfahrens im Hauptprozeß als Gerichtskosten oder als außergerichtliche Kosten anzusehen sind. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie die im Hauptprozeß vergleichsweise vereinbarte Kostenaufhebung zu verstehen ist, wobei die Auslegungsregel gilt, daß im Zweifelsfall der Parteiwille dahin geht, daß die Gerichtskosten sowohl im Hauptprozeß als auch im selbständigen Beweisverfahren geteilt werden (vgl. Wieczorek/Schütze/Steiner, § 91 ZPO, Rz. 39, und MünchKomm. ZPO-Belz, § 98 Rz. 33).
Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien die Kostenregelung im Vergleich in einem anderen Sinn verstanden haben, sind nicht vorhanden. Der Kläger trägt nicht vor, daß er beim Vergleichsabschluß erklärte, er wolle lediglich die Gerichtskosten erster Instanz, nicht aber Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens hälftig tragen. Für eine solche Annahme bestand umso weniger Anlaß, als auf Seite 8–9 des Schriftsatzes der Klägervertreter vom 14.01.1997 zum Ausdruck gebracht worden war, daß die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens als (wenn auch aus anderen Gründen nicht zu erstattende) Gerichtskosten des Hauptprozesses angesehen wurden.
Beim Kostenausgleich waren somit 176,26 DM zugunsten des Klägers und 643/20 DM zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, woraus sich der im Tenor festgesetzte Erstattungsbetrag ergibt.
Kosten: § 97 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 951438 |
BauR 1999, 72 |
NJW-RR 1998, 1376 |
JurBüro 1998, 425 |
AnwBl 1999, 234 |
MDR 1998, 861 |
OLGR-MBN 1998, 178 |