Verfahrensgang
AG Erlangen (Beschluss vom 07.02.2001; Aktenzeichen 4 F 1458/00) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Erlangen vom 7. Februar 2001 abgeändert.
II. Dem Antragsteller wird für das Verfahren zur Regelung des Umgangs bezüglich des Kindes V. W., geb. am 31.01.1994, Prozeßkostenhilfe bewilligt.
III. Im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe wird dem Antragsteller … M. beigeordnet.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist der Vater des am 31.01.1994 geborenen Kindes V. W., welches bei der Mutter lebt. Diese verwehrt ihm den Umgang mit seiner Tochter, da er wegen sexuellen Mißbrauchs ihrer anderen Tochter zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde, deren Rest zwischenzeitlich zur Bewährung ausgesetzt ist. Es sei nicht auszuschließen ist, daß er nicht auch sein Kind mißhandle. Außerdem sei aufgrund des Vorfalls das Vaterbild des Kindes negativ geprägt.
Den Antrag des Antragstellers, ihm Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren zur Regelung des Umgangs zu bewilligen, wies das Familiengericht wegen fehlender Erfolgsaussichten zurück.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 14 FGG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig und sachlich auch begründet.
Dem Antragsteller ist Prozeßkostenhilfe für die erstrebte gerichtliche Umgangsregelung zu bewilligen, da sein Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, nicht mutwillig und er auch bedürftig ist (§ 14 FGG i.V.m. § 114 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht ist im vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Umgangsverfahren gegeben, wenn der Antragsteller in diesem Verfahren seine Lage verbessern kann. Eine solche Verbesserung der Lage des Antragstellers ist in der Regel bereits dadurch gegeben, daß das Familiengericht ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein, im Kindeswohlinteresse eine Regelung treffen muß und sich nicht auf die Zurückweisung des Antrags beschränken kann (BGH FamRZ 1994, 158 ff.).
Selbst wenn das Kindeswohlinteresse vorliegend eine Einschränkung oder einen Ausschluß der Umgangsbefugnis des Antragstellers nach §§ 1684 Abs. 4 BGB erfordern sollte, ist eine Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers dadurch gegeben, daß eine Klärung des für das Kind und die Eltern unerträglichen regelungslosen Zustandes erfolgt (Johannsen/Henrich/Jäger, Eherecht, 3. Aufl., § 1684 Rn. 43).
Der Antrag ist auch nicht mutwillig. Das Merkmal der Mutwilligkeit erfordert eine Prüfung, ob die Entscheidung der Partei einen praktischen Nutzen bringt und ob dieser Nutzen nicht auf günstigere Art erzielt werden könnte. Angesichts der Bedeutung, die dem Umgangsrecht als einer unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG stehenden Rechtsposition zukommt, liegt der Nutzen auf der Hand. Auf billigere Art läßt sich diese Regelung auch nicht erreichen, da eine Einigung der Eltern auch mit Unterstützung des Jugendamtes nicht möglich erscheint.
Der Antragsteller ist auch bedürftig, wie der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu entnehmen ist.
Die Beiordnung des Rechtsanwaltes beruht auf §§ 14 FGG i.V.m. 121 Abs. 2 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1500978 |
FamRZ 2002, 109 |
MDR 2001, 875 |
OLGR-MBN 2001, 280 |
www.judicialis.de 2001 |