Leitsatz (amtlich)
Der Kostengläubiger kann gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zinsen bereits ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines auf der Grundlage einer erstinstanzlichen Kostenregelung gestellten Kostenfestsetzungsantrags verlangen, soweit sich die in einem in der Berufungsinstanz geschlossenen Prozessvergleich vereinbarte Kostenregelung mit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung deckt und ununterbrochen eine diesbezügliche Vollstreckungsmöglichkeit bestand (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - X ZB 2/15, NJW 2016, 165; entgegen OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2013 - 17 W 78/13, JurBüro 2014, 465; OLG München, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 11 W 749/96, NJW-RR 1996, 703; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 1992 - 23 W 428/92, MDR 1993, 585; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 1992 - 9 W 104/91, MDR 1992, 1007; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 1989 - 9 W 223/89, JurBüro 1990, 627).
Normenkette
ZPO § 104 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Weiden i.d.OPf. (Beschluss vom 09.11.2017; Aktenzeichen 13 O 197/15) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 09.11.2017, Az. 13 O 197/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 106 ZPO nach dem am 11.10.2017 vor dem Oberlandesgericht Nürnberg geschlossenen Vergleich zu erstattenden Kosten werden auf
8.487,81 EUR
(in Worten: achttausendvierhundertsiebenundachtzig 81/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus einem Betrag in Höhe von 6.942,75 EUR seit dem 10.11.2016 und aus einem weiteren Betrag von 1.545,06 EUR seit dem 20.10.2017 festgesetzt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren um den Zeitpunkt, ab dem ein Kostenausgleichsanspruch nach § 106 ZPO der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verzinsen ist.
Durch Endurteil vom 04.10.2016 (Bl. 90 ff. d.A.) ist die Beklagte im zugrundeliegenden Rechtsstreit erstinstanzlich vom Landgericht zur Tragung der gesamten Kosten des Rechtsstreits verurteilt worden. Mit Kostenausgleichsantrag vom 08.11.2016 (Bl. 100 f. d.A.), eingegangen beim Landgericht am 10.11.2016, hat der Kläger für die erste Instanz auszugleichende Kosten in Höhe von 7.560,90 EUR angemeldet. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts insgesamt Berufung eingelegt.
Im Zuge des Berufungsverfahrens haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11.10.2017 einen Vergleich geschlossen, nach welchem die Kosten des Rechtsstreits zu 7 % vom Kläger und zu 93 % von der Beklagten zu tragen sein sollten (vgl. Niederschrift, Seite 3, Bl. 160 d.A.). Mit Kostenausgleichsantrag vom 18.11.2017 (Bl. 175 ff. d.A.), eingegangen beim Landgericht am 20.10.2017, hat der Kläger für die zweite Instanz weitere Kosten in Höhe von 1.823,70 EUR angemeldet. Auch die Beklagte hat mit zwei Schriftsätzen vom 17.10.2017 (Bl. 171 f. und 173 f. d.A.) ihre Kosten für beide Instanzen geltend gemacht.
Im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.11.2017 (Bl. 181 ff. d.A.) hat die Rechtspflegerin des Landgerichts den von der Beklagten gegenüber der Klägerin auszugleichenden Betrag auf 8.487,81 EUR festgesetzt und eine Verzinsungspflicht ab dem 20.10.2017 angeordnet. Dabei entfällt von dem Erstattungsbetrag ein Teilbetrag von 6.942,75 EUR auf die erste Instanz und ein Teilbetrag in Höhe von 1.545,06 EUR auf die zweite Instanz (vgl. Seite 3, Bl. 183 d.A.).
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 11.12.2017 (Bl. 187 d.A.). Er begehrt hinsichtlich des Teilbetrags von 6.942,75 EUR, der auf die erste Instanz entfällt, eine Verzinsung seit dem 10.11.2016.
Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 30.01.2018 (Bl. 202 f. d.A.) nicht abgeholfen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.03.2018 (Bl. 209 f. d.A.) die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt.
Der zunächst zuständige Einzelrichter des Senats hat das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 27.03.2018 (Bl. 213 f. d.A.) gemäß § 568 Satz 2 ZPO auf den Senat zur Entscheidung übertragen.
II. Die - zulässige, insbesondere nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und form- und fristgerecht (§ 569 ZPO) eingelegte - sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur tenorierten Abänderung des angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.
1. Die Beschwerdesumme des § 567 Abs. 2 ZPO von 200,00 EUR ist überschritten.
Die von der mit der sofortigen Beschwerde begehrten Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses betroffenen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins (im maßgeblichen Zeitraum 4,12 %) aus einem Betrag von 6.942,75 EUR für die Zeit vom 10.11.2016 bis einschließlich 19.10.2...