Leitsatz (amtlich)
1.
Ein unfallbeteiligter Taxifahrer genügt seiner nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestehenden Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Unfalls regelmäßig nicht, wenn er dem Unfallgegner gegenüber nur die Taxinummer verbunden mit der Aufforderung angibt, sich mit dem Taxiunternehmer wegen der Schadensregulierung in Verbindung zu setzen.
2.
Beim subjektiven Tatbestand der Fahrerflucht reicht es aus, wenn das Gericht in seiner Beweiswürdigung bei Annahme des zumindest bedingten Vorsatzes des Angeklagten feststellt, diesem sei bekannt gewesen, dass der durch die Kollision entstandene Fahrzeugschaden erhebliche Beseitigungskosten verursachen könnte.
3.
Schäden, die ganz unbedeutend sind, unterfallen nach dem Schutzzweck des § 142 Abs. 1 StGB, der den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch des Geschädigten sichern soll, nicht dem Begriff des "Unfalls".
4.
Mit Rücksicht auf die allgemeine Preissteigerung und insbesondere die Verteuerung von Autoreparaturen ist diese Bagatellgrenze derzeit bei EUR 50,00 anzusiedeln.
Tenor
Gründe
I.
Das Amtsgericht ... hat den Angeklagten am 15.5.2006 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 20,00 verurteilt und ihm wegen "fahrlässigen Verstoßes gegen eine Vorschrift über das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr" eine Geldbuße von EUR 35,00 auferlegt.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht ... am 28.8.2006 als unbegründet verworfen.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts warteten der Angeklagte und der Zeuge ... - jeweils als Fahrer ihres Taxis - auf dem Bahnhofsvorplatz in ... in einer ganzen Reihe von Taxen auf Fahrgäste. Als der Taxifahrer ... wegen einer vor ihm entstandenen Lücke nachrücken wollte, versuchte der Angeklagte, links an dem Taxi des Zeugen vorbeizufahren und vor diesem wieder in die Reihe der wartenden Taxen einzuscheren. Dabei streifte der Angeklagte mit der Beifahrertüre seines Taxis aus Unachtsamkeit den linken Außenspiegel des Taxis des genannten Zeugen. An diesem Spiegel entstand ein Sachschaden von ca. EUR 59,00. Obwohl der Zeuge ihn aufforderte, ihm seinen - des Angeklagten - Namen zu nennen und die notwendigen Feststellungen zum Schaden zu treffen und obwohl der Angeklagte den Unfall bemerkt und erkannt hatte, "dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden war, und dass der Unfallgegner seine Personalien forderte, lud er Passagiere in seinen Wagen und fuhr fort, ohne die erforderlichen und geforderten Feststellungen zu ermöglichen. Er verwies den Geschädigten ... lediglich auf die Taxinummer und erklärte, er solle sich mit seinem Taxiunternehmer, für den er das Taxi fuhr in Verbindung setzen" (BU S. 7).
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die Revision ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO), aber unbegründet.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1.
Näherer Ausführung bedarf nur, ob der Angeklagte seine aktive Feststellungspflicht nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei einem Unfall im Straßenverkehr verletzt hat.
a)
Der Unfallbeteiligte muss nach dem Wortlaut des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglichen.
Über die passive Anwesenheitspflicht hinaus statuiert die Vorschrift damit eine Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Unfalls, die wegen des Spannungsverhältnisses mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, nach dem niemand verpflichtet ist, zu seiner eigenen Strafverfolgung aktiv beizutragen (nemo tenetur se ipsum accusare), grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 142 Rn. 1; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 142 Rn. 2).
Der Unfallbeteiligte muss zugunsten der Feststellungsberechtigten die Angabe machen, an dem Unfall beteiligt zu sein. Ausreichend ist die Mitteilung, es komme in Betracht, dass das eigene Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat. Deshalb muss der Unfallbeteiligte zwar nicht notwendig seinen Namen nennen oder sich gar unter Vorlage von Personalpapieren ausweisen (vgl. BayObLG NJW 1984, 66/67; Cramer/Sternberg-Lieben a.a.O. § 142 Rn. 30; Kudlich in: Beck'scher Online Kommentar StGB Stand: 1.8.2006 § 142 Rn. 24). Die bloße Angabe der Taxinummer verbunden mit der Aufforderung, sich mit dem Taxiunternehmer in Verbindung zu setzen, führte aber jedenfalls dazu, dass der Geschädigte ... keine Feststellungen über die Person des Angeklagten als Führer des Kraftfahrzeugs treffen konnte. Der Angeklagte hätte deshalb, solange der Geschädigte seine Anwesenheit verlangte, die Unfallstelle nicht verlassen dürfen (vgl. BayObLG a.a.O.).
b)
Es handelte sich - was das Landg...