Verfahrensgang
LG Regensburg (Entscheidung vom 28.05.2003; Aktenzeichen StVK 21/03) |
StA Regensburg (Aktenzeichen 134 VRs 90001/01) |
Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Regensburg, Zweigstelle Straubing - gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg vom 28.5.2003 wird als unbegründet verwerfen.
II.
Die Staatskasse hat etwaige notwendige Auslagen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren zu tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht Regensburg hat ... am 26.7.2001 wegen schweren Raubes u.a. zu 2 Jahren 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit Rechtskraft dieses Urteils im Januar 2002 erledigte sich die frühere Unterbringung, die am 13.6.2001 zu seiner Aufnahme im ... geführt hatte. Die Unterbringung, nunmehr aufgrund des genannten Urteils, wurde zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 333 Tagen (ursprünglich 1 Jahr 6 Monate) aus dem Urteil des Landgerichts Regensburg vom 17.1.2002 bis zum 2/3-Zeitpunkt und von da zur Vollstreckung eines Restdrittels von 51 Tagen aus einem Gesamtstrafenbeschluß vom 1999 vom 10.4.2002 an unterbrochen und erst ab 28.10.2002 fortgesetzt.
Mit Schreiben vom 15.1.2003 beantragte das ...
den Abbruch der Maßregel wegen Aussichtslosigkeit.
Daraufhin erholte die Strafvollstreckungskammer das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen ..., Chefarzt des ..., vom 20.3.2003 mit ergänzender Äußerung vom 11.4.2003.
Mit Beschluß vom 28.5.2003 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären zurückgewiesen und bestimme, daß die im Urteil angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt weiter zu vollziehen sei.
Gegen diesen am 2.6.2003 zugestellten Beschluß richtet sich die am 6.6.2003 per Telefax beim Landgericht Regensburg eingegangene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, irrtümlich mit dem Datum des 4.7.2003.
Auf den angefochtenen Beschluß, das Gutachten mit ergänzender Stellungnahme, die Beschwerdebegründung und die Äußerung des ... vom 3.6.2003 wird Bezug genommen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Den Ausführungen im angefochtenen Beschluß ist voll zuzustimmen. Die Maßregel darf nur für erledigt erklärt werden, wenn sich - entgegen bei der Unterbringungsanordnung erwarteten Erfolgsaussicht - auf zuverlässiger Kenntnisgrundlage der Zweck der Unterbringung als unerreichbar erweist (Tröndle/Fischer 51. Aufl., StGB, § 67 d Rn 7). Die vom ... vorgebrachten Vorkommnisse betreffen zum einen die Zeit im Sommer 2001, während sich nach einem Rückfall im Oktober 2001 eine Wende zum Positiven abzeichnete. Beurlaubungen möglich wurden und der Verurteilte in der klinikeigenen Spenglerei arbeitete. Die nächste ungünstige Phase begann dann, als der Verurteilte am 20.3.2002 von der bevorstehenden Verlegung in den Regelvollzug erfuhr. Die drei Drogenbefunde vom 28.10.2002, 1.1. und 3.1.2003 liegen insgesamt noch im Bereich des Anfangs der erneuten Vollstreckung der Unterbringung. Neue Vorkommnisse hat das ... für die ganze Zeit bis zu seiner neuen Stellungnahme vom 3.6.2003 nicht gemeldet.
Es kann auch nicht davon gesprochen werden, die Therapie scheitere an der Person des Untergebrachten, wenn die Staatsanwaltschaft geltend machen will, in den verschiedenen ... herrschten verschiedene Rahmenbedingungen, und gerade in ... sei eine Vorgehensweise wie vom Sachverständigen ... vorgeschlagen nicht möglich (Begründung der sofortigen Beschwerde). Vielmehr muß dann versucht werden, die Anstalt herauszufinden, die für den Verurteilten die besten Therapiemöglichkeiten bietet (vgl. auch die letzte Stellungnahme des ...).
Im übrigen weist der Sachverständige darauf hin, daß die Therapie auch das hyperkinetische Syndrom behandeln sollte. Selbstverständlich muß es im Lauf der Therapie nach zunächst sehr eng zu setzenden Rahmenbedingungen (Gutachten Seite 13) auch zu Lockerungen und einem erfolgreichen Umgang des Verurteilten mit diesen Lockerungen kommen, bevor ein Therapieerfolg angenommen werden kann.
Kosten: § 473 Abs. 2 S. 1 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2581383 |
StraFo 2003, 431 |