Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH: Schutzwürdiges Wohnraum-Schonvermögen
Leitsatz (amtlich)
Schutzwürdiges Wohnraum-Schonvermögen liegt nur dann vor, wenn dieses in dem Zeitpunkt, zu welchem der Anfall von Prozesskosten ersichtlich wird, schon vorhanden ist. Eine spätere Umschichtung von nicht geschütztem Geldvermögen in Wohnraum ist regelmäßig nicht geschützt.
Normenkette
ZPO §§ 114-115; BSHG § 88
Verfahrensgang
AG Cham (Aktenzeichen 1 F 449/01) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des AG – FamG – Cham v. 21.9.2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das AG – FamG – Cham hat mit Beschl. v. 21.9.2001 die von der Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die Antragstellerin in Kenntnis des anstehenden Scheidungsverfahrens vorhandene Geldmittel in erheblicher Höhe zur Anschaffung einer selbstgenutzten Eigentumswohnung verwandt und hierbei nicht den zur Prozessführung erforderlichen Teilbetrag zurückgelegt hat.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zwar ist die nunmehr von der Antragstellerin genutzte Eigentumswohnung Schonvermögen i.S.d. § 115 Abs. 2 ZPO, § 88 BSHG. Dieses Schonvermögen war jedoch nicht vorhanden, als die Antragstellerin es unter Einsatz von Eigenmitteln und Kreditaufnahme erwarb. Zu diesem Zeitpunkt musste sie bereits mit nicht unerheblichen Prozesskosten aus dem Scheidungsverfahren rechnen, unabhängig davon, welche Partei den Scheidungsantrag stellen würde. Bei dieser Sachlage ist ihr zuzumuten, entweder einen angemessenen Betrag zur Bestreitung der zu erwartenden Prozesskosten zurückzulegen oder die Kreditmöglichkeiten weiter auszuschöpfen. Dies ist ihr im vorliegenden Fall ersichtlich ohne weiteres möglich (vgl. in einem vergleichbaren Fall OLG Stuttgart v. 10.8.1995 – 18 WF 73/95, 18 WF 74/95, FamRZ 1996, 873; a.A. OLG Bamberg v. 21.6.1995 – 7 WF 89/95, FamRZ 1996, 42; OLG Bamberg, Beschl. v. 21.10.1994 – 7 WF 134/94, FamRZ 1995, 1590). Der Schutzgedanke des § 88 Abs. 2 BSHG kann nach Ansicht des Senats nur dann gelten, wenn der schutzwürdige Wohnraum zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Anfall von Prozesskosten ersichtlich wird, schon vorhanden ist.
Die Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe war daher zurückzuweisen.
Außergerichtliche Auslagen sind gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Kleinknecht VorsRiOLG, Weikl RiOLG, Dr. Söllner RiOLG
Fundstellen
Haufe-Index 1108346 |
FamRZ 2002, 759 |
ZAP 2002, 259 |
EzFamR aktuell 2002, 159 |
MDR 2002, 171 |
NJOZ 2002, 1850 |
OLGR-MBN 2002, 179 |
www.judicialis.de 2001 |