Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Rechtsmittel gegen Kostenentscheidung gem. § 93d ZPO
Leitsatz (amtlich)
Wurden die Klage in der Hauptsache abgewiesen und dem Beklagten in Anwendung des § 93d ZPO die Kosten auferlegt, ist kein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung gegeben. § 99 Abs. 2 ZPO ist nicht analog anwendbar.
Verfahrensgang
AG Regensburg (Urteil vom 27.04.2004; Aktenzeichen 202 F 61/04) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des AG - FamG - Regensburg vom 27.4.2004 wird als unzulässig verworfen.
II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert beträgt 2.487,04 Euro.
Gründe
Die mit Schriftsatz vom 14.5.2004 gegen die Kostenentscheidung im Urteil des AG - FamG - Regensburg vom 27.4.2004, zugestellt am 30.4.2004, eingelegte sofortige Beschwerde ist gem. § 99 ZPO unzulässig. Die sofortige Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 99 ZPO ist die Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
Zwar wurden dem Beklagten trotz der Klageabweisung in Anwendung des § 93d ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Auch im Falle einer Entscheidung gem. § 93d ZPO ist die Anfechtung der Kostenentscheidung jedoch nur mit der Hauptsache zulässig. § 99 ZPO gilt auch hier. Die Vorschrift des § 99 Abs. 2 ZPO, die eine abweichende Regelung für den Fall eines Anerkenntnisurteils vorsieht, ist auf eine Entscheidung über die Kosten gem. § 93d ZPO nicht analog anwendbar. § 93d ZPO, in Kraft seit 1.1.2002, sieht eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen vor. Eine Anfechtungsmöglichkeit dieser Ermessensentscheidung hat der Gesetzgeber in Kenntnis des § 99 ZPO nicht vorgesehen. Eine einem Anerkenntnis ähnliche Fallgestaltung, bei welcher die analoge Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt (vgl. OLG Brandenburg v. 21.1.1999 - 1 W 42/98, OLGReport Brandenburg 1999, 96 = MDR 1999, 96 = MDR 1999, 504; Herget/Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 99 Rz. 3), liegen im Fall der nur einseitigen Erledigungserklärung nicht vor. Eine Anfechtbarkeit ist daher nicht eröffnet.
Im Übrigen ist die Entscheidung des AG in der Sache jedenfalls gut vertretbar. Allein das Bestreiten des Empfangs der Auskunftsaufforderung reicht nicht, um die von der Deutschen Post bestätigte Auslieferung des Schreibens in Frage zu stellen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1262310 |
MDR 2005, 151 |
AGS 2005, 128 |
OLGR-MBN 2005, 42 |