Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis eines Sturmschadens in der Kfz-Versicherung
Leitsatz (amtlich)
Beim Nachweis einer Beschädigung des Fahrzeugs durch die unmittelbare Einwirkung von Sturm (Ziffer A.2.2.1.3 AKB 2015) kommen dem auf Leistung klagenden Versicherungsnehmer keine Beweiserleichterungen zugute.
Normenkette
VVG § 1 S. 1; ZPO § 286 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 13.03.2024; Aktenzeichen 20 O 6475/22) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.03.2024, Az. 20 O 6475/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Fahrzeugversicherung, die der Kläger für den in seinem Eigentum stehenden Kleintransporter Mercedes Benz Sprinter mit dem amtl. Kennzeichen ... bei der Beklagten unterhält.
Es besteht Teilkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 EUR. Der Versicherungsschein und die maßgeblichen Versicherungsbedingungen wurden im Rechtsstreit nicht vorgelegt. Der Senat würdigt den Fall daher derzeit unter Zugrundelegung der Musterbedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015).
Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Beschädigung an dem versicherten Fahrzeug, die nach dem Vorbringen des Klägers zwischen dem 17. und 21.02.2022 infolge eines Sturms/Orkans und dadurch umherfliegender Gegenstände entstanden sei. Das Fahrzeug sei während dieses Zeitraums in der O.-Straße in N. abgestellt gewesen.
Der Kläger fordert die Erstattung der Reparaturkosten (Anlage K 5) unter Abzug der Selbstbeteiligung. Die Beklagte hat eine Eintrittspflicht vorgerichtlich abgelehnt (Anlage K 7, K 8 und K 11).
In erster Instanz hat der Kläger zuletzt die Zahlung von 6.709,19 EUR sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 EUR verlangt.
Das Landgericht hat diese Klage nach Beweisaufnahme vollständig abgewiesen. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Kläger nicht habe nachweisen können, dass ein Sturm für die Sachschäden verantwortlich gewesen sei.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine zuletzt erstinstanzlich gestellten Klageanträge weiterverfolgt.
II. Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die in erster Instanz festgestellten Tatsachen gebunden. Durchgreifende und entscheidungserhebliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen ergeben sich nicht. Die maßgeblichen Tatsachen rechtfertigen keine von der des Landgerichts abweichende Entscheidung und dessen Entscheidung beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Zu Recht und mit weitgehend überzeugender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers aus Ziffer A.2.5.2.1 AKB, § 1 Satz 1 VVG verneint und die gesamte Klage abgewiesen. Mit den hiergegen erhobenen Einwendungen kann die Berufung nicht durchdringen.
1. Nach allgemeinen Grundsätzen oblag dem Kläger als Versicherungsnehmer der Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalls.
a) Dieser ist gekennzeichnet durch die Beschädigung des Fahrzeugs durch ein versichertes Ereignis (Ziffer A.2.1.1 AKB). Versichert ist u.a. die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind (Ziffer A.2.2.1.3 AKB).
Daraus ergibt sich, dass der Versicherungsnehmer sowohl für das Vorliegen einer versicherten Naturgewalt als auch für deren unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug beweispflichtig ist, da es sich um anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmale handelt (vgl. Stiefel/Maier/Stadler, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., AKB 2015 Rn. 245). Beruft sich der Versicherungsnehmer auf Schäden durch einen Sturm, muss er darlegen und beweisen, dass zum Zeitpunkt der Beschädigung tatsächlich ein Sturm mit der entsprechenden Windstärke geherrscht hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geltend gemachten Schäden grundsätzlich durch eine bestimmte Naturgewalt verursacht worden sein können, sondern ob dies im konkreten Fall so war. Ist dies zweifelhaft und kommen andere Ursachen in Betracht, muss der Versicherungsnehmer den vollen Beweis führen. Demnach muss er einen Lebenssachverhalt darlegen, aus dem sich ergibt, das...