Leitsatz (amtlich)
1. Wenn in einer Verbundentscheidung die Kosten gegeneinander aufgehoben werden mit Ausnahme der Kosten einer Folgesache, die einem beteiligten Ehegatten auferlegt werden, so sind darunter die durch dieses Verfahren entstandenen Mehrkosten zu verstehen.
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren sind diese Mehrkosten nach der sog. Differenzmethode und nicht nach Quoten zu berechnen.
Normenkette
FamFG § 150 Abs. 4, § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 104
Verfahrensgang
AG Schwabach (Beschluss vom 07.08.2014; Aktenzeichen 001 F 527/12) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG - Familiengericht - Schwabach vom 7.8.2014 abgeändert.
Die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin gem. § 104 ZPO nach dem rechtskräftigen Endbeschluss des AG Schwabach vom 14.5.2014 zu erstattenden Kosten werden auf 1.787,98 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 20.5.2014 festgesetzt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Im Scheidungsverfahren hatte der Antragsgegner die Folgesache Güterrecht anhängig gemacht und den Antrag auf Zugewinnausgleich im Termin beim AG - Familiengericht Schwabach - vom 14.5.2014 zurückgenommen. Das AG hat den Verfahrenswert für das Verfahren mit Beschluss vom 14.5.2014 auf (insgesamt) 113.611,66 EUR und folgende Einzelwerte festgesetzt: Ehesache 13.755 EUR, Versorgungsausgleich 18.306 EUR, Güterrecht 81.550,66 EUR. Im Endbeschluss (Verbundbeschluss) hat das AG folgende Kostenentscheidung getroffen: "Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der Kosten, die innerhalb der Folgesache Zugewinnausgleich entstanden sind; diese trägt der Antragsgegner".
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten hat die Antragstellerin, der für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt und beantragt, die Kosten gegen den Antragsgegner mit 2.635,85 EUR nebst Zinsen festzusetzen. Diesen Betrag hat die Antragstellerin aus dem Gegenstandswert von 81.550,66 EUR zunächst mit 3.822,88 EUR (Verfahrensgebühr + Terminsgebühr + Postpauschale + MwSt.) berechnet und hiervon 1.187,03 EUR als von der Staatskasse gemäß Vergütungsantrag vom 19.5.2014 zu übernehmen abgezogen.
Nach einem Hinweis des zuständigen Rechtspflegers des AG hat der beigeordnete Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 13.6.2014 der Antragstellerin seinen ursprünglichen Verfahrenskostenhilfevergütungantrag geändert, indem er diesen auf die Kosten Ehescheidung und Versorgungsausgleich beschränkt und hinsichtlich des Teils eheliches Güterrecht erklärt hat, keinen Vergütungsantrag auf Erstattung aus der Staatskasse zu stellen. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat er einen korrigierten Kostenfestsetzungsantrag eingereicht, mit dem beantragt wird, einen Betrag von 3.822,88 EUR festzusetzen.
Mit Beschluss vom 7.8.2014 hat das AG - Familiengericht - Erlangen die vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 3.072,93 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Der Rechtspfleger begründet seine Entscheidung damit, dass die auf das Güterrecht entfallenden Kosten, nur die habe der Antragsgegner nach der Kostenentscheidung zu tragen, anteilig im Verhältnis der Werte Scheidung nebst Versorgungsausgleich und Zugewinn aus dem Gesamtverfahrenswert zu quoteln seien. Aus dem Gesamtverfahrenswert hat er 4.281,03 EUR Rechtsanwaltsgebühren und dann die Quote wie folgt errechnet: 4.281,03 EUR: 113.611,66 × 81.550,66 = 3.072,93 EUR. Weitere Anrechnungen hätten nicht zu erfolgen, da der Antragstellervertreter insoweit auf eine Vergütung aus der Staatskasse verzichtet habe.
Gegen diesen, seiner Verfahrensbevollmächtigten am 13.8.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14.8.2014 sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, die vorgenommene Kostenquotelung sei unbillig, da die Aufnahme des Zugewinns ins Verbundverfahren die Gebühren insgesamt verringere. Eine Quotelung sehe die Gebührentabelle nicht vor. Er errechnet dann die Gebühren aus einem Gegenstandswert von 113.611,66 EUR sowie aus einem Gegenstandswert von 32.061 EUR (Scheidung + Versorgungsausgleich) und zieht Letztere von Ersteren ab. Damit kommt er auf einem Betrag von 1.787,98 EUR und meint, allenfalls dieser Betrag sei festzusetzen.
Die Antragstellerin hält den Kostenfestsetzungsbeschluss, soweit er die Kosten festgesetzt hat, für richtig.
II. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Familiengericht - Schwabach vom 7.8.2014 - findet gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 104 Abs. 3 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 567 ff. ZPO statt. Dieses ist zulässig, die sofortige Beschwerde wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.
Aus der Kostenentscheidung des AG - Familiengericht - Schwabach ergibt sich, dass nur hinsichtlich der Kosten der Antragstel...