Leitsatz (amtlich)
Setzt das Gericht im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren nach einer Mitteilung gem. § 254 Satz 1 FamFG seine Ermittlungen zur Berücksichtigungsfähigkeit der Einwendungen des Antragsgegners fort, muss es nach deren Abschluss erneut nach §§ 253, 254 FamFG vorgehen.
Der Festsetzungsantrag kann erst dann nach § 255 Abs. 6 FamFG als zurückgenommen gelten, wenn der Antragsteller nach einer erneuten Mitteilung nach § 254 Satz 1 FamFG vor Ablauf von sechs Monaten keinen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt hat.
Normenkette
FamFG § 252 Abs. 2, § 254 S. 1, § 255 Abs. 6
Verfahrensgang
AG Weiden i.d. OPf. (Beschluss vom 22.09.2014; Aktenzeichen 051 FH 6/14) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Weiden i.d.OPf. vom 22.9.2014 (Az.: 051 FH 6/14) aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.853,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des AG Weiden i.d.OPf. vom 22.9.2014, mit dem sein Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren für das Kind L. W. geboren am ... zurückgewiesen wurde.
Nach Eingang des genannten Antrags erhob der Antragsgegner am 12.3.2014 den Einwand, er könne den verlangten Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts nicht oder nicht in voller Höhe zahlen. Gleichzeitig erklärte er, er sei nur bereit, 0 % des Mindestunterhaltes zu bezahlen und legte einen Arbeitslosengeld II-Bescheid vom 23.11.2013 bei.
Mit Verfügung vom 13.3.2014 teilte das AG sodann dem Antragsteller mit, in der Erklärung sei in zulässiger Form ein Einwand erhoben worden, den das Gericht im vereinfachten Verfahren nicht überprüfen könne. Das Gericht führe über den Einwand das streitige Verfahren durch, wenn der Antragsteller es beantrage. Zugleich gab das Gericht dem Antragsteller Gelegenheit, zu dem Einwand fehlender Leistungsfähigkeit Stellung zu nehmen.
In dem beigefügten Formblatt antwortete der Antragsteller, er bitte um antragsgemäße Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren, weil der erhobene Einwand unbegründet sei. Die persönlichen Verhältnisse seien nicht vollständig dargestellt. Das Einkommen der letzten 12 Monate sei nicht dokumentiert. Das AG wandte sich hierauf mit Schreiben vom 9.4.2014 erneut an den Antragsgegner, übersandte diesem nochmals ein Einwendungsformblatt und wies darauf hin, dass dem Antrag des Landesamtes für Finanzen entsprochen werde, wenn das Formblatt nicht vollständig ausgefüllt und mit sämtlichen erforderlichen Nachweisen versehen an das Familiengericht Weiden i. d. OPf. zurückgesandt werde. Hierauf stellte der Antragsgegner nochmals sein Einkommen dar, übersandte einen wesentlich detaillierter ausgefüllten Fragebogen und erhob erneut den Einwand fehlender Leistungsfähigkeit. Dem Fragebogen wurden nunmehr sämtliche Arbeitslosengeld II-Bescheide der letzten 12 Monate beigefügt.
Nachdem die Unterlagen dem Antragsteller zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt wurden, wies der Antragsteller auf die fehlenden Verdienstbescheinigungen aus der Nebentätigkeit hin. Das AG teilte dem Antragsgegner hierzu mit, er müsse die angeforderten Verdienstbescheinigungen innerhalb von zwei Wochen nachreichen, andernfalls werde der Unterhalt festgesetzt. Nach Eingang der Verdienstbescheinigungen erklärte der Antragsteller, dass der Antrag auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren aufrechterhalten bleibe. Die Nebeneinkünfte lägen unterhalb der Hinzuverdienstgrenze des SGB II, weshalb der Antragsgegner nur 14,25 Stunden im Monat einer Erwerbstätigkeit nachgehe.
Mit dem bereits genannten Beschluss vom 22.9.2014 wies die zuständige Rechtspflegerin den Antrag vom 21.2.2014 zurück und begründete dies damit, die Einwendungen seien gem. § 252 FamFG nicht unzulässig und auch nicht zurückzuweisen. Die Festsetzung eines Unterhaltsbetrages könne gem. § 254 FamFG nicht erfolgen, da sich der Antragsgegner nicht bereit erklärt habe, einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu begleichen, sondern lediglich erklärt habe, dass er zur Zahlung von 0 EUR bereit sei. Der Antrag vom 19.2.2014 sei daher zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 22.9.2014 "Erinnerung" eingelegt mit der Begründung, eine Zurückweisung des Antrags sei nicht auszusprechen. Vielmehr könne der Antragsteller gem. § 255 Abs. 1 FamFG überlegen, ob er einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stelle. Nach § 255 Abs. 6 FamFG habe er hierzu sechs Monate Überlegungszeit.
Mit Verfügung vom 8.10.2014 erläuterte die Rechtspflegerin, bereits in dem Schreiben vom 13.3.2014 sei darauf hingewiesen worden, dass das Gericht den Einwand im vereinfachten Verfahren nicht überprüfen könne, nicht erst mit Beschluss vom 22.9.2014. Der Beschluss vom 22.9.2014 sei daher erst nach Abla...