Leitsatz (amtlich)
1. Ein Aufteilungsplan entspricht nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 WEG, wenn die Bauzeichnung keine ausreichenden Maßangaben enthält. Dies hat zur Folge, dass dann der beantragten Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum ein Eintragungshindernis entgegensteht.
2. Die Angabe eines Maßstabs im Aufteilungsplan macht Maßangaben nicht entbehrlich, denn ein "Herausmessen" der einzelnen Gebäude- und Wohnungsmaße ist zwar in gewissem Umfang möglich. Es verbleiben aber Ungenauigkeiten, die mit dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht vereinbar sind.
Normenkette
AVA § 3 Abs. 3; GBO § 29; WEG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Erlangen (Aktenzeichen ER-11305-42) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Erlangen vom 09.10.2023, Az. ER-11305-42, wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.640.000 EUR festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin des Flurstücks ... im Grundbuch des Amtsgerichts Erlangen von Erlangen, Band ..., Blatt ..., eingetragen. Auf dem Grundstück befindet sich ein Gebäude, bestehend aus zehn Wohnungen samt Kellerräumen und zwei Kfz-Stellplätzen.
1. Mit notariellem Vertrag vom 04.09.2023, UVZ-Nr. R 2860/2023, teilte sie das Grundstück in Sondereigentum nach § 8 WEG in der Weise auf, dass die in der Anlage 1 zu dieser Urkunde näher bezeichneten Sondereigentumseinheiten gebildet werden, wobei maßgeblich für die Bezeichnung der jeweiligen Einheit nicht die Anlage 1, sondern die Abgeschlossenheitsbescheinigung sein soll (Ziffer III.1.). Unter Ziffer IV. der Urkunde bewilligte und beantragte sie die Eintragung der erklärten Aufteilung in Sondereigentum samt den Bestimmungen der beigefügten Gemeinschaftsordnung als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch.
In der als Anlage 3 der Urkunde beigefügten Abgeschlossenheitsbescheinigung samt genehmigtem Aufteilungsplan bescheinigte die Stadt Erlangen am 22.04.2022, dass die im Aufteilungsplan mit Ziffern 1 bis 10 bezeichneten Wohnungen in dem bestehenden Gebäude und die mit Ziffern 1 bis 2 bezeichneten Stellplätze auf dem Grundstück Fl.Nr. ... entsprechend §§ 3 Abs. 3, 32 Abs. 1 WEG abgeschlossen sind.
Mit Schreiben vom 14.09.2023 beantragte der Urkundsnotar den Vollzug der Urkunde.
2. Mit Schreiben vom 21.09.2023 und 06.10.2023 beanstandete die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Erlangen, dass der als Anlage 3 eingereichte Aufteilungsplan keine genauen Maßangaben enthalte. Gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG müsse die Bauzeichnung Angaben zu Lage und Größe des Sondereigentums enthalten. Ohne Maßangaben sei die Größe nicht ersichtlich. Durch die Bezugnahme werde der Plan Inhalt des Grundbuchs, so dass im Hinblick auf die Rechtssicherheit auf die gesetzlichen Erfordernisse nicht verzichtet werden könne.
Der Urkundsnotar führte mit Schreiben vom 29.09.2023 aus, dass seit Inkrafttreten des WEMoG Maßangaben im Aufteilungsplan nur für Sondereigentumsflächen außerhalb des Gebäudes gemäß § 3 Abs. 3 WEG erforderlich seien.
3. Mit Zwischenverfügung vom 09.10.2023 stellte das Amtsgericht - Grundbuchamt - Erlangen fest, dass der Eintragung ein Hindernis entgegenstehe, das bis 10.11.2023 behoben werden könne. Der Aufteilungsplan enthalte keine Maßangaben. Gemäß § 7 Abs. 4 WEG müsse die Bauzeichnung Angaben zu Lage und Größe des Sondereigentums enthalten. Die Größe sei aus den vorgelegten Plänen nicht ersichtlich. Eine Bauzeichnung sei per Definition eine technische Zeichnung, die Maße und verwendete Materialien enthalte. Die Angabe der Außenmaße und der Raummaße sei ausreichend. Da der Grundbucheintrag auf die Teilungserklärung samt Aufteilungsplan Bezug nehme, könne auf die Maßangaben nicht verzichtet werden.
4. Gegen die Zwischenverfügung legte der Urkundsnotar mit Schreiben vom 10.10.2023 Beschwerde ein. Das Eintragungshindernis bestehe nicht, da Maßangaben in Aufteilungsplänen nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG nicht erforderlich seien. Die Größe des Wohnungseigentums ergebe sich innerhalb eines umbauten Raums aufgrund der Einzeichnung im Aufteilungsplan. Nach der neu eingeführten Bestimmung des § 3 Abs. 3 WEG seien Maßangaben in den Aufteilungsplänen erforderlich, aber nur für die außerhalb des Gebäudes liegenden Flächen.
Das Grundbuchamt half der Beschwerde mit Beschluss vom 11.10.2023 nicht ab.
II. 1. Das gegen die Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO gerichtete Rechtsmittel ist als unbeschränkte Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO) statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 73, 15 GBO, §§ 7 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG).
Obwohl er anzugeben hat, für wen er die Beschwerde führt (BayObLG, Beschluss vom 02.08.1989 - BReg 2 Z 86/89 -, juris Rn. 13; Demharter, GBO, 32. Auflage, § 15 Rn. 20), beschränkt sich der Notar im vorliegenden Fall darauf, das Rechtsmittel einzulegen, ohne die Personen zu bezeichnen, für die er es ...