Leitsatz (amtlich)
Eine Ersatzzustellung kann gemäß § 180 S. 1 ZPO durch Einlegen in den Briefkasten auch dann wirksam vorgenommen werden, wenn der Briefkasten mangels Verschließbarkeit zwar objektiv unsicher, dieser Umstand für den Postzusteller allerdings nicht erkennbar ist.
Verfahrensgang
LG Ansbach (Entscheidung vom 27.01.2009) |
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 27. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Ansbach hat den Angeklagten am 7.5.2008 wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt und ihm auf die Dauer eines Monats verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Das Landgericht Ansbach hat mit Urteil vom 27.1.2009 die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass die Tagessatzhöhe auf 30 Euro festgesetzt wird. Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Angeklagte am 16.2.2007 auf der Bundesstraße 25 in K. einen LKW geführt habe, obwohl gegen ihn mit Bußgeldbescheid vom 8.11.2006 ein wirksames Fahrverbot verhängt worden sei; von dem Fahrverbot habe er am 15.2.2007 durch eine Belehrung durch PHM M. Kenntnis erlangt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg, da die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu ergänzender Erörterung gibt lediglich die Auffassung des Beschwerdeführers Anlass, der Einwurf des Bußgeldbescheides vom 8.11.2006 in einen nicht abschließbaren Briefkasten habe zu keiner ordnungsgemäßen Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO geführt.
1. Das Berufungsgericht hat insoweit zum Vortatgeschehen, dem Wirksamwerden des Fahrverbots, rechtsfehlerfrei folgende Feststellungen getroffen:
"Mit Bußgeldbescheid vom 08. November 2006, rechtskräftig sei 25. November 2006, hat die Zentrale Bußgeldstelle Viechtach (Az. 5101-010816-06/6) gegen den Angeklagten wegen einer am 19. Oktober 2006 in Weidenbach begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h als Führer eines LKW mit Anhänger eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro festgesetzt sowie ein Fahrverbot von 1 Monat Dauer angeordnet.
Weil der mit der Zustellung dieses Bußgeldbescheides beauftragte Postbeamte den Angeklagten oder eine andere nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO empfangsberechtigte Person am 10. November 2006 nicht persönlich an seiner damaligen Wohnanschrift angetroffen hatte und somit die Übergabe des Bußgeldbescheides an den Angeklagten oder an eine empfangsberechtigte Person in der Wohnung des Angeklagten nicht möglich war, hat der Postbeamte das den Bußgeldbescheid enthaltende Schriftstück im Wege der Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO in den zur damaligen Wohnung des Angeklagten gehörenden Briefkasten eingelegt und hierüber eine Zustellungsurkunde aufgenommen.
Beim Anwesen in D. handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit drei Briefkästen, die übereinander in die Außenfassade des Hauses in der Weise eingearbeitet sind, dass die Briefkastenklappen von außen geöffnet und Post eingelegt werden kann, ohne dass hierzu das Anwesen selbst betreten werden muss. Vom inneren Hausflur aus gesehen, sind die Briefkästen jeweils mit Türchen versehen, um den jeweiligen Postadressaten die Möglichkeit zu geben, ihre Post entnehmen zu können.
Zur Wohnung des Angeklagten gehörte der mittlere Briefkasten. Dieser war an der Außenseite des Anwesens ordnungsgemäß u.a. mit dem Nachnamen des Angeklagten beschriftet und befand sich in einem unbeschädigten Zustand. Das Briefkastentürchen auf der Innenseite war nicht abschließbar, so dass die für den Angeklagten eingelegte Post für jedermann, der sich innerhalb des Hauses befand, zugänglich war.
Nicht ausschließbar konnte der Angeklagte von dem in seinen Briefkasten eingelegten Bußgeldbescheid deshalb keine Kenntnis nehmen, weil der den Bußgeldbescheid enthaltende Briefumschlag möglicherweise durch einen unbekannten Dritten aus dem Briefkasten des Angeklagten entwendet worden war."
Im Urteil wird hierzu weiter ausgeführt:
"Zum Vortatgeschehen hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, den Bußgeldbescheid vom 8. November 2006 nicht erhalten zu haben. Der Angeklagte hat den Zustand seines Briefkastens bzw. der Briefkastenanlage in seinem früheren Wohnanwesen in D. so beschrieben, wie die Kammer dies festgestellt hat. Insbesondere hat er angegeben, das Briefkastentürchen seines Briefkastens im Inneren des Hauses sei nicht verschließbar gewesen, weil das Schloss defekt gewesen sei. Dieser Zustand habe wochenlang bestanden. Sein Vermieter habe auf mehrfache Aufforderungen seinerseits, den Briefkasten zu reparieren, nicht reagiert. Er gehe davon aus, dass ihm auch die den Bußgeldbescheid enthaltende Sendung aus seine...