Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhaltung und Nichtaushändigung der Broschüre „positiv in Haft”. Rechtsbeschwerde des Antragsteller Prof. Dr. … F., gemäß § 116 StVollzG

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Beschluss vom 16.10.2001; Aktenzeichen StVK 60/01 (1))

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 15.12.2004; Aktenzeichen 2 BvR 2219/01)

 

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers Prof. Dr. F. gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 16.10.2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

II. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die gemäß § 118 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht zulässig, weil die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht gegeben sind. Nach dieser Bestimmung ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung geboten ist, um entweder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, was der Senat aufgrund der ausreichenden tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Erwägungen, die einen konkreten Einzelfall in der Justizvollzugsanstalt Straubing betreffen, sowie des Rechtsbeschwerdevorbringens überprüfen konnte (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 8. Auflage, § 70 Rn. 4 m.w.N.).

Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag des Herrn Prof. Dr. F. überhaupt zulässig war (vgl. § 109 Abs. 2 StVollzG; Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 109 Rn. 9), denn Herausgeber der angehaltenen Broschüre „positiv in Haft” ist die … e.V., … und die Überarbeitung der 5. Auflage, Februar 2000, erfolgte durch … R. (Medizin) und … S. (Recht). Die Strafvollstreckungskammer hat zutreffend den Antrag als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen und hierbei auch auf die Gründe des Beschlusses vom 10.8.2001 – StVK 65/95 (8) –, der zusammen mit dem Beschluß des Senats vom 11.9.2001 dem Antragsteller bekannt gegeben worden ist, Bezug genommen. Es besteht auch keine Vorlagepflicht des Senats nach § 121 Abs. 2 GVG, da das OLG Zweibrücken in dem Beschluß vom 31.8.1988 (ZfStrVo 1989, 117) über die Aushändigung des „Merkheftes des Strafvollzugsarchivs der Universität Bremen” entschieden hat, das nicht mit der verfahrensgegenständlichen Broschüre identisch ist, und es zudem um die Einzelfallentscheidung geht, ob die verfahrensgegenständliche Broschüre dem Strafgefangenen W. in der JVA Straubing auszuhändigen ist. Der Antragsteller hat auch darauf hingewiesen, daß nach dem Beschluß des OLG Hamm vom 25.9.1991 (NStZ 1992, 52), der die Anhaltung der von der … herausgegebenen Broschüre „Positiv, was nun?” betraf, diese angehaltene Broschüre durch ihn und seine damaligen Mitarbeiter gründlich überarbeitet worden sei. Danach ist die verfahrensgegenständliche Broschüre nicht mit den beiden vorerwähnten identisch.

Die Entscheidung des Senats ergeht durch einstimmig gefaßten Beschluß, der gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG keine weitere Begründung erfordert.

Kosten: § 121 Abs. 4 StVollzG; § 473 Abs. 1 StPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 48 a; 13 Abs. 1 und 3 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1622293

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