Entscheidungsstichwort (Thema)

Begleiteter Umgang und Beteiligung an den Kosten des Umgangs

 

Verfahrensgang

AG Regensburg (Beschluss vom 12.12.2012; Aktenzeichen 201 F 716/11)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Regensburg vom 12.12.2012 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

a. Der Umgang findet zu den vom AG festgelegten Zeiten in D. statt.

b. Der Umgang wird von der Antragsgegnerin begleitet, die eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen kann.

c. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dem Antragsteller spätestens am vorletzten Samstag eines Monats den Ort des nächsten Umgangs mitzuteilen.

d. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, das Kind rechtzeitig zum Ort des Umgangs zu bringen.

e. Sofern ein Umgangstermin wegen Verhinderung des Kindes oder eines Elternteils nicht stattfinden kann, ist dies jeweils unverzüglich dem anderen Elternteil mitzuteilen. Der ausgefallene Umgang ist am nächstmöglichen Wochenende nachzuholen.

f. Die Antragsgegnerin wird weiter verpflichtet, dem Antragsteller die Kosten jeden dritten Flugs nach D. zwei Wochen nach erfolgtem Nachweis der Kosten zu erstatten.

Der Antragsteller hat den kostengünstigsten Flug zu wählen. Diese Regelung gilt, solange der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II bezieht. Vom Ende des Leistungsbezugs hat der Antragsteller die Antragsgegnerin unverzüglich zu benachrichtigen.

2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3 zu tragen.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller, der polnischer Staatsbürger ist, und die Antragsgegnerin, die die irische Staatsbürgerschaft besitzt, sind seit 28.08.2008 miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist das am 10.02.2011 geborene Kind A.H.E.S. hervorgegangen.

Am 14.04.2011 zog die Antragstellerin aus der Ehewohnung aus und hielt sich fortan mit dem Kind in einem R. Frauenhaus auf.

Nachdem ihr mit - später vom OLG Nürnberg bestätigten - Beschluss des AG - Familiengericht - Regensburg vom 18.11.2011 das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Regelung der Passangelegenheiten für das Kind übertragen worden war, ist die Antragsgegnerin am 09.12.2011 mit A. nach Irland zurückgekehrt.

Der Umgang zwischen Vater und Kind war Gegenstand verschiedener Verfahren vor dem AG - Familiengericht - Regensburg. Im einstweiligen Anordnungsverfahren 201 F 715/11 AG Regensburg haben sich die Beteiligten am 25.05.2011 für die Zeit bis zum Vorliegen des im Sorgerechtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens auf einen begleiteten Umgang verständigt.

Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat der Antragsteller zunächst mit Antrag vom 26.04.2011 einen täglichen, unbegleiteten Umgang mit der Tochter für drei Stunden begehrt. Nach der Ausreise von Mutter und Kind hat er einen unbegleiteten Umgang jeweils am letzten Wochenende von Freitag, 8.00 Uhr bis Sonntag, 20.00 Uhr am Wohnsitz des Kindes, hilfsweise begleiteten Umgang in R. oder in Irland, erstrebt.

Nach Einschaltung des Internationalen Sozialdienstes hat das AG - Familiengericht - Regensburg mit Beschluss vom 12.12.2012 eine Umgangsregelung dahingehend getroffen, dass der Vater an jedem letzten Wochenende im Monat am Samstag und Sonntag in der Zeit von jeweils 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr Umgang mit der Tochter, begleitet durch die in D. ansässige Organisation B. & O.F.C.C.S., pflegen kann. Auf die Beschlussgründe wird Bezug genommen.

Hiergegen hat der Antragsteller form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Er wendet sich gegen die Dauer des Umgangs und gegen die Anordnung einer Begleitung. Außerdem will er erreichen, dass der Antragsgegnerin die Kosten des Umgangs auferlegt werden.

Der Antragsteller macht geltend, dass die getroffene Regelung zur Folge hätte, dass er in der Praxis überhaupt keinen Umgang mit der Tochter hätte. Der Umgang in Irland scheitere an der Unwilligkeit der Antragsgegnerin und an den Kosten, die nur zum Teil vom Jobcenter getragen würden. Im Übrigen sei ein Umgang bei der vom AG ausgewählten Organisation nicht möglich.

Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Sie wendet sich auch gegen eine Beteiligung an den Umgangskosten und verweist dabei darauf, dass sie an sich nicht gehalten wäre, eine Vollzeittätigkeit auszuüben, dass sie hohe Hortkosten zu tragen habe und dass der Antragsteller keinen Kindesunterhalt zahle.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das schriftliche und mündliche Vorbringen der Beteiligten sowie auf die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Der vom Senat um Abklärung gebetene Internationale Sozialdienst hat mit Schreiben vom 18.10.2013 mitgeteilt, dass eine Umgangsbegleitung durch die Organisation B. nicht realisiert werden könne und dass die irische Zweigstelle keine Alternativvorschläge unterbreitet habe.

Der Senat entscheidet ohne mündli...

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