Entscheidungsstichwort (Thema)
Absehen von der Vollstreckung gemäß § 456 a stopp. Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG
Verfahrensgang
GenStA Nürnberg (Aktenzeichen Zs 849/03) |
Nachgehend
Tenor
I. Der Antrag des Verurteilten … C. auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG wird als unzulässig kostenfällig verworfen.
II. Der Geschäftswert wird auf 3.000,– EUR festgesetzt.
Gründe
Der gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG form- und fristgerecht eingelegte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, da er nicht den Anforderungen an die Begründung des Antrags nach § 24 Abs. 1 EGGVG entspricht.
Die dem Rechtspfleger des Amtsgerichts am 23.07.2003 im Entwurf übergebene Antragsschrift wurde nicht von dem Beschwerdeführer C., sondern von dem in der Justizvollzugsanstalt Straubing ebenfalls einsitzenden Sicherungsverwahrten K. unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften verfaßt. Zwar bestehen grundsätzlich keine durchgreifenden Bedenken, wenn ein Gefangener einen anderen unterstützungsbedürftigen Insassen einer Justizvollzugsanstalt im Einzelfall bei der Wahrnehmung von dessen Rechten Hilfe leistet. Hierauf hat sich aber die Tätigkeit des Sicherungsverwahrten K. nicht beschränkt. Der Entwurf der Antragsschrift trägt nicht nur aus seiner Konzeption und nach seinem Inhalt sämtliche sprachlichen und aufbaulichen Komponenten, die alle vom Sicherungsverwahrten K. verfaßten Rechtsmittel enthalten. Vielmehr ist auf Seite 54 des Antragsschriftsentwurfes u.a. ausgeführt, es habe sich in der Justizvollzugsanstalt Straubing „funktionsfähig eingebürgert, daß Gefangene mit komplizierteren Sachen sich einen deutschsprachigen Mitgefangenen suchen, der das beherrscht und dieser eine solche Antragsschrift im Entwurf fertigt, die sich dann der Urkundsbeamte nach Redigierung und ggfls. manueller Abänderungen zu eigen macht – anerkannt durch die ständige Rechtsprechung st.Rspr. des BVerfG.” In dem Entwurf wird sodann ausgeführt:
„Einen solchen Mitgefangenen habe ich mir gesucht, dieser hat auch an meiner Stelle mit dem Urkundsbeamten am 16.07.2003 die ganze Angelegenheit so vorbesprochen, daß die nunmehr mit Hilfe des Mitgefangenen verfaßte Antragsschrift augrund dieses Gesprächs am 23.07.2003 zügig von mir mit dem Urkundsbeamten protokolliert werden kann.”
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat hierzu vermerkt, daß der Sicherungsverwahrte K. ihm gegenüber am 16.07.2003 erklärt hat, er wolle diesen Antrag für C. stellen. Diese rechtsberatende Tätigkeit des Sicherungsverwahrten K. ist gesetzwidrig. Er wurde deshalb bereits mit Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 28.06.1999 (3 OWi 121 Js 13959/97) rechtskräftig wegen unerlaubter Besorgung fremder Angelegenheiten, begangen in der Justizvollzugsanstalt Straubing in 11 Fällen, verurteilt. Die von dem Sicherungsverwahrten K. entfaltete und auf Dauer angelegte Tätigkeit ist geeignet, Abhängigkeiten und Autoritätsstrukturen entstehen zu lassen, die in ihren Auswirkungen nicht nur dem Vollzugszweck, sondern sogar die Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt gefährden können. Aus dem Entwurf der Antragsschrift ergibt sich auch, daß dem Beschwerdeführer bekannt ist, daß der Sicherungsverwahrte nicht nur für ihn tätig geworden ist. Eine unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz zustandegekommene Antragsschrift kann aber nicht Gegenstand einer oberlandesgerichtlichen Überprüfung sein, da gegen Recht und Gesetz verstoßende Anträge keinen Anspruch auf gerichtliche Prüfung begründen können. Es kann nicht angehen, daß ein Gericht gezwungen wird, gegen Recht und Gesetz verstoßende Anträge in sachlicher Hinsicht beurteilen zu müssen. Dies würde einer Beihilfe zu gesetzwidrigen Handlungen gleich kommmen, die in keinster Weise zulässig ist.
Für die Beurteilung der Zulässigkeit des gegenständlichen Antrages ist ohne Bedeutung, daß der Urkundsbeamte des Amtsgerichts Straubing die als Entwurf deklarierte vorgefertigte Antragsschrift unverändert entgegengenommen hat. Sie ist, weil sie mit Wissen des Beschwerdeführers unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften zustandegekommen ist, als unzulässig zu verwerfen (vgl. auch Beschluß des Senats vom 04.11.2002 – Ws 988/02 und Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23.09.01 – BvR 1555/01 –).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 EGGVG i.V.m. § 130 KostO. Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus § 30 EGGVG; § 30 KostO.
Fundstellen