Leitsatz (amtlich)
Die Klage auf Herausgabe des Kraftfahrzeugs und die Widerklage auf Herausgabe der Fahrzeugpapiere betreffen gebührenrechtlich denselben Gegenstand.
Normenkette
GKG § 45 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 4 O 70/19) |
Tenor
1. Der Streitwert für Klage und Widerklage wird auf insgesamt 51.000 EUR festgesetzt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
1. Die Klägerin begehrte die Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, der Beklagte beantragte widerklagend die Herausgabe der Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigungen I und II und Übereinstimmungsbescheinigung sowie Fahrzeugschlüssel). Beide Parteien nahmen für sich das Eigentum am Fahrzeug und an den Papieren in Anspruch.
Vor dem Landgericht haben sich die Parteien verglichen.
Das Landgericht hat den Streitwert von Klage und Widerklage jeweils mit 51.000 EUR (entspricht dem Wert des Fahrzeugs) angesetzt. Hierzu hat es in seiner Verfügung vom 12. Juli 2019 erläutert, dass bei der Wertfestsetzung für die Widerklage ein Abschlag nicht vorzunehmen sei, weil hinter den Fahrzeugpapieren wirtschaftlich das Fahrzeug stehe und der Wert des Fahrzeugs auch bei der Bewertung der auf die Herausgabe der Fahrzeugpapiere gerichteten Widerklage anzusetzen sei.
Gegen diese Beurteilung wenden sich die Klägerin und der Beklagte. Die Klägerin hält eine einheitliche Bewertung von Klage und Widerklage mit 51.000 EUR wegen der Nämlichkeit des Streitgegenstandes für geboten. Der Beklagte hält einen Abschlag von 20% für die Widerklage für angemessen.
2. Der Streitwert war wie tenoriert festzusetzen.
Klage und Widerklage betreffen den nämlichen Gegenstand, sodass die Streitwerte nicht gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG zu addieren sind, sondern allein der höhere Wert maßgeblich ist, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Die Ansprüche aus Klage und Widerklage können - was Voraussetzung der Nämlichkeit des Gegenstandes ist - nicht in der Art nebeneinander bestehen, dass das Gericht unter Umständen beiden Anträgen stattgeben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1964 - VIII ZR 47/63 -, juris Rn. 6). Die Parteien streiten letztlich um das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug. Das Eigentum an den Fahrzeugpapieren folgt dabei entsprechend § 952 BGB dem Eigentum am Fahrzeug (Palandt/Herrler, 78. Aufl., BGB, § 952 Rn. 7), sodass über Fahrzeug und Papiere einheitlich zu entscheiden ist.
Demgemäß wird zu Recht angenommen, dass die Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs und die Widerklage auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs gebührenrechtlich denselben Gegenstand betreffen (KG, Beschluss vom 12. Oktober 1960 - 15 W 1964/60 -, Rpfleger 1962, 120; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Dezember 1960 - 6 W 559/60 -, MDR 1961, 332; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG FamGKG JVEG, 4. Aufl., GKG § 45 Rn. 10; Toussaint in Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, 49. Aufl., GKG § 45 Rn. 17; Monschau in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 14. Aufl., Rn. 3014; a.A. OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. Juni 1958 - 3 W 120/58 -, JurBüro 1958, 513). Dem schließt sich das Beschwerdegericht an.
3. Die Ziff. 2 des Tenors folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 13472553 |
JurBüro 2020, 37 |
ZAP 2019, 1170 |
MDR 2020, 126 |
AGS 2019, 519 |
NJW-Spezial 2019, 732 |