Leitsatz (amtlich)

Die in § 113 Abs. 1 StVollzG festgelegte Frist für einen Vornahmeantrag darf nicht dadurch umgangen werden, dass die bloße Untätigkeit der Vollzugsbehörde über einen bestimmten Zeitraum hinweg als konkludente Ablehnung einer Maßnahme gewertet wird.

 

Tenor

  • I.

    Auf die Rechtsbeschwerde des Anstaltsleiters der Justizvollzugsanstalt ... wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... mit dem Sitz in ... vom 17.12.2007 in den Ziffern 2 und 5 aufgehoben.

  • II.

    Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit betreffend ein persönliches Gespräch mit dem Anstaltsleiter wird als unzulässig zurückgewiesen.

  • III.

    Der Strafgefangene trägt die Kosten des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung und die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.

  • IV.

    Der Beschwerdewert wird auf 100,00 Euro festgesetzt

 

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt .... Am 27.09.2007 stellte er Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit folgenden Anträgen:

"Es wird beantragt:

I.

Bescheid der JVA ... vom 23.08.2007 aufzuheben und die Anstalt zu verpflichten, gemäß einer einstweiligen Anordnung mir Besuche in dem Besucherraum "Cafeteria" unter optischer Aufsicht zu genehmigen. Ich soll gemäß § 108 StVollzG zu einem Gespräch mit dem Anstaltsleiter vorgeführt werden.

II.

Es soll gerichtlich festgestellt werden, dass das Vorgehen der Justizvollzugsanstalt X... rechtswidrig war/ist, (Feststellungsklage)."

Zur Begründung trug er vor, er habe am 01.08.2007 einen Antrag auf Zulassung für den Besucherraum "Cafeteria" gestellt, da er am 05.10.2007 Besuch von einer Bekannten erwarte. Der Antrag sei am 23.08.2007 mit der Begründung abgelehnt worden, dass ein offenes Verfahren gegen ihn zu erwarten sei und er an seinem Vollzugsziel nicht mitarbeite.

Am 23.08.2007 habe er einen Antrag an die Anstaltsleitung auf ein Gespräch mit dem Anstaltsleiter persönlich gestellt und diesen Antrag am 09.09.2007 wiederholt. Am 11.09.2007 sei er aufgefordert worden, mitzuteilen um was es sich handele, daraufhin habe er am 13.09.2007 einen Brief an den Anstaltsleiter geschrieben mit genauer Erklärung, um was es gehe. Er habe wissen wollen, was für ein Verfahren gegen ihn anstehe.

In einer Stellungnahme zum Antrag des Strafgefangenen vom 02.10.2007 teilte die JVA ... mit, der Strafgefangene sei grundsätzlich zur Besuchsform II zugelassen, wo er Besuche unter lediglich noch optischer Überwachung erhalten könne, auch den genannten Besuch einer Bekannten.

Bezüglich der von ihm angesprochenen Schreiben vom 11.09. und 13.09.2007 wegen einer Sprechstunde beim Anstaltsleiter liege keine unterlassene oder ablehnende Entscheidung vor. Der Gefangene könne damit rechnen, in nächster Zeit zur Sprechstunde beim zuständigen Abteilungsleiter aufgestellt zu werden.

Mit Beschluss vom 04.10.2007 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... mit dem Sitz in ... den Antrag des Strafgefangenen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 StVollzG zurückgewiesen und ausgeführt, dass die Nachteile, die der Antragsteller durch die Nichtzulassung in den Besuchsraum "Cafeteria" erleide, und das grundsätzliche Beschwerderecht gemäß § 108 StVollzG den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht rechtfertigen würden.

Mit Schreiben vom 29.10.2007 teilte die JVA ... mit, der Gefangene sei am 11.10.2007 zur Sprechstunde beim Abteilungsleiter "aufgestellt" worden. Dieser nehme in bestimmten Bereichen funktionell Aufgaben des Anstaltsleiters wahr, so dass von einer Erledigung des entsprechenden Sprechstundenwunsches auszugehen sei. Mit Schreiben vom 20.11.2007 erklärte der Gefangene, dass bezüglich der Zulassung zum Besuchsempfang in der "Cafeteria" und des Gespräches mit dem Anstaltsleiter nur noch über die Feststellung der Rechtswidrigkeit entschieden werden solle. In diesem Schreiben ging er sowohl bezüglich des Besuchsempfanges durch das Verstreichen des Termins vom 05.10.2007 als auch bezüglich des Anstaltsleitergespräches von einer Erledigung aus und machte eine Wiederholungsgefahr geltend. Die Justizvollzugsanstalt ... vertrat die Auffassung, dass der Feststellungsantrag sowohl hinsichtlich der Sprechstundenangelegenheit als auch der Zulassung zur "Cafeteria" unzulässig sei.

Mit Beschluss vom 17.12.2007 hat die Strafvollstreckungskammer wie folgt entschieden:

"1.

Der Antrag des Antragstellers vom 27.09.2007 wird dahingehend verworfen, als der Antragsteller die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Zulassung für Besucher im Besucherraum "Cafeteria" begehrt.

2.

Es wird festgestellt, dass die Ablehnung eines persönlichen Gespräches mit dem Anstaltsleiter gemäß den Anträgen vom 23.08.2007 und 09.09.2007 rechtswidrig war.

3.

...

4.

...

5.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen tragen die Staatskasse und der Antragsteller je zu 1/2."

In den Beschlussgründen hat die Strafvollstreckungskammer bezüglich des...

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