Entscheidungsstichwort (Thema)
Trennung von Tisch und Bett. Beschwerde gegen Festsetzung des Streitwertes
Leitsatz (amtlich)
Bei der Streitwertfestsetzung in Ehesachen ist Sozialhilfe nicht als Einkommen zu werten.
Normenkette
GKG § 12 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 23.02.1996; Aktenzeichen 9 F 2561/95) |
Tenor
Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin, Rechtsanwältin …, gegen den Streitwertbeschluß des Amtgerichts – Familiengericht – Nürnberg vom 23. Februar 1996 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit Urteil vom 23. Februar 1996 hat das Amtsgericht Nürnberg die Ehe der Parteien, die beide italienische Staatsangehörige sind, gerichtlich getrennt.
Mit Beschluß vom selben Tag hat es den Geschäftswert für das zugrundeliegende Verfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die von der Bevollmächtigter, der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde, mit der eine Festsetzung des Streitwertes auf 10.953,78 DM begehrt wird.
Zur Begründung ist vorgetragen, daß für die Streitwertbemessung folgende Einkommen der Parteien zugrunde zu legen seien:
Antragsteller (laut Bescheid der Stadt Nürnberg vom 11. Oktober 1995) mindestens 1.436,26 DM (Arbeiteinkommen: 940,26 DM zuzüglich Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 496,00 DM).
Antragsgegnerin (laut Bescheid der Stadt Nürnberg vom 12. Oktober 1995) Sozialhilfe in Höhe von insgesamt 1.613,00 DM zuzüglich Wohngeld in Höhe von 602,00 DM, insgesamt also 2.215,00 DM.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 25. Abs. 2 GKG statthaft. Die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Beschwer durch die nach dem Beschwerdevorbringen zu niedrige Festsetzung des Streitwertes ist allerdings nur für die Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Rechtsanwältin …, nicht aber für die Antragsgegnerin selbst gegeben (Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., § 25 GKG, RN 59). Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Beschwerde, gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO zulässig, aus eigenem Recht eingelegt hat (vgl. Hartmann, a.a.O., § 9 BRAGO, RN 14).
Die – auch im übrigen zulässige – Beschwerde der Rechtsanwältin … hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat ist – mit der bisherigen Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (vgl. etwa OLG München, JurBüro 1979, 1539; OLG Düsseldorf, JurBüro 1985, 1521; OLG Bremen, JurBüro 1992, 113) und der insgesamt wohl herrschenden Meinung (vgl. Schneider, Streitwertkommentar, 10. Aufl., S. 257, 258 m.w.N.; anderer Ansicht etwa Hartmann, a.a.O., § 12 GKG, RN 38) der Meinung, daß Sozialhilfe nicht zu dem gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG für die Festsetzung des Streitwertes in Ehesachen maßgeblichem Einkommen der Parteien gerechnet werden kann.
Der Umstand, daß das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer von der Beschwerdeführerin angesprochenen, in der FamRZ 1994, 250 abgedruckten Entscheidung Arbeitslosenhilfe insoweit als Einkommen bewertet hat, und die dafür in dieser Entscheidung vorgetragenen Argumente vermögen die Auffassung des Senates zur Behandlung der Sozialhilfe im Rahmen der § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht in Frage zu stellen.
Schon unter Berücksichtigung der danach im Rahmen dieser Vorschrift noch berücksichtigungsfähigen Einkünfte der Parteien (Arbeitseinkommen des Mannes ca. 940,00 DM), erst recht aber unter zusätzlicher Einbeziehung der Unterhaltspflichten gegenüber den am 04.10.1990 geborenen gemeinsamen Kind der Parteien (vgl. dazu Hartmann, a.a.O., § 12, RN 39), ist der Ansatz des in § 12 Abs. 2 Satz 4 GKG vorgesehenen Mindeststreitwertes von 4.000,00 DM durch das Amtsgericht zutreffend.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (vgl. § 25 Abs. 4 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 1351505 |
AnwBl 1999, 131 |