Leitsatz (amtlich)
Die Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht, sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die der verurteilten Person Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten kann (§ 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), kann auch dann erteilt werden, wenn sich dies auf den Aufenthalt in der bisher benutzten Wohnung bezieht.
Eine solche Weisung kann auch nachträglich erteilt werden, wenn bei der Ausgestaltung der Führungsaufsicht zwar die Anschrift, nicht aber der Umstand bekannt war, dass sich dahinter die Wohnung der Eltern in einer Grund- und Hauptschule verbirgt (§ 68 d StGB).
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 06.09.2007; Aktenzeichen II StVK 836/04) |
Tenor
Die sofortige und einfache Beschwerde des Verurteilten M... V... gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 06.09.2007 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der angefochtene Beschluss in Ziffer 2 des Tenors wie folgt neu gefasst wird:
"Der Verurteilte wird angewiesen, nicht mit Kindern und Jugendlichen Kontakt aufzunehmen oder mit ihnen zu verkehren außer in der Begleitung und der Aufsicht eines Erziehungsberechtigten und sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen. Dem Verurteilten wird untersagt, sich als Übungsleiter für Kinder und Jugendliche in Vereinen zu betätigen. Sportveranstaltungen von Kinder- und Jugendmannschaften hat der Verurteilte fern zu bleiben."
Der Zusatz "und ähnlichen Veranstaltungen" in Ziffer 2 entfällt.
Gründe
I.
M... V... wurde von der Jugendkammer I des Landgerichts Nürnberg-Fürth am 10.02.2004 wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in fünf Fällen und versuchtem sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Taten wurden begangen in den Jahren 1999, 2002 und 2003. Für die Umstände der Taten wird auf die Urteilsgründe unter II. Bezug genommen. Der Verurteilte hat die Strafe bis 22.11.2005 vollständig verbüßt.
Mit der vollständigen Vollstreckung der Strafe ist Führungsaufsicht eingetreten, da die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 20.08.2005 angeordnet hatte, dass die Maßregel nicht entfällt. Sie hatte dem Verurteilten den zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfer bestellt und ihm Weisungen erteilt (vgl. im Einzelnen den genannten Beschluss). Die Dauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren hat sie nicht abgekürzt. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss, mit dem zugleich die Aussetzung des damaligen Strafrests zur Bewährung abgelehnt worden war, blieb erfolglos (Beschluss des Strafsenats vom 19.10.2005).
Durch Urteil des Amtsgerichts A... vom 12.10.2005 i.V.m. dem Berufungsurteil der 1. Großen Jugendkammer bei dem Landgericht A... vom 10.05.2007 wurde M... V... wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in zwei Fällen darüber hinaus in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Taten wurden in den Jahren 2000 und 2001 begangen. Das Urteil ist seit 04.10.2007 rechtskräftig.
Im dortigen Verfahren erstellte der Sachverständige Dr. G... am 15.12.2006 ein nervenärztliches Gutachten, das der Verurteilte im vorliegenden Verfahren mitgeteilt hat und auf das Bezug genommen wird.
Die Führungsaufsichtsstelle, wandte sich am 23.07.2007 an die Strafvollstreckungskammer und wies darauf hin, dass der Verurteilte in der Dienstwohnung seiner Eltern im Schulgebäude der Grund- und Hauptschule W... (wo sie Hausmeister sind) lebt. Dies bemängelte die Kripo Ansbach im Rahmen des HEADS-Projektes. Die Führungsaufsichtsstelle teilte die Bedenken der Polizei.
Mit Schreiben vom 09.03.2007 beantragte der Verurteilte, die Führungsaufsicht zu beenden, und berief sich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. G Wund darauf, dass er sich im Vollzug beanstandungsfrei geführt habe.
Mit Beschluss vom 06.09.2007 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth den Antrag auf Aufhebung oder Abkürzung der Führungsaufsicht abgelehnt und den Beschluss vom 02.08.2005 um folgende Weisungen ergänzt:
1.
Der Verurteilte wird angewiesen, sich nicht im Umkreis von 100 Metern von Schulen, Horten, Kindergärten, Jugendtagesstätten oder Jugendtreffs, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendheimen aufzuhalten.
2.
Der Verurteilte wird angewiesen, nicht mit Kindern und Jugendlichen zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen. Dem Verurteilten wird untersagt, sich als Übungsleiter für Kinder Und Jugendliche in Vereinen zu betätigen. Sportveranstaltungen von Kindern- und Jugendmannschaften und ähnlichen Veranstaltungen hat der Verurteilte fern zu bleiben.
Gegen diesen am 12.09.2007 zugestellten Beschluss richtet sich das Rechtsmittel des Verurteilten vom 17.09....